Impressum Rechtsanwälte Unterhält eine Gemeinde auf ihrem Grundstück von ihr gepflanzte Bäume, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines Nachbargrundstücks eindringen, so ist sie hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn Störer. Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft den Störer. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Hamburger Abwassergesetzes. Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus. Der Eigentümer eines Baumes muss dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. V ZR 319/02 BGH Startseite In Bayern und Sachsen gilt für einen Baum, Hecken, Sträucher bis zu 2 m Höhe ein notwendiger Abstand von mindestens 50 cm von der Grenze. In Baden-Württemberg sollen schwach wachsende Bäume von bis zu 4 m Höhe mindestens 2 m von der Grenze entfernt stehen. In Berlin sollen Bäume bis zu einer Höhe von 3 m einen Mindestabstand von 1,50 m haben. In Brandenburg gilt ab einer Höhe von 2 m ein Mindestabstand von 2 m. Nordrhein-Westfalen = für Bäume Mindestabstand 2 m. Saarland, Rheinland-Pfalz und Thüringen = Mindestabstand 1,50 m. Der Mindestabstand bei Hecken und Sträuchern ist in den Bundesländern auf durchschnittlich 25 - 50 cm festgelegt. Nachbargesetz, wenn Wurzeln rüberwachsen, durch den Zaun des Nachbarn, Beseitigungsanspruch mehr lesen.... mehr lesen....