Nachbarn müssen bis zu 5 Bienenstöcke
dulden, wenn ein Züchter diese nebenan im
Garten hält. Voraussetzung, dass von den
Bienen keine Störungen für den Nachbarn
ausgehen und er sein Grundstück ganz
normal nutzen kann. Nur
Unannehmlichkeiten, die eigentlich keine
Störung darstellen, sind kein Grund, einen
Imker das Halten von Bienen zu untersagen.
Bienen sind grundsätzlich zu dulden. Jedoch
ist die Haltung von Bienen bzw. das
Aufstellen von Bienenvölkern nur zulässig,
wo es örtlich möglich und üblich ist und nicht
zu wesentlichen Beeinträchtigungen der
Nachbargrundstücke führt.
Bienen sind friedlich, wenn sie nicht
gereizt werden.
Der Nachbar hat Einwirkungen auf sein
Grundstück, die vom Bienenflug ausgehen,
immer ohne weiteres zu dulden, wenn sie nur
zu unwesentlichen Beeinträchtigungen
führen (§ 906 Abs. 1 BGB).
Dazu gehören im allgemeinen die
Verschmutzungen durch Bienenkot an
Wäsche, Fensterscheiben oder Autos, die
nur im Frühjahr nach dem Reinigungsflug
oder nach längeren Schlechtwetterperioden
auftreten und ohne großen Aufwand beseitigt
werden können.
Die gelegentlichen kurzfristigen
Bienenschwärme im Garten oder das
Abbrechen von Ästen an übermäßig
bestäubten und fruchttragenden
Obstbäumen stellen keine
wesentliche Beeinträchtigung des
Nachbarn dar.
Auch seltene, kurzfristige Beeinträchtigungen
durch einen oder mehrere Bienenstiche sind
in der Regel unwesentlich.
Um Bienen halten zu dürfen, reicht es, die
Zustimmung des Grundstücksbesitzers
einzuholen. Es gibt aber Richtlinien für das
Aufstellen von Bienenvölkern. Je 200 m²
Garten sollten es nur ein bis zwei
Bienenvölker sein.
Der Abstand der Bienenkästen vom
Nachbargrundstück sollte mehr als 5 m
betragen, und die Flugfronten müssen so
ausgerichtet sein, dass die Bienen zu ihren
Sammelflügen über das eigene Grundstück
abfliegen. Hecken können den Bienenflug in
die Höhe lenken. Wassertränken verhindern,
dass Bienen am Swimmingpool des
Nachbarn trinken.
Bienen auf dem
Nachbargrundstück, Nachbar
hat Bienenstock, Nachbarecht
Sachsen Anhalt, Gefahr durch
Bienen
Es kann passieren, dass einem
Bienenzüchter die Bienen ausschwärmen.
Wenn der Eigentümer den Bienenschwarm
nicht verfolgt und wieder zurückbringen kann,
werden diese herrenlos und werden sich
eventuell eine neue Bienenwohnung suchen.
Der Eigentümer darf bei dem Versuch, seine
Bienen zurückzuholen, auch fremde
Grundstücke betreten.
Er darf auch den Unterschlupf der Bienen
aufbrechen und die Waben herausnehmen.
Auch, wenn diese sich auf Nachbars
Grundstück befinden.
Den Schaden, der dabei entsteht, muss er
aber ersetzen.
Vereinigen sich Bienenschwärme
mehrerer Eigentümer, dann hat jeder einen
Eigentümeranteil des gesamten
Bienenschwarms.
Die Bienenhaltung sollte beim
Landratsamt angemeldet werden. Dort
erfährt man dann auch, ob die
Bienenhaltung in dem Ort ortsüblich ist.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
ist es erlaubt auf dem eigenen Grundstück
Bienenvölker in unbegrenztem Umfang zu
halten. Auch auf fremden Grundstücken ist
das möglich, wenn es zu diesem Zeck
gepachtet wurde, bzw. das Einverständnis
des Eigentümers vorliegt.
Zum Nachbargrundstück sollen 3 Meter
Abstand gehalten werden. Die Bienen sollen
über dem Grundstück des Imkers abfliegen.
Damit die Bienen nicht beim Nachbarn im
Teich oder im Pool nach Wasser suchen,
sollten Bienenzüchter eine eigene
Wasserquelle aufstellen.
Nachbarn müssen es auch dulden, wenn es
durch Bienen Verschmutzungen gibt. Wenn
etwa Wäsche oder Autos beschmutzt
werden.
Wenn Nachbarn aber eine Allergie gegen
Bienen haben, können sie auf Unterlassung
klagen. Deswegen sollten Nachbarn auch
vorher informiert werden, dass man sich
Bienen anschaffen möchte.
Einige Bienenstiche sind aber noch kein
Grund, die Unterlassung der Haltung von
Bienen zu fordern.
Ein Nachbar klagte, weil die Bienen vom
Nachbargrundstück sein Grundstück
verschmutzten. Der Bienenhalter gab an,
dass es nicht möglich war, die Bienenstöcke
woanders hinzubringen oder die Flüge
umzuleiten. Die Richter entschieden, dass
die Verschmutzungen durch Bienen
zumutbar sind.
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