Nachbarrecht
Nachbarrecht Grenzbaum, Grenze, Grundstücksgrenze, Baum, Nachbar
Es handelt sich um einen Baum
oder Strauch, der auf der Grenze
von zwei Grundstücken steht.
Solange der Baum (Strauch)
steht, gehören die Früchte
des Baums (Strauchs) den
Grundstückseigentümern
zu gleichen Teilen. Wird der
Baum (Strauch) gefällt,
gehören seine Überreste beiden
Grundstückseigentümern.
Jeder der Nachbarn hat
das Recht, die Beseitigung
des Baums (Strauchs)
zu verlangen. Die
Beseitigungskosten
tragen beide Nachbarn zu gleichen
Teilen. Verlangt ein
Nachbar die Beseitigung und der
andere Nachbar will sich
nicht an den Beseitigungskosten
beteiligen, so verzichtet er
auf sein Recht an dem
Grenzbaum und der Nachbar,
der die Beseitigung will, trägt alle
Kosten.
Nur "echter" Grenzbaum darf gefällt werden Ein Grundstückseigentümer darf einen Baum
dann fällen lassen (und die halben Kosten dafür auf den Nachbarn umlegen), wenn der
Baum genau auf der Grundstücksgrenze steht. Entscheidend für die Bewertung, wo der
Baum steht, ist, "wo er aus der Erde kommt. Amtsgericht München. (AZ: 141 C 20247/04)
Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus
dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem
Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück
befindet. Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines
Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig
auf seinem Grundstück stehenden Baum.
Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines
Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen
Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. BGH V ZR 33/04
Steht auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken ein Baum, kann jeder Nachbar die
Beseitigung verlangen. Fällt ein Nachbar einen auf der Grundstücksgrenze stehenden
Baum, so hat der angrenzende Eigentümer daher im Regelfall keinen
Schadensersatzanspruch wegen der eigenmächtigen Maßnahme des Nachbarn. OLG
Oldenburg 13 U 107/01
Ein Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens ersetzen,
der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze
stehenden Baums entstanden ist. (BGH, V ZR 33/04).
Grenzabstände für Neupflanzungen laut Nachbarschaftsrecht Brandenburg: -Obstbäume
Abstand 2m -sonstige Bäume 4m Duldet ein Nachbar einen dichteren Baum mind. 10
Jahre, so hat dieser Baum Bestandsschutz. Er hat auch den Laubfall oder Fallobst zu
dulden. Schnittzeitpunkt Baumfällungen solange sie keine akute Gefahr darstellen, sind in
der Zeit vom 15.September bis 15.März zu realisieren. Pflegemaßnahmen sollten in der
Regel in der Vegetationszeit durchgeführt werden, da das Reaktionsvermögen der Bäume
wesentlich besser ist.
Darf man die Früchte eines Grenzbaums allein ernten? BGH; 2.7.2004; Az. V ZR 33/04 Ein
Baum, der von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, gehört beiden Nachbarn. Sie
tragen gemeinsam sämtliche Pflichten und teilen sich die Früchte und auch das Holz nach
einer Fällung. Kein Miteigentümer darf einen Grenzbaum ohne Einwilligung des anderen
fällen. Der Nachbar darf Zustimmung aber nicht aus fadenscheinigen Gründen verweigern.
Greift der Naturschutz nicht, darf gefällt werden
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