Nachbarrecht
Nachbarrecht Baden Württemberg, Grenzbaum, Grundstückseigentümer,
Nachbar Baum
Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er
aus dem Boden heraustritt,
von der
Grundstücksgrenze durchschnitten wird.
Jedem
Grundstückseigentümer gehört der Teil
des Grenzbaumes, der
sich auf seinem Grundstück befindet.
Jeder
Grundstückseigentümer ist für den
ihm gehörenden Teil
eines Grenzbaumes in demselben
Umfang
verkehrssicherungspflichtig wie für
einen vollständig auf
seinem Grundstück stehenden
Baum.
Verletzt jeder
Eigentümer die ihm hinsichtlich
des ihm
gehörenden Teils eines
Grenzbaumes
obliegende Verkehrssicherungspflicht,
ist für den ihnen
daraus entstandenen Schaden eine
Haftungsverteilung
nach § 254 BGB vorzunehmen.
(BGH V ZR 33/04)
Steht auf der Grenze zwischen zwei
Grundstücken ein
Baum, kann jeder Nachbar die
Beseitigung verlangen.
Fällt ein Nachbar einen
auf der Grundstücksgrenze stehenden
Baum, so hat der angrenzende Eigentümer daher im Regelfall keinen
Schadensersatzanspruch wegen der eigenmächtigen Maßnahme des Nachbarn. OLG
Oldenburg 13 U 107/01
Ein Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens ersetzen,
der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze
stehenden Baums entstanden ist. (BGH, V ZR 33/04).
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