Nachbarrecht Nachbarrecht herüberhängende Zweige, Nachbargesetz Niedersachsen, darf der Nachbar die Zweige abschneiden Ragen die Äste und Zweige eines Baumes beträchtlich in das Grundstück eines Nachbarn, so kann dieser schon allein wegen des extremen Laubfalls verlangen, dass der Baum gestutzt wird. (Amtsgericht Würzburg, 14 C 1507/00) Ein Grundstückeigentümer ist berechtigt, die etwa 50 cm in sein Grundstück hineinragenden Zweige einer Hecke oder eines Baums des Nachbargrundstücks abschneiden zu lassen, wenn es ihm durch das Herüberragen der Äste seinerseits nicht möglich ist, auf seinem Grundstück eine Bepflanzung des Grenzstreifens vorzunehmen. Weigert sich der Grundstücksnachbar trotz Aufforderung und Fristsetzung, die überhängenden Zweige zu entfernen, kann das der Nachbar auf dessen Kosten veranlassen. Urteil des OLG Nürnberg Laub, Wurzeln, Zweige - Unterlassungsanspruch Naturgegebene Beeinträchtigungen durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer in gewissen Grenzen hinnehmen  Urteil des OLG Nürnberg Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige des Nachbarbaums so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Andererseits könne er dem Nachbarn aber die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung des Überwuchses entgegenhalten. Die gegenseitigen Forderungen könnten gegeneinander aufgerechnet werden (LG Coburg, 32 S83/06).    Wenn herüberragende Zweige oder in ihr Grundstück eingedrungene Wurzeln stören, gilt folgendes: Unter Fristsetzung können Sie die Beseitigung der Zweige und Wurzeln verlangen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, dann können Sie die Zweige und Wurzeln selbst abschneiden. Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern  entfernt. Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden. Die Kosten trägt dann der säumige Nachbar. Urteil des OLG Nürnberg Az. 3 U 412/00 zum Unterlassungsanspruch/ Naturgegebene Beeinträchtigungen durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer in gewissen Grenzen hinnehmen. Hier Inhalt anzeigen! Kinderlärm  Nachbarrecht nach Bundesland auswählen Was man von Nachbarn wissen muss... mehr Info...