Nachbarrecht
Nachbarrecht herüberhängende Zweige, Nachbargesetz Niedersachsen, darf der Nachbar die
Zweige abschneiden
Ragen die Äste und Zweige eines Baumes beträchtlich in das Grundstück eines Nachbarn, so kann dieser schon
allein wegen des extremen Laubfalls verlangen, dass der Baum gestutzt wird. (Amtsgericht Würzburg, 14 C 1507/00)
Ein Grundstückeigentümer ist berechtigt, die etwa 50 cm in sein Grundstück hineinragenden Zweige einer Hecke
oder eines Baums des Nachbargrundstücks abschneiden zu lassen, wenn es ihm durch das Herüberragen der Äste
seinerseits nicht möglich ist, auf seinem Grundstück eine Bepflanzung des Grenzstreifens vorzunehmen.
Weigert sich der Grundstücksnachbar trotz
Aufforderung und Fristsetzung, die
überhängenden Zweige zu entfernen, kann das
der Nachbar auf dessen Kosten
veranlassen. Urteil des OLG Nürnberg
Laub, Wurzeln, Zweige -
Unterlassungsanspruch Naturgegebene
Beeinträchtigungen durch Bäume in der
Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige)
müssen Grundstückseigentümer in
gewissen Grenzen hinnehmen Urteil des
OLG Nürnberg
Wer die auf sein Grundstück
herüberwachsenden Zweige des
Nachbarbaums so unsachgemäß
beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für
den entstandenen Schaden
aufkommen. Andererseits könne er dem
Nachbarn aber die Unkosten für die
selbst vorgenommene Entfernung des
Überwuchses entgegenhalten. Die
gegenseitigen Forderungen könnten
gegeneinander aufgerechnet werden (LG
Coburg, 32 S83/06).
Wenn herüberragende Zweige oder in ihr
Grundstück eingedrungene Wurzeln stören,
gilt folgendes: Unter Fristsetzung können Sie
die Beseitigung der Zweige und Wurzeln
verlangen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, dann können Sie die Zweige und Wurzeln selbst abschneiden.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende
Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt. Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber
hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige
selber abschneiden. Die Kosten trägt dann der säumige Nachbar.
Urteil des OLG Nürnberg Az. 3 U 412/00 zum Unterlassungsanspruch/ Naturgegebene Beeinträchtigungen durch
Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer in gewissen Grenzen
hinnehmen.
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