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Fallobst, das von Bäumen oder Sträuchern des Nachbargrundstückes herüberfällt, darf man behalten. Es ist jedoch nicht erlaubt, dem Herabfallen der Früchte durch Pflücken oder Schütteln etwas "nachzuhelfen". Solange die Früchte am Baum oder Strauch hängen, ist allein der Eigentümer zum Abernten berechtigt.
Grundsätzlich gehören Äpfel und Kirschen etc. dem Eigner des Obstbaumes, und das auch dann, wenn diese Früchte über dem Grundstück des Nachbarn hängen. Kommt es allerdings zum Überfall, die auf das nachbarliche Grundstück runterfallen, tatsächlich, dann kann der Nachbar dieses Fallobst nach Gutdünken verwerten.
Auch wenn ein Ast über die Grundstücksgrenze hinausragt, gehört das Obst daran dem Besitzer des Baumes. (BGB § 911). Der Besitzer des Baumes wiederum darf nicht einfach das nachbarliche Grundstück betreten, er kann lediglich mit einem Greifgerät sein Obst pflücken.
Nachbarrecht Sachsen, Fallobst, Bäume und Sträucher, Eigentümer, Nachbarn