Nachbarrecht Sachsen, Fallobst vom Nachbarn
und dessen Grundstück
Kommt es aber zum Überfall auf das nachbarliche
Grundstück , dann kann der Nachbar dieses
Fallobst nach Belieben verwerten. Auch wenn ein
Ast über die Grundstücksgrenze hinausragt, gehört
das Obst daran dem Besitzer des Baumes. (BGB §
911).
Der Besitzer des Baumes darf aber nicht einfach
das nachbarliche Grundstück betreten, er kann
lediglich mit den Händen oder einem Greifgerät
sein Obst pflücken. Fallobst, das herüberrollt darf
auch behalten werden.
Der Nachbar kann aber auch verlangen, dass der
Baumeigentümer lästige Früchte beseitigt. Weigert
sich der Baumeigentümer, die Früchte zu
beseitigen, darf er sie auf Kosten des
Baumeigentümers beseitigen lassen. Mit lästigen
Früchten ist Obst gemeint, das bereits verfault ist
und daher Ungeziefer anzieht usw.!
Es dürfen auch nicht ohne Einverständnis des
Baumbesitzers einfach herüberhängende Äste und
Zweige abgeschnitten werden, um an das Obst zu
kommen, welches dann verwertet oder einfach nur
entfernt werden soll. Es sei denn, der
Baumeigentümer wurde mit einer angemessenen
Frist aufgefordert, die herübergewachsenen Äste
eigenständig zu entfernen und ist dieser
Aufforderung nicht nachgekommen.
Ein Nachbar hatte geklagt, weil vom
Nachbargrundstück jedes Jahr im Herbst Birnen
auf sein Grundstück fallen. Von einem Baum der
mit seinem Hauptast mehrere Meter über sein
Grundstück hing. Das lockte Wespen an und es
entstand auch übler Geruch. Der Kläger forderte
seinen Nachbarn auf, die Birnen zu entsorgen. Er
bekam recht. Diese großen Mengen an Fallobst
muss er nicht hinnehmen. Amtsgericht Backnang.
Wenn Fallobst vom Nachbargrundstück auf das
eigene Grundstück fällt, dann darf man es
behalten. Als Fallobst bezeichnet man Früchte, die
vom Baum gefallen sind. Die meisten Früchte sind
dann schon überreif und unbrauchbar.
Manche Früchte wurden aber nicht geerntet,
sondern vom Boden gelesen, etwa Nüsse. Man
darf jedoch nicht an den Bäumen schütteln, um das
Herabfallen der Früchte auszulösen.
Auch gepflückt werden darf das Obst nicht.
Solange das Obst am Baum hängt, gehört es dem
Eigentümer auf dessen Grundstück der Baum
steht. Grundsätzlich gehören Äpfel und Kirschen
usw dem Eigentümer des Obstbaumes, und das
auch dann, wenn diese Früchte über dem
Grundstück des Nachbarn hängen.
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Nachbarrecht