Nachbarrecht
Hecke als Grundstücksgrenze, Eigentümer muss die Hecke schneiden, Beschädigung durch
Nachbar
Hecken können aus allen möglichen Gehölzen bestehen, und zwar sowohl aus Laubgehölzen wie auch aus
Nadelgehölzen und ebenso aus Obstgehölzen. Hecken im Sinn der Nachbarrechtsgesetze sind aus Gehölzen
bestehende, ein oder mehrreihige Pflanzungen,
die von oben bis unten einen Dichtschluss sowie eine Höhen- und
Seitenbegrenzung erreichen, so dass der
Eindruck einer lebenden Wand besteht, die keinen
oder nur geringen Durchblick gewährt.
Sind Bäume unmittelbar an der
Grundstücksgrenze als Hecke gepflanzt,
dürfen sie nicht höher sein als 3 Meter.
Der Eigentümer muss die Bäume stutzen.
Weigert er sich, droht ihm ein
Ordnungsgeld. ( LG Zweibrücken: 3 S 80/97
) Eine Hecke ist insgesamt
Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB,
wenn auch nur einige Stämme der
Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem
Boden heraustreten, von der Grenze
durchschnitten werden. Darauf, ob dieser
Zustand auch schon bei Anpflanzung
der Hecke bestand, kommt es nicht an.
Zum Umfang des Anspruchs auf
Wiederherstellung und eventuellen Geldersatz,
wenn ein Nachbar unter Verstoß gegen §
922 Satz 3 BGB die Hecke abholzen lässt. Az.:
V ZR 77/99 BGH Dem Eigentümer steht
wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach
den Grundsätzen der Naturalrestitution
(§249 BGB) bemessener
Schadensersatzanspruch zu, wenn die
Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist.
Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend
wieder auswächst. OLG Köln 20 U 66/98
Hecke als Grundstücksgrenze, Rheinland Pfalz Eigentümer muss die Hecke schneiden, Beschädigung durch Nachbar
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