Nachbarrecht NRW Laub und Bäume, Grenzabstände Baum Nord Rhein Westfalen

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Das Laub von überhängenden Bäumen muss man selbst zusammenkehren. Herbstlaub ist eine zumutbare Imission. Denn, man wohnt  auch vorteilhaft in einer gründen Gegend. Kosten für die Laubbeseitigung aus dem Garten, dem Gartenteich oder der Dachrinne kann man dem Nachbarn deshalb nicht in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 10/95).

 Nur bei  starken Beeinträchtigungen kann der betroffene Nachbar einen Ausgleich in Geld verlangen. Wenn nämlich Laub und Nadeln öfters die Dachrinne verstopfen.

Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muss sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.

 § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.

Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den “ähnlichen Einwirkungen” im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit “Störer” im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.

Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.”

 


 
 
 
 

Baum Grenzabstände

Für Kernobst- und Steinobstbäume auf schwach und mittelstark wachsenden Unterlagen (Aprikose, 
Quitte, Pfirsich und Sauerkirsche) gilt ein Grenzabstand von 1 m.
2. Für Obstbäume wie Mirabellen, Pflaumen Reineclauden, Süßkirschen und Zwetschgen gilt ein
Grenzabstand von 1,50 m (soweit nicht unter 1. oder 3. aufgeführt).
3. Für Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen wie Süßkirschen und veredelte Walnüsse gilt ein
 Grenzabstand von 4 m.
4. Für unveredelte Walnussbäume gilt ein Grenzabstand von 8 m, bei einzeln stehenden
 großwüchsigen Bäumen 6 m.

Sonstige Bäume

1. Für artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume wie Birke, Blaufichte, Eberesche, Erle, Robinie,
Salweide, serbische Fichte, Thuja, Hainbuche, Zierapfel, -kirsche und -pflaume gilt ein
Grenzabstand von 2 m, in geschlossenen Beständen von mehr als 3 Gehölzen 4 m.
2. Für großwüchsige Arten wie Ahorne, Buchen, Eichen, Eschen, Rotfichten, Kastanien, Linden,
Pappeln, Platanen, Baumweiden, Douglasien, Eiben, Lärchen, Schwarzkiefern gilt ein
 Grenzabstand von 8 m, für einzeln stehende Laubbäume 6 m.

 

Mit Laubfall von benachbarten Bäumen und mit gelegentlich herabfallenden Zweigen müssen sich Grundstücks-Besitzer abfinden, - jedenfalls dann, wenn solche Beeinträchtigungen ortsüblich sind. Auch den Schatten, den solche Bäume nun einmal werfen, müssen angrenzende Grundbesitzer als naturgegeben hinnehmen.

Nürnberg-Fürth
 Az. 13 S 10117 / 99

 

 Nachbarrecht NRW Laub und Bäume, Grenzabstände Baum Nord Rhein Westfalen

 

Die Abstände werden von der Mitte des Baumstammes oder des Strauches waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum oder Strauch aus dem Boden austritt.