Nachbarrecht
Zufahrt gewähren, Nachbar muss Durchfahrt dulden
Es muss der Grundstücksbesitzer, der über eine Zufahrt zur (öffentlichen) Straße verfügt, dem "Hinterlieger", der
keine Verbindung zur Straße hat, die Benutzung seiner Zufahrt gestatten (§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt zu den Garagen erfolgt, im Gemeinschaftseigentum einer
Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13 Abs. 2
WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§
14, 15 WEG berechtigt.
Gleichzeitig gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16 WEG an den sonstigen
Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 14 Nr. 1 WEG dürfen die einzelnen Wohnungseigentümer
von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil
entsteht.
Aus dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung wird man wohl die Verpflichtung der einzelnen
Wohnungseigentümer ablesen können, dass sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ohne
ausdrückliche Genehmigung der Eigentümer- gemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht
abstellen dürfen.
Dies sind Sondernutzungen die einer
ausdrücklichen Genehmigung der Eigentümergemeinschaft
bedürfen. BauONW ist eine Garage auf
der
Grenze nur dann zulässig, wenn die mittlere
Wandhöhe auf der Grenze 3m nicht
überschreitet. § 6 (11) Pkt.1
Grundsätzlich gehört das
Abstellen eines Pkw zum allgemeinen
Lebensstandard der Bevölkerung
zur ordnungsgemäßen
Grundstücksbenutzung.
Gleichwohl wird eine Zufahrt für
Kraftfahrzeuge auf das
Wohngrundstück abgelehnt,, wenn in der
Nähe auf der Straße
Parkmöglichkeiten bestehen. Wenn ein
Grundstückseigentümer einen
direkten Zugang zur Straße besitzt,
wo er seinen Pkw abstellen
kann, während die Zufahrt zur Garage auf seinem
Grundstück nur durch
Einräumung eines Notwegrechts möglich wäre,
steht ihm kein Notweg zu.
Duldungspflichtig sind die Eigentümer aller
Grundstücke, die zwischen dem
abgeschnittenen Grundstück und dem
öffentlichen Weg liegen.
Die Parkplätze eines Wohnhauses
konnten die Bewohner nach dem Bau einer
Straßenbahnhaltestelle direkt vor ihrer Einfahrt
nur noch mit Mühe und gekonntem Rangieren erreichen.
Sehr zum Ärger der Eigentümer, die dagegen klagten. Jedoch erfolglos.
Begründung: Verkehrsänderungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen der Zufahrt auf das Grundstück
müssen von Anliegern hingenommen werden.
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