Kommt es aber zum Überfall auf das nachbarliche Grundstück , dann kann der Nachbar dieses Fallobst nach Belieben verwerten. Auch wenn ein Ast über die Grundstücksgrenze hinausragt, gehört das Obst daran dem Besitzer des Baumes. (BGB § 911). Der Besitzer des Baumes darf aber nicht einfach das nachbarliche Grundstück betreten, er kann lediglich mit den Händen oder einem Greifgerät sein Obst pflücken. Fallobst, das herüberrollt darf auch behalten werden. Der Nachbar kann aber auch verlangen, dass der Baumeigentümer lästige Früchte beseitigt. Weigert sich der Baumeigentümer, die Früchte zu beseitigen, darf er sie auf Kosten des Baumeigentümers beseitigen lassen. Mit lästigen Früchten ist Obst gemeint, das bereits verfault ist und daher Ungeziefer anzieht usw.! Es dürfen auch nicht ohne Einverständnis des Baumbesitzers einfach herüberhängende Äste und Zweige abgeschnitten werden, um an das Obst zu kommen, welches dann verwertet oder einfach nur entfernt werden soll. Es sei denn, der Baumeigentümer wurde mit einer angemessenen Frist aufgefordert, die herübergewachsenen Äste eigenständig zu entfernen und ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Ein Nachbar hatte geklagt, weil vom Nachbargrundstück jedes Jahr im Herbst Birnen auf sein Grundstück fallen. Von einem Baum der mit seinem Hauptast mehrere Meter über sein Grundstück hing. Das lockte Wespen an und es entstand auch übler Geruch. Der Kläger forderte seinen Nachbarn auf, die Birnen zu entsorgen. Er bekam recht. Diese großen Mengen an Fallobst muss er nicht hinnehmen. Amtsgericht Backnang. Wenn Fallobst vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück fällt, dann darf man es behalten. Als Fallobst bezeichnet man Früchte, die vom Baum gefallen sind. Die meisten Früchte sind dann schon überreif und unbrauchbar. Manche Früchte wurden aber nicht geerntet, sondern vom Boden gelesen, etwa Nüsse. Man darf jedoch nicht an den Bäumen schütteln, um das Herabfallen der Früchte auszulösen. Auch gepflückt werden darf das Obst nicht. Solange das Obst am Baum hängt, gehört es dem Eigentümer auf dessen Grundstück der Baum steht. Grundsätzlich gehören Äpfel und Kirschen usw dem Eigentümer des Obstbaumes, und das auch dann, wenn diese Früchte über dem Grundstück des Nachbarn hängen.

Nachbarrecht Sachsen, Fallobst vom Nachbarn und dessen Grundstück

Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht
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Nachbarrecht Sachsen, Fallobst vom Nachbarn

und dessen Grundstück

Kommt es aber zum Überfall auf das nachbarliche Grundstück , dann kann der Nachbar dieses Fallobst nach Belieben verwerten. Auch wenn ein Ast über die Grundstücksgrenze hinausragt, gehört das Obst daran dem Besitzer des Baumes. (BGB § 911). Der Besitzer des Baumes darf aber nicht einfach das nachbarliche Grundstück betreten, er kann lediglich mit den Händen oder einem Greifgerät sein Obst pflücken. Fallobst, das herüberrollt darf auch behalten werden. Der Nachbar kann aber auch verlangen, dass der Baumeigentümer lästige Früchte beseitigt. Weigert sich der Baumeigentümer, die Früchte zu beseitigen, darf er sie auf Kosten des Baumeigentümers beseitigen lassen. Mit lästigen Früchten ist Obst gemeint, das bereits verfault ist und daher Ungeziefer anzieht usw.! Es dürfen auch nicht ohne Einverständnis des Baumbesitzers einfach herüberhängende Äste und Zweige abgeschnitten werden, um an das Obst zu kommen, welches dann verwertet oder einfach nur entfernt werden soll. Es sei denn, der Baumeigentümer wurde mit einer angemessenen Frist aufgefordert, die herübergewachsenen Äste eigenständig zu entfernen und ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Ein Nachbar hatte geklagt, weil vom Nachbargrundstück jedes Jahr im Herbst Birnen auf sein Grundstück fallen. Von einem Baum der mit seinem Hauptast mehrere Meter über sein Grundstück hing. Das lockte Wespen an und es entstand auch übler Geruch. Der Kläger forderte seinen Nachbarn auf, die Birnen zu entsorgen. Er bekam recht. Diese großen Mengen an Fallobst muss er nicht hinnehmen. Amtsgericht Backnang. Wenn Fallobst vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück fällt, dann darf man es behalten. Als Fallobst bezeichnet man Früchte, die vom Baum gefallen sind. Die meisten Früchte sind dann schon überreif und unbrauchbar. Manche Früchte wurden aber nicht geerntet, sondern vom Boden gelesen, etwa Nüsse. Man darf jedoch nicht an den Bäumen schütteln, um das Herabfallen der Früchte auszulösen. Auch gepflückt werden darf das Obst nicht. Solange das Obst am Baum hängt, gehört es dem Eigentümer auf dessen Grundstück der Baum steht. Grundsätzlich gehören Äpfel und Kirschen usw dem Eigentümer des Obstbaumes, und das auch dann, wenn diese Früchte über dem Grundstück des Nachbarn hängen.
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