Baum muss immer einen oder mehrere Stämme mit Krone haben und eine Höhe von mindestens 6 m erreichen können. Dass der Baum diese Höhe tatsächlich erreicht, spielt keine Rolle. Gehölze, die Stamm und Krone aufweisen aber nicht die Höhe von 6 m erreichen, sind je nach Wuchsform bei den jeweiligen Ziersträuchern wegen ihres Grenzabstandes einzuordnen.
Ist den
Wohnungseigentümern in einer Wohnungseigentumsanlage jeweils eine Teilfläche des
Gartens zugewiesen worden, so dürfen die einzelnen Bereiche nur so bepflanzt
werden, dass der benachbarte Gartenteil nicht beeinträchtigt wird. Das gilt
auch, wenn nach der Teilungserklärung jeder die ihm zugewiesene Fläche nach
eigenem Ermessen gestalten darf. Oberlandesgericht München
(AZ: 34 Wx 150/05)
Stark wachsende Bäume wie Rotbuche, Linde,
Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte und Walnussbaum: drei
Meter Abstand.
- Andere, Bäume: 1,5 Meter
- Nichthochstämmige Bäume: ein Meter
- Sträucher: 0,5 Meter
- Hecken über 2 Meter Höhe: 1 Meter Abstand, unter 2 Meter Höhe: 0,5 Meter
Die Grenzabstände sind von der Mitte des Stammes dicht über Wurzelhöhe bis zur Grundstückgrenze zu messen. Bei Büschen oder Hecken ist die Mitte des äußersten Triebes in Richtung Grundstücksgrenze Messgrundlage.
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Nach den Abstandsregeln braucht ein Baum, dessen voraussichtliche Wuchshöhe 15 Meter nicht überschreiten wird, zwar nicht weiter als 3 Meter entfernt von der Grundstückgrenze gepflanzt zu werden aber trotzdem kann es passieren, dass überhängende Zweige den Nachbarn stören, oder die Wurzeln dem Boden viel Feuchtigkeit entziehen.
Dann kann der Nachbar fordern, dass überhängende Zweige und durchreichende Wurzeln entfernt werden. Kümmert sich der Eigentümer in einer angemessenen Frist um die Beseitigung, dann kann der Grundstücksnachbar überhängende Zweige und durchreichende Wurzeln selbst beschneiden.
Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von
den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der
Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 m,
b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m;
2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem
Goldglöckchen, der Haselnuß, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m;
3. mit Obstgehölzen, und zwar
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind,
sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Esskastanienbäumen: 2,00 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt
sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind:
1,00 m,
d) Brombeersträuchern: 1,00 m,
e) allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 m;
4. mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen. deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt: 1,50 m,
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 m,
c) einzelnen Rebstöcken: 0,50 m.
Abstand Bäume von der Grundstücksgrenze, Grenzabstände NRW, Baumstamm oder Baumkrone