Die geschädigten Nachbarn haben aber kein Recht, das Efeu selbst zu beschneiden, wenn noch kein Anspruch auf Unterlassung festgestellt wurde. (§§ 905ff. BGB) und das Efeu noch nicht über die Nachbarsgrenze wächst. Eine Efeu-Berankung gilt nicht als wandgefährdend. Bei der Berankung muss eine Rankhilfe installiert werden und diese muss fünf Zentimeter von Nachbars Wand entfernt sein. Ein Eigentümer kann auch die Beseitigung des vom Nachbarhaus herüberwachsenden Efeus verlangen, wenn er seine Hauswand neu verputzen oder streichen will oder aber auch einfach nur deswegen, weil es ihm nicht gefällt. Denn die Hauswand ist sein Eigentum und deswegen kann er damit verfahren, wie er will. Ob eventuell schon ein Voreigentümer das Efeu gepflanzt hat und das Herüberranken nicht verhindert hat, spielt dabei keine Rolle. Der jetzige Nachbar muss das Efeu auf Verlangen beseitigen. Sollte aufgrund des Efeus ein nachweisbarer Schaden entstanden sein, der durch einen Neuverputz nicht oder nur mit wesentlich höherem Aufwand entfernt werden kann, wäre er auch noch zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das Übergreifen des Efeus vom Nachbarhaus auf die eigene Hauswand stellt eine unzulässige Störung dar.

Der Nachbar hat das Efeu so zu beseitigen, dass davon keine Beeinträchtigungen des Eigentums mehr

ausgehen. Es besteht ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1 004, 906 BGB und keine Duldungspflicht.

Aber weder der Nachbarn noch die Gemeinde haben das Recht, von einem Eigentümer eines Hauses zu verlangen, dass er seinen eigenen Efeubewuchs entfernt. Ist ein Wohnhaus mit Efeu bewachsen und es haben sich dort Vögel eingenistet, wodurch es dann auch zu Ungeziefer, Schmutz und Lärm kommt, kann der Mieter nicht die Miete mindern. Das Amtsgericht konnte keinen zu einer Mietminderung berechtigenden Mangel (§ 535, 536 BGB) feststellen. Es läge keine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vor. Die Verschmutzungen durch die Vögel und der Vogellärm würden zu keiner Mietminderung berechtigen. Amtsgericht Köpenick Wenn Efeu vom eigenen Haus auch auf das Nachbarhaus herübergewachsen ist, dann sind Wohnungseigentümer, die dieses Efeu gepflanzt haben, auch zur Beseitigung am Nachbarhaus verpflichtet, wenn es am eigenen Haus mit samt den Wurzeln entfernt wird. (Amtsgericht München) Eigentümer sind auch schadensersatzpflichtig, wenn Efeu das Nachbarhaus beschädigt hat. Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Entstehung und Kenntnis, §§ 195,199 BGB. Aber auch so muss ein Eigentümer das Efeu am Nachbarhaus entfernen, wenn es herübergewachsen ist und Schädigungen am Mauerwerk verursacht hat. Beim Abreißen der Zweige können Haftwurzeln an der Wand bleiben.
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Efeu aus Nachbars Garten

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Die geschädigten Nachbarn haben aber kein Recht, das Efeu selbst zu beschneiden, wenn noch kein Anspruch auf Unterlassung festgestellt wurde. (§§ 905ff. BGB) und das Efeu noch nicht über die Nachbarsgrenze wächst. Eine Efeu-Berankung gilt nicht als wandgefährdend. Bei der Berankung muss eine Rankhilfe installiert werden und diese muss fünf Zentimeter von Nachbars Wand entfernt sein. Ein Eigentümer kann auch die Beseitigung des vom Nachbarhaus herüberwachsenden Efeus verlangen, wenn er seine Hauswand neu verputzen oder streichen will oder aber auch einfach nur deswegen, weil es ihm nicht gefällt. Denn die Hauswand ist sein Eigentum und deswegen kann er damit verfahren, wie er will. Ob eventuell schon ein Voreigentümer das Efeu gepflanzt hat und das Herüberranken nicht verhindert hat, spielt dabei keine Rolle. Der jetzige Nachbar muss das Efeu auf Verlangen beseitigen. Sollte aufgrund des Efeus ein nachweisbarer Schaden entstanden sein, der durch einen Neuverputz nicht oder nur mit wesentlich höherem Aufwand entfernt werden kann, wäre er auch noch zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das Übergreifen des Efeus vom Nachbarhaus auf die eigene Hauswand stellt eine unzulässige Störung dar. Der Nachbar hat das Efeu so zu beseitigen, dass davon keine Beeinträchtigungen des Eigentums mehr ausgehen. Es besteht ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1 004, 906 BGB und keine Duldungspflicht. Aber weder der Nachbarn noch die Gemeinde haben das Recht, von einem Eigentümer eines Hauses zu verlangen, dass er seinen eigenen Efeubewuchs entfernt. Ist ein Wohnhaus mit Efeu bewachsen und es haben sich dort Vögel eingenistet, wodurch es dann auch zu Ungeziefer, Schmutz und Lärm kommt, kann der Mieter nicht die Miete mindern. Das Amtsgericht konnte keinen zu einer Mietminderung berechtigenden Mangel (§ 535, 536 BGB) feststellen. Es läge keine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vor. Die Verschmutzungen durch die Vögel und der Vogellärm würden zu keiner Mietminderung berechtigen. Amtsgericht Köpenick Wenn Efeu vom eigenen Haus auch auf das Nachbarhaus herübergewachsen ist, dann sind Wohnungseigentümer, die dieses Efeu gepflanzt haben, auch zur Beseitigung am Nachbarhaus verpflichtet, wenn es am eigenen Haus mit samt den Wurzeln entfernt wird. (Amtsgericht München) Eigentümer sind auch schadensersatzpflichtig, wenn Efeu das Nachbarhaus beschädigt hat. Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Entstehung und Kenntnis, §§ 195,199 BGB. Aber auch so muss ein Eigentümer das Efeu am Nachbarhaus entfernen, wenn es herübergewachsen ist und Schädigungen am Mauerwerk verursacht hat. Beim Abreißen der Zweige können Haftwurzeln an der Wand bleiben.

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