Graben als Nachbargrenze, Grundstücksgrenze ein Graben, Nachbar

Der Bauherr darf Nachbarhaus nicht untergraben

Baut ein Grundstückbesitzer ein Haus, wird der Boden dabei jedoch so vertieft, dass das Haus des Nachbarn beschädigt wird, so muss der Bauherr Schadenersatz leisten. Das gilt auch dann, wenn den Bauherrn kein Verschulden trifft.
(Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 18/03). 

Grenzeinrichtungen (§§ 921 ff. BGB)

Nur solche Anlagen, die von der Grenze geschnitten werden (zum Beispiel Graben, Mauer), fallen unter § 921 BGB. Steht diese Anlage ausschließlich auf dem einem Grundstück, handelt es sich nicht um eine Grenzeinrichtung. Die Grenze muss nicht in der Mitte verlaufen. Eine Grenzeinrichtung setzt voraus, dass sie Vorteile für beide Grundstücke bietetEine Grenzanlage setzt voraus, dass beide Nachbarn der Errichtung der Anlage als gemeinsame Einrichtung zustimmen. Die Zustimmung kann auch in einer stillschweigenden Duldung liegen.

Die Nachbarn dürfen die gemeinschaftliche Anlage grundsätzlich gemeinschaftlich nutzen. Dabei ist das Nutzungsrecht nicht beschränkt auf den Teil der Grenzanlage, der auf dem Grundstück des nutzenden Eigentümers steht. Allerdings ist das Nutzungsrecht beschränkt auf den Zweck der Grenzeinrichtung (zum Beispiel Betreten, Lagern, Befahren).

 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.

 


 

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