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Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von
0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend größerer Abstand
einzuhalten.
Die Hecke ist bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden.
Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird.
Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung
und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der
Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Unter Hecken versteht man Gruppen gleichartig
wachsender Gehölze, die in langer schmaler Erstreckung aneinandergereiht sind.
Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzkörper unter sich und der
Verbund zu einer wandartigen Formation, wobei sich der Dichtanschluss der
einzelnen Pflanzen aneinander auf den überwiegenden Teil der Vertikalen und
nicht nur auf ein kleines Teilstück erstrecken muss.
Es können die verschiedensten Baum- und
Straucharten als Hecke gezogen werden. Hecken können aus mehr als nur einer
einzigen Pflanzenart bestehen.
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes,
des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und
zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
Laubbefall vom Nachbargrundstück ist in der Regel vom Eigentümer des betroffenen Grundstück
entschädigungslos hinzunehmen.
Das gilt auch, wenn das Laub in das offene Schwimmbad des betroffenen Eigentümers fällt und erhöhte Kosten für die Reinigung anfallen.
Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.
Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst. OLG Köln 20 U 66/98
Bei einer Hecke, die nicht den nötigen Grenzabstand einhält (§ 28 I NachbarG Berlin), hat der Nachbar gegen den Eigentümer nur einen Anspruch auf Beseitigung, den allein der Eigentümer durch ein Zurückschneiden ersetzen kann (§ 31 NachbarG Berlin). Dieser Beseitigungsanspruch ist, ebenso wie ein Anspruch des Nachbarn auf ein Zurückschneiden der Hecke, aber ausgeschlossen, wenn der Nachbar den Wuchs der Hecke über 2 Meter bei einem Grenzabstand von gerade 0,5 Meter duldet und die Ausschlussfrist abläuft.
Ausnahmen hiervon gibt es
nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn , die der Eigentümer ohne
Probleme beheben könnte. Schneidet der Nachbar fachgerecht, aber nach Ablauf der
Ausschlussfrist eigenmächtig die Hecke wesentlich zurück, dann kann der
Eigentümer in der Regel nicht den für eine Neuanpflanzung erforderlichen
Geldbetrag, sondern nur den Betrag einer angemessenen Wertminderung bis zum
Nachwachsen der Hecke fordern.
(KG
Berlin, Az: 25 U 6860/98)