Nachbarrecht
Nachbar Geräteschuppen, Eigentümer bestimmen Standort und Größe
Ein bestandskräftiger
Eigentümerbeschluss, der die Errichtung
eines hölzernen
Geräteschuppens bestimmter Größe
auf einer
Gartensondernutzungsfläche
genehmigt und
hierbei die Standortauswahl dem
Wohnungseigentümer mit der
Maßgabe überlässt,
dass kein anderer Eigentümer über
das normale Maß
hinaus belästigt wird, ist nicht
wegen inhaltlicher
Unbestimmtheit nichtig.
Im Rahmen des
gerichtlichen Beseitigungsverlangens
hat das damit
befasste Gericht die Standortwahl an dem
im
Eigentümerbeschluss vorgegebenen
Maßstab zu
überprüfen. Ist durch die Errichtung
eines
Gartenschuppens auf einer
Sondernutzungsfläche
– wie üblich – die Optik der gesamten
Wohnanlage berührt,
sind auch bei individuellen
Beseitigungsansprüchen zwingend alle
Wohnungseigentümer
am Verfahren zu beteiligen.
Auf Verlangen des Nachbarn, ungeachtet des Ausgangs im verwaltungsrechtlichen
Verfahren, ist ein auf einem Einfamilienhausgrundstück innerhalb des Bauwichs ohne
Genehmigung errichteter Holzschuppen auf den Bauwichabstand zurückzuführen. Auf
Verlangen des Nachbarn ist ein in 40 cm Abstand von der Grundstücksgrenze verlaufender,
bis zu 2,8 m hoher Sichtblendenzaun bis auf die Höhe der üblichen Grundstückseinfriedung
zurückzuführen
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Einfriedung, Grundstück einfrieden
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