Nachbarrecht Sachsen, 
  Fallobst vom Nachbarn im 
  Garten
 
 
  Kommt es zum Überfall auf das nachbarliche 
  Grundstück, dann kann der Nachbar dieses 
  Fallobst nach Belieben verwerten. Auch wenn ein 
  Ast über die Grundstücksgrenze hinausragt, 
  gehört das Obst daran aber trotzdem dem Besitzer 
  des Baumes. (BGB § 911). 
  Der Besitzer des Baumes darf aber nicht einfach 
  das nachbarliche Grundstück betreten, er kann 
  lediglich mit den Händen oder einem Greifgerät 
  sein Obst pflücken. Fallobst, das herüberrollt darf 
  auch behalten werden. 
  
Wenn das heruntergefallende 
  Obst vom Nachbarn stört
  Der Nachbar kann aber auch verlangen, dass der 
  Eigentümer des Baumes lästige Früchte beseitigt. 
  Weigert er sich, darf er sie auf Kosten des 
  Baumeigentümers beseitigen lassen. Mit lästigen 
  Früchten ist Obst gemeint, das bereits verfault ist 
  und daher Ungeziefer anzieht usw.! 
  Es dürfen nicht ohne Einverständnis des 
  Baumbesitzers einfach herüberhängende Äste und 
  Zweige abgeschnitten werden, um an das Obst zu 
  kommen. Es sei denn, der Baumeigentümer wurde 
  mit einer angemessenen Frist aufgefordert, die 
  herübergewachsenen Äste zu entfernen und ist 
  dem nicht nachgekommen.
  Ein Nachbar hatte geklagt, weil vom 
  Nachbargrundstück jedes Jahr im Herbst Birnen 
  auf sein Grundstück fallen. Von einem Baum der 
  mit seinem Hauptast  mehrere Meter über sein 
  Grundstück hing. Das lockte Wespen an und es 
  entstand auch übler Geruch. Der Kläger forderte 
  seinen Nachbarn auf, die Birnen zu entsorgen.  Er 
  bekam recht. Diese großen Mengen an Fallobst 
  muss er nicht hinnehmen. 
  Wenn Fallobst vom 
  Nachbargrundstück auf das eigene 
  Grundstück fällt, dann darf man es 
  behalten. Als Fallobst bezeichnet 
  man Früchte, die vom Baum gefallen 
  sind. Die meisten Früchte sind dann 
  schon überreif und unbrauchbar. 
  Man darf jedoch nicht an den Bäumen schütteln, 
  um das Herabfallen der Früchte auszulösen.  
  Auch gepflückt werden darf das Obst nicht. 
  Solange das Obst am Baum hängt, gehört es dem 
  Eigentümer auf dessen Grundstück der Baum 
  steht. 
 
  
 
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