Nachbarrecht Nachbarrecht Grenzbaum, Grenze, Grundstücksgrenze, Baum, Nachbar Es handelt sich um einen Baum oder Strauch, der auf der Grenze von zwei Grundstücken steht. Solange der Baum (Strauch) steht, gehören die Früchte des Baums (Strauchs) den Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen. Wird der Baum (Strauch) gefällt, gehören seine Überreste beiden Grundstückseigentümern. Jeder der Nachbarn hat das Recht, die Beseitigung des Baums (Strauchs) zu verlangen. Die Beseitigungskosten tragen beide Nachbarn zu gleichen Teilen. Verlangt ein Nachbar die Beseitigung und der andere Nachbar will sich nicht an den Beseitigungskosten beteiligen, so verzichtet er auf sein Recht an dem Grenzbaum und der Nachbar, der die Beseitigung will, trägt alle Kosten. Nur "echter" Grenzbaum darf gefällt werden Ein Grundstückseigentümer darf einen Baum dann fällen lassen (und die halben Kosten dafür auf den Nachbarn umlegen), wenn der Baum genau auf der Grundstücksgrenze steht. Entscheidend für die Bewertung, wo der Baum steht, ist, "wo er aus der Erde kommt. Amtsgericht München. (AZ: 141 C 20247/04) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet. Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. BGH V ZR 33/04 Steht auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken ein Baum, kann jeder Nachbar die Beseitigung verlangen. Fällt ein Nachbar einen auf der Grundstücksgrenze stehenden Baum, so hat der angrenzende Eigentümer daher im Regelfall keinen Schadensersatzanspruch wegen der eigenmächtigen Maßnahme des Nachbarn. OLG Oldenburg 13 U 107/01 Ein Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens  ersetzen, der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen  Grundstücksgrenze stehenden Baums entstanden ist. (BGH, V ZR 33/04). Grenzabstände für Neupflanzungen laut Nachbarschaftsrecht Brandenburg: -Obstbäume Abstand 2m -sonstige Bäume 4m Duldet ein Nachbar einen dichteren Baum mind. 10 Jahre, so hat dieser Baum Bestandsschutz. Er hat auch den Laubfall oder Fallobst zu dulden. Schnittzeitpunkt Baumfällungen solange sie keine akute Gefahr darstellen, sind in der Zeit vom 15.September bis 15.März zu realisieren. Pflegemaßnahmen sollten in der Regel in der Vegetationszeit durchgeführt werden, da das Reaktionsvermögen der Bäume wesentlich besser ist. Darf man die Früchte eines Grenzbaums allein ernten? BGH; 2.7.2004; Az. V ZR 33/04 Ein Baum, der von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, gehört beiden Nachbarn. Sie tragen gemeinsam sämtliche Pflichten und teilen sich die Früchte und auch das Holz nach einer Fällung. Kein Miteigentümer darf einen Grenzbaum ohne Einwilligung des anderen fällen. Der Nachbar darf Zustimmung aber nicht aus fadenscheinigen Gründen verweigern. Greift der Naturschutz nicht, darf gefällt werden Hier Inhalt und Preis anzeigen! 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