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Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der die Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf einer Gartensondernutzungsfläche genehmigt und hierbei die Standortauswahl dem Wohnungseigentümer mit der Maßgabe überlässt, dass kein anderer Eigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Im Rahmen des gerichtlichen Beseitigungsverlangens hat das damit befasste Gericht die Standortwahl an dem im Eigentümerbeschluss vorgegebenen Maßstab zu überprüfen. Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche – wie üblich – die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, sind auch bei individuellen Beseitigungsansprüchen zwingend alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen. Auf Verlangen des Nachbarn, ungeachtet des Ausgangs im verwaltungsrechtlichen Verfahren, ist ein auf einem Einfamilienhausgrundstück innerhalb des Bauwichs ohne Genehmigung errichteter Holzschuppen auf den Bauwichabstand zurückzuführen. Auf Verlangen des Nachbarn ist ein in 40 cm Abstand von der Grundstücksgrenze verlaufender, bis zu 2,8 m hoher Sichtblendenzaun bis auf die Höhe der üblichen Grundstückseinfriedung zurückzuführen. |
Nachbar Geräteschuppen, Eigentümer bestimmen Standort und Größe,