Nur, wenn es durch den Bordellbetrieb zu Lärm durch Autos abends und in der Nacht kommt, kann die Einstellung des Betriebs verlangt werden oder eben eine Mietminderung durchgesetzt werden. Ein Bordell ist keine Vergnügungsstätte sondern ein Gewerbebetrieb. Die Prostitution in einer Wohnung stellt aber eine unerlaubte gewerbliche Nutzung der Wohnung dar. (VG Bremen).Ein Vermieter kann einem Mieter, der in seiner Wohnung die Prostitution ausübt oder diese ermöglicht, auch fristlos wegen vertragswidrigen Gebrauchs kündigen. Jedenfalls dann, wenn die Wohnung nicht zu Gewerbezwecken vermietet wurde.In einer Eigentumswohnanlage sind auch die Miteigentümer berechtigt, gegen die Ausübung der Prostitution vorzugehen, wenn diese nicht genehmigt war.Kommt es durch Prositution in einer Nachbarwohnung zu Lärm im Hausflur, dann rechtfertigt das eine Mietminderung von 20 Prozent.
Geht von einem Bordell im Nachbarhaus Lärm aus, muss das nicht geduldet werden. Ansonsten besteht kein Unterlassungsanspruch oder das Recht auf Mietminderung nur allein deswegen, weil es ein Bordell ist. Hier steht das sittliche Empfinden von Nachbarn im Hintergrund. Also kein Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter. §§ 1004, 906 BGB gegen den Vermieter. Auch der BGH hat betont, auch wenn Nachbarn sich moralisch verletzt fühlen, haben sie kein Beseitigungsanspruch, wenn keine Störungen oder Beeinträchtigungen von so einem Betrieb ausgehen.Die Miete kann auch immer nur gemindert werden, wenn die Wohnqualität beeinträchtigt ist. Das ist in so einem Fall nicht gegeben.
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Nur, wenn es durch den Bordellbetrieb zu Lärm durch Autos abends und in der Nacht kommt, kann die Einstellung des Betriebs verlangt werden oder eben eine Mietminderung durchgesetzt werden. Ein Bordell ist keine Vergnügungsstätte sondern ein Gewerbebetrieb. Die Prostitution in einer Wohnung stellt aber eine unerlaubte gewerbliche Nutzung der Wohnung dar. (VG Bremen).Ein Vermieter kann einem Mieter, der in seiner Wohnung die Prostitution ausübt oder diese ermöglicht, auch fristlos wegen vertragswidrigen Gebrauchs kündigen. Jedenfalls dann, wenn die Wohnung nicht zu Gewerbezwecken vermietet wurde.In einer Eigentumswohnanlage sind auch die Miteigentümer berechtigt, gegen die Ausübung der Prostitution vorzugehen, wenn diese nicht genehmigt war.Kommt es durch Prositution in einer Nachbarwohnung zu Lärm im Hausflur, dann rechtfertigt das eine Mietminderung von 20 Prozent.
Geht von einem Bordell im Nachbarhaus Lärm aus, muss das nicht geduldet werden. Ansonsten besteht kein Unterlassungsanspruch oder das Recht auf Mietminderung nur allein deswegen, weil es ein Bordell ist. Hier steht das sittliche Empfinden von Nachbarn im Hintergrund. Also kein Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter. §§ 1004, 906 BGB gegen den Vermieter. Auch der BGH hat betont, auch wenn Nachbarn sich moralisch verletzt fühlen, haben sie kein Beseitigungsanspruch, wenn keine Störungen oder Beeinträchtigungen von so einem Betrieb ausgehen.Die Miete kann auch immer nur gemindert werden, wenn die Wohnqualität beeinträchtigt ist. Das ist in so einem Fall nicht gegeben.