Nachbarrecht NRW Grenzabstände
Nachbarrecht Nordrhein-Westfalen, Laub und Bäume, Grenzabstände Baum
Das Laub von überhängenden Bäumen muss man selbst zusammenkehren. Herbstlaub ist eine
zumutbare Imission. Denn, man wohnt auch vorteilhaft in einer gründen Gegend. Kosten für die
Laubbeseitigung aus dem Garten, dem Gartenteich oder der Dachrinne kann man dem Nachbarn
deshalb nicht in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 10/95).
Nur bei starken Beeinträchtigungen kann der betroffene Nachbar einen Ausgleich in Geld
verlangen. Wenn nämlich Laub und Nadeln öfters die Dachrinne verstopfen. Der Eigentümer von
Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muss
sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG
weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden. § 910 Abs. 2 BGB gilt auch
für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung
herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.
Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den
“ähnlichen Einwirkungen” im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.2 BGB analog zustehen.”
Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen
(Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und
damit “Störer” im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen
landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen
Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem
Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den
erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.”
Baum Grenzabstände
Für Kernobst- und Steinobstbäume auf schwach und mittelstark wachsenden Unterlagen
(Aprikose, Quitte, Pfirsich und Sauerkirsche) gilt ein Grenzabstand von 1 m. Für Obstbäume wie
Mirabellen, Pflaumen Reineclauden, Süßkirschen und Zwetschgen gilt ein Grenzabstand von 1,50
m (soweit nicht unter 1. oder 3. aufgeführt). Für Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen wie
Süßkirschen und veredelte Walnüsse gilt ein Grenzabstand von 4 m.
Für unveredelte Walnussbäume gilt ein Grenzabstand von 8 m, bei einzeln stehenden
großwüchsigen Bäumen 6 m. Sonstige Bäume: Für artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume
wie Birke, Blaufichte, Eberesche, Erle, Robinie, Salweide, serbische Fichte, Thuja, Hainbuche,
Zierapfel, -kirsche und -pflaume gilt ein Grenzabstand von 2 m, in geschlossenen Beständen von
mehr als 3 Gehölzen 4 m.
Für großwüchsige Arten wie Ahorne, Buchen, Eichen, Eschen, Rotfichten, Kastanien, Linden,
Pappeln, Platanen, Baumweiden, Douglasien, Eiben, Lärchen, Schwarzkiefern gilt ein
Grenzabstand von 8 m, für einzeln stehende Laubbäume 6 m. Mit Laubfall von benachbarten
Bäumen und mit gelegentlich herabfallenden Zweigen müssen sich Grundstücks-Besitzer
abfinden, - jedenfalls dann, wenn solche Beeinträchtigungen ortsüblich sind.
Auch den Schatten, den solche Bäume nun einmal werfen, müssen angrenzende Grundbesitzer
als naturgegeben hinnehmen. Nürnberg-Fürth Az. 13 S 10117 / 99
Nur wenn der Laubefall die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigt und nicht
ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V
ZR 102/03). Das kann zum Beispiel auch zutreffen, wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass
die Pflanzen des Nachbarn nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser entziehen.
Der Nachbar darf nicht die Früchte, Blätter und Baumteile dem Nachbarn zurückwerfen. Dieses
ist eine illegale Entsorgung die dann auch noch strafbar ist
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