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In einem ländlichen Gebiet ist Stallgeruch vom Nachbarn hinzunehmen. Unzulässig ist es jedoch, die Zufuhr unangenehm riechender Stallluft noch dadurch zu verstärken, dass man sie gezielt auf das Nachbargrundstück leitet.
Auch in ländlichen Regionen müssen nicht alle Gerüche hingenommen werden, weshalb ein Schweinemastbetrieb seine Tätigkeit einstellen muß, weil "erhitzte und verflüssigte Speiseabfälle in besonderem Maße geeignet sind, übelkeiterregende Gerüche zu verbreiten".
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbeeinträchtigungen durch ein Putenmastvorhaben ist der Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3472 (Tierhaltung - Hühner) ohne eine Umrechnung der Mastplätze von Hühner auf Puten zulässig.
Im Bereich der Landwirtschaft ist die ergänzende Heranziehung der
GIRL vom 14. 11. 2000 (NdsMinBl 2001, 224) nicht erforderlich, wenn eine
unproblematische Fallkonstellation vorliegt (hier entschieden für
den Fall, dass die in der VDI-Richtlinie angegebenen Abstände eingehalten
werden).
Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie
dringen und die übrigen Miteigentümer nicht unerheblich in der
Nutzung ihres Wohnungseigentums beeinträchtigen, mögen „ortsüblich“
sein. Dies hindert nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese
Störung im Rahmen des Zumutbaren, etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube,
zu reduzieren. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
gelten insoweit andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.
Nachbarrecht, Geruchsbelästigung, Nachbarn,Geruch Nachbargrundstück