Mitunter kann aber verlangt werden,
dass die Anzahl der Tauben reduziert
wird.
Manche Gerichte halten das Gurren von
Tauben nicht für eine Lärmbelästigung.
Zwar dürfen in einem Wohngebiet Tauben
gehalten werden, aber bei 80 Tieren ist die
Grenze des Zumutbaren überschritten.
VGH Mannheim.
Streitwert von 5.000 €
Für Nachbarklagen bis zu einem Streitwert
von 5.000 € sind die Amtsgerichte zuständig.
Dort besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs.1
Zivilprozessordnung)
Werden Balkone, Hauseingänge und
Fensterbänke von Tauben mit Kot verdreckt,
ist eine Mietminderung von 10 Prozent
möglich. Außerdem ist der Vermieter
verpflichtet, durch entsprechende
Maßnahmen das zu verhindern. Denn es
besteht durch den Taubenkot auch eine
Gesundheitsgefahr.
Auch auf dem Land kann es u. U. verlangt
werden, dass der Nachbar die Flugzeiten
seiner Brieftauben und die Anzahl der
Brieftauben selbst, begrenzen muss, wenn
es für Nachbarn störend wirkt. OLG Celle.
Taubenzüchter dürfen in Wohngebieten
höchstens 35 freifliegende Tauben halten,
weitere 60 zu Zuchtzwecken, jedoch ohne
Flugerlaubnis. 160 Tauben müssen Nachbarn
keinesfalls dulden. (Oberlandesgericht
Oldenburg)
Nachbarn müssen es aber dulden, wenn
Tauben ab und zu ihr Grundstück
überfliegen. Es ist zumutbar, weil damit kein
Schmutz und Lärm durch die Vögel entsteht.
Der Nachbar kann sich aber gegen die
Taubenhaltung wehren, wenn er nachweisen
kann, dass durch Haltung der Tiere grobe
Beschmutzungen entstehen und
Lärmbelästigung durch ständiges Gurren
vorliegt. Es sei denn, die Taubenhaltung ist
ortsüblich.
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