Nachbarrecht Baden Württemberg, Grenzbaum, Grundstückseigentümer, Nachbar Baum

 




 

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Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.

Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet.

Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.

Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. BGH V ZR 33/04

Steht auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken ein Baum, kann jeder Nachbar die Beseitigung verlangen. Fällt ein Nachbar einen auf der Grundstücksgrenze stehenden Baum, so hat der angrenzende Eigentümer daher im Regelfall keinen Schadensersatzanspruch wegen der eigenmächtigen Maßnahme des Nachbarn.

 

OLG Oldenburg 13 U 107/01  

Ein Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens ersetzen, der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Baums entstanden ist. (BGH, V ZR 33/04). 

 

 

 

 

Nachbarrecht Baden Württemberg, Grenzbaum, Grundstückseigentümer, Nachbar Baum