Das Aufstellen von Gartenhäusern,
Geräteschuppen und Gewächshäusern ist
grundsätzlich erlaubt. In einigen Bundesländern
aber genehmigungspflichtig.
Ob eine Baugenehmigung eingeholt
werden muss, ist in der Bauordnung des
jeweiligen Bundeslandes festgelegt.
Normalerweise wird aber für kleine
Gewächshäuser oder Geräteschuppen keine
Baugenehmigung benötigt. Aber auch ohne
Genehmigung müssen die Grenzabstände
eingehalten werden.
Beim Bau eines Gartenhauses sollte man einen
vorgeschriebenen Mindestabstand von drei
Metern zum Nachbargrundstück einhalten.
Wie groß darf ein Gartenhaus
sein?
Gebäude sind bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt
ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei. Hier soll
trotzdem ein Grenzabstand von mindestens 1 m
eingehalten werden.
Für Gartenhäuser, für die eine Baugenehmigung
notwendig ist, schreibt die Bauordnung des
jeweiligen Bundeslandes die Abstandsgrenzen vor.
Wenn keine Baugenehmigung verlangt wird, sollte
ein Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze
eingehalten werden.
Wenn das Gartenhaus direkt
auf die Grenze gebaut werden
soll, gilt folgendes:
- Die Höhe der Grenz-Gartenhaus-Wand beträgt
maximal 3 Meter.
- Die überdachte Fläche des Gartenhauses darf 20
m² nicht überschreiten.
- Wenn an anderen Grundstücksgrenzen weitere
Gartenhäuser oder Garagen stehen, darf die
Summe aller Nutzflächen nicht mehr als 50 m²
betragen.
Die gesamte Länge der Außenwand ist je
Grundstücksgrenze auf maximal 8 Meter begrenzt.
Keine Genehmigung notwendig ist auch bei
Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis
zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu drei
Meter.
Gibt es eine Feuerstätte oder einen bewohnten
Raum, muss mindestens drei Meter Abstand zum
Zaun des Nachbarn eingehalten werden.
Neues Nachbarrecht
noch bis
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Gemäß neuer Bauvorschriften
gilt nur noch ein Abstand von 1
m zum Nachbargrundstück bei
Gartenhäusern bis 3m Höhe.
Haben 2 Nachbargrundstücke unterschiedliche
Erdhöhen, die dadurch entstanden sind, dass zur
Bebauung Erde abgegraben wurde, dann kann sich
ein Grundstückbesitzer nicht dagegen wehren,
wenn beim Nachbarn eine Gartenhütte errichtet
wird, die mehrere Zentimeter überragt.
Eigentümer können durch Beschluss festlegen,
dass ein Geräteschuppen auf einer
Gartensondernutzungsfläche, so gebaut werden
muss, dass andere Eigentümer nicht belästigt
werden.
Ist durch einen Gartenschuppen auf einer
Sondernutzungsfläche die Optik der gesamten
Wohnanlage betroffen, können sich alle
Eigentümer dazu äußern.
Die einzelnen Bundesländer haben
unterschiedliche Vorschriften in ihren
Bauordnungen dazu, was ohne Genehmigung
gebaut werden darf.