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Die Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze finden sich zunächst in dem für das gesamte Bundesgebiet geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Grundstücksgrenzen werden in einem amtlichen Verfahren ermittelt und im Liegenschaftskataster eingetragen.
Pflanzen, die die Grundstücksgrenze überschreiten, dürfen abgeschnitten werden. Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer muss seinen Nachbarn lediglich vorher erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert haben (§ 910 BGB). Amtsgericht Coburg vom 5.7.2006, Az: 12 C 136/06;
Ortsübliche Einfriedungen
dürfen auch dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Eine Einfriedung darf
bei Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Fläche nicht auf der
Grenze vorgenommen.
1. Fällt ein auf der Grundstücksgrenze stehender Baum um, müssen sich die benachbarten Parteien den Schaden teilen.
2.
Das Laub von
überhängenden Bäumen muss man selbst zusammenkehren. Herbstlaub ist eine
zumutbare Imission. Denn auf der anderen Seite, wohnt man auch vorteilhaft in
einer gründen Gegend. Kosten für die Laubbeseitigung aus dem Garten, dem
Gartenteich oder der Dachrinne kann man dem Nachbarn deshalb nicht in Rechnung
stellen.
3. Nur bei starken Beeinträchtigungen kann der betroffene Nachbar einen Ausgleich in Geld verlangen. Wenn nämlich Laub und Nadeln regelmäßig die Dachrinne verstopfen.
Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig.
Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen seines vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach seinem Eintritt ersatzfähig ist.
5. Die Pflicht des Nachbarn, einen Baum mit viel Laub zurückzuschneiden, besteht nur in Ausnahmefällen, dann, wenn die Äste sehr weit auf das Nachbargrundstück hinüberragen.
Grundsätzlich kann zwar nach § 903 BGB jeder Nachbar mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren. Dabei muss er allerdings die Gesetze oder Rechte Dritter beachten.
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufrieden.
Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten.
Dies gilt für Einfriedungen, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen. Nicht betroffen sind Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten.
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