Nachbarrecht Zufahrt gewähren, Nachbar muss Durchfahrt dulden Es  muss der Grundstücksbesitzer, der über eine Zufahrt zur (öffentlichen) Straße verfügt, dem "Hinterlieger", der keine Verbindung zur Straße hat, die Benutzung seiner Zufahrt gestatten (§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt zu den Garagen erfolgt, im Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Gleichzeitig gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16 WEG an den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 14 Nr. 1 WEG dürfen die einzelnen Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Aus dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung wird man wohl die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer ablesen können, dass sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ohne ausdrückliche Genehmigung der Eigentümer- gemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen. Dies sind Sondernutzungen die einer ausdrücklichen Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedürfen. BauONW ist eine Garage auf der Grenze nur dann zulässig, wenn die mittlere Wandhöhe auf der Grenze 3m nicht überschreitet. § 6 (11) Pkt.1 Grundsätzlich gehört das Abstellen eines Pkw zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung zur ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung. Gleichwohl wird eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf das Wohngrundstück abgelehnt,, wenn in der Nähe auf der Straße Parkmöglichkeiten bestehen. Wenn ein Grundstückseigentümer einen direkten Zugang zur Straße besitzt, wo er seinen Pkw abstellen kann, während die Zufahrt zur Garage auf seinem Grundstück nur durch Einräumung eines Notwegrechts möglich wäre, steht ihm kein Notweg zu. Duldungspflichtig sind die Eigentümer aller Grundstücke, die zwischen dem abgeschnittenen Grundstück und dem öffentlichen Weg liegen. Die Parkplätze eines Wohnhauses konnten die Bewohner nach dem Bau einer Straßenbahnhaltestelle direkt vor ihrer Einfahrt nur noch mit Mühe und gekonntem Rangieren erreichen. Sehr zum Ärger der Eigentümer, die dagegen klagten. Jedoch erfolglos. Begründung: Verkehrsänderungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen der Zufahrt auf das Grundstück müssen von Anliegern hingenommen werden. Hier Inhalt anzeigen! Baulärm Nachbargesetze Thüringen  Nachbarrecht nach Bundesland auswählen Was man von Nachbarn wissen muss... mehr Info...