Nachbarrecht
Nachbarrecht Sachsen, Fallobst, Bäume und Sträucher, Eigentümer, Nachbarn
Fallobst, das von Bäumen
oder Sträuchern des
Nachbargrundstückes
herüberfällt, darf man behalten.
Es ist jedoch nicht
erlaubt, dem Herabfallen der
Früchte durch Pflücken
oder Schütteln etwas
"nachzuhelfen".
Solange die Früchte am Baum
oder Strauch
hängen, ist allein der Eigentümer
zum Abernten
berechtigt.
Grundsätzlich
gehören Äpfel und Kirschen etc. dem
Eigner des
Obstbaumes, und das auch dann, wenn
diese Früchte über
dem Grundstück des Nachbarn
hängen. Kommt es
allerdings zum Überfall, die auf das
nachbarliche Grundstück
runterfallen, tatsächlich, dann kann
der Nachbar dieses
Fallobst nach Gutdünken verwerten.
Auch wenn ein Ast über
die Grundstücksgrenze hinausragt,
gehört das Obst daran
dem Besitzer des Baumes. (BGB § 911).
Der Besitzer des Baumes wiederum darf nicht einfach das nachbarliche Grundstück
betreten, er kann lediglich mit einem Greifgerät sein Obst pflücken.
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