Gartennutzung, Garten Nachbar Zustimmung, Nutzung Eigentümer, Umgestaltung

Die grundlegende Umgestaltung eines Gartens stellt eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar.

Erfolgt die Umgestaltung ohne Zustimmung , so ergibt sich ein nicht hinzunehmender Nachteil der übrigen Wohnungseigentümer nicht allein aus einem Widerspruch zu den Vorgaben des mit dem Kaufvertrag beurkundeten Freiflächengestaltungsplans; dieser entfaltet - wenn er nicht Bestandteil der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ist - keine drittschützende Bindungswirkung.

Der an einer Gartenfläche sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer einer Wohnanlage kann auch - bei ansonsten parkähnlicher Begrünung der Wohnanlage - die ihm zustehende Gartenfläche als Steingarten gestalten. Ob sich diese Gestaltung in die vorhandene Gartenfläche einfügt, richtet sich nach objektiver Betrachtungsweise und nicht danach, ob sich ein Wohnungseigentümer durch die Gestaltung beeinträchtigt fühlt.

 

Gartenpflegearbeiten. Einfache Pflegearbeiten wie das Jäten von Unkraut, das Rasenmähen und das umgraben von Beeten gehören dazu. Ein Mieter ist allerdings keine Fachkraft und kann nicht dazu verpflichtet werden, sich um das Beschneiden von Bäumen und Büschen zu kümmern. Das ist eindeutig Sache des Eigentümers.

 
 

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