Nur, wenn es durch den Bordellbetrieb zu erhöhtem
Lärm durch Autos abends und in der Nacht kommt,
kann die Einstellung des Betriebs verlangt werden
oder eben eine Mietminderung durchgesetzt
werden.
Ein Bordell ist keine Vergnügungsstätte sondern
ein Gewerbebetrieb.
Die Prostitution in einer Wohnung stellt eine
unerlaubte gewerbliche Nutzung der Wohnung dar
(VG Bremen).
Ein Vermieter kann einem Mieter, der in seiner
Wohnung die Prostitution ausübt oder diese
ermöglicht, in der Regel fristlos wegen
vertragswidrigen Gebrauchs kündigen (LG
Lübeck).
In einer Eigentumswohnanlage sind auch die
Miteigentümer berechtigt, gegen die Ausübung der
Prostitution vorzugehen (BayObLG)
Kommt es durch eine in einer Nachbarwohnung
ausgeübte Prostitution zu Lärmstörungen in Form
von Klingeln die ganze Nacht und im Hausflur
herumirrenden Freiern, so rechtfertigt dies eine
Mietminderung von 20 Prozent. Amtsgericht
Wiesbaden,
Geht von einem Bordell im Nachbarhaus Lärm aus,
muss das nicht geduldet werden.
Ansonsten besteht kein Unterlassungsanspruch
oder das Recht auf Mietminderung nur allein
deswegen, weil es ein Bordell ist.
Hier steht das sittliche Empfinden von Nachbarn im
Hintergrund. Also kein Unterlassungsanspruch
gegen den Vermieter. §§ 1004, 906 BGB gegen
den Vermieter.
Auch der BGH hat betont, auch wenn Nachbarn
sich moralisch verletzt fühlen, haben sie kein
Beseitigungsanspruch, wenn keine Störungen oder
Beeinträchtigungen von so einem Betrieb
ausgehen.
Die Miete kann auch immer nur gemindert
werden, wenn die Wohnqualität beeinträchtigt
ist. Das ist in so einem Fall nicht gegeben.
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Nachbarrecht