Nachbarrecht Abstand Hecken, Vorschriften Höhe Heckenabstand Niedersachsen



 

Broschüre "Nachbarrecht" anfordern!

(wird sofort per Email geschickt)
 
 
 
   

Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend  größerer   Abstand einzuhalten.
Die Hecke ist bis zur Hälfte des  vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird.
Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

 
  

Unter Hecken versteht man Gruppen gleichartig wachsender Gehölze, die in langer schmaler Erstreckung aneinandergereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzkörper unter sich und der Verbund zu einer wandartigen Formation, wobei sich der Dichtanschluss der einzelnen Pflanzen aneinander auf den überwiegenden Teil der Vertikalen und nicht nur auf ein kleines Teilstück erstrecken muss.

Es können die verschiedensten Baum- und Straucharten als Hecke gezogen werden. Hecken können aus mehr als nur einer einzigen Pflanzenart bestehen.


Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

 

Laubbefall vom Nachbargrundstück ist in der Regel vom Eigentümer des betroffenen Grundstück

entschädigungslos hinzunehmen.

Das gilt auch, wenn das Laub in das offene Schwimmbad des betroffenen Eigentümers fällt und erhöhte Kosten für die Reinigung anfallen.

 

 

Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.

 

Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst. OLG Köln 20 U 66/98

 

 

Bei einer Hecke, die nicht den nötigen Grenzabstand einhält (§ 28 I NachbarG Berlin), hat der Nachbar gegen den Eigentümer nur einen Anspruch auf Beseitigung, den allein der Eigentümer durch ein Zurückschneiden ersetzen kann (§ 31 NachbarG Berlin). Dieser Beseitigungsanspruch ist, ebenso wie ein Anspruch des Nachbarn auf ein Zurückschneiden der Hecke, aber ausgeschlossen, wenn der Nachbar den Wuchs der Hecke über 2 Meter bei einem Grenzabstand von gerade 0,5 Meter duldet und die Ausschlussfrist abläuft. 

Ausnahmen hiervon gibt es nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn , die der Eigentümer ohne Probleme beheben könnte. Schneidet der Nachbar fachgerecht, aber nach Ablauf der Ausschlussfrist eigenmächtig die Hecke wesentlich zurück, dann kann der Eigentümer in der Regel nicht den für eine Neuanpflanzung erforderlichen Geldbetrag, sondern nur den Betrag einer angemessenen Wertminderung bis zum Nachwachsen der Hecke fordern.
(KG Berlin, Az: 25 U 6860/98)

 

Nachbarrecht Abstand Hecken, Vorschriften Höhe Heckenabstand Niedersachsen