Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Gelangt ein Fußball in den Garten des Nachbarn,
dann darf der Eigentümer des Balles nicht einfach
das Grundstück betreten und sich den Fußball
wieder holen. Er muss um Herausgabe des
Fußballes bitten.
Es kann dem Nachbarn oder dessen Kinder aber
auch nicht das Fußballspielen vor dem eigenen
Garten oder das Haus verboten werden.
Fliegt der Ball von spielenden Kindern immer
wieder in den Garten des Nachbarn, darf auch dann
das Grundstück nicht unerlaubt betreten und der
Ball einfach herausgeholt werden. Das ist
unbefugtes Betreten des Grundstücks.
Nachbarn können aber auch verbieten, dass die
Kinder den Nachbargarten betreten, um einen
Ball selbst herauszuholen.
Eigentümer müssen es dulden, wenn Bälle einige
Male auf ihr Grundstück fallen oder gegen die
Hecke, wenn auf der gegenüberliegenden Straße
ein Sportplatz einer Kirchengemeinde liegt. Solche
Störungen müssen hingenommen werden.
Beschluss des VGH München v
Allerdings gab es auch ein neues Urteil vom
Amtsgericht Trier:
Es kann Kindern nicht verboten werden, auf dem
eigenen Grundstück Fußball zu spielen, aber das
ständige Herüberfliegen der Bälle auf das
Nachbargrundstück stellt eine
„Eigentumsbeeinträchtigung“ dar und muss nicht
geduldet werden.
Die Eltern müssen dafür sorgen, dass die Bälle
nicht mehr regelmäßig herüberfliegen. Das können
sie verhindern, in dem ein Auffangnetz angebracht
werden oder die Kinder dazu bewogen werden,
woanders zu spielen, wenn solche Möglichkeiten
vorhanden sind.
Wenn ein Fußball im Garten des Nachbarn
landet, dann gehört er nicht automatisch zum
Eigentum des Nachbarn. Trotzdem darf der
Spieler nicht einfach in den Garten des Nachbarn
gehen, um den Ball zurückzuholen. Er muss den
Nachbarn erst um die Herausgabe des Fußballes
bitten. Der Nachaber ist verpflichtet, den Ball
herauszugeben. Landgericht München
Lärm von spielenden Kindern muss geduldet
werden, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden
und nicht das gewöhnliche Maß übersteigt. Selbst
wenn die Hausordnung auf gegenseitige
Rücksichtnahme verweist, gilt das nicht für üblichen
Lärm, der beispielsweise von einem Spielplatz
ausgeht. (Landgericht Heidelberg)
Preis: 15.90 € nur 8.90 €
noch bis
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
RECHTSPORTAL
Nachbarrecht