Nachbargesetz Abstand Bäume NRW
Grenzabstände NRW, Abstand Bäume von der Grundstücksgrenze
Baum muss immer einen oder
mehrere
Stämme mit Krone haben und
eine Höhe von mindestens 6 m
erreichen können. Dass der
Baum diese Höhe tatsächlich
erreicht, spielt keine Rolle.
Gehölze, die Stamm und
Krone aufweisen aber nicht
die Höhe von 6 m
erreichen, sind je nach
Wuchsform bei den
jeweiligen Ziersträuchern
wegen ihres
Grenzabstandes
einzuordnen.
Ist den
Wohnungseigentümern
in einer
Wohnungseigentumsanlage
jeweils eine Teilfläche
des Gartens zugewiesen
worden, so dürfen die
einzelnen Bereiche nur so
bepflanzt werden, dass der
benachbarte Gartenteil nicht
beeinträchtigt wird. Das gilt
auch, wenn nach der
Teilungserklärung jeder die
ihm zugewiesene Fläche nach
eigenem Ermessen gestalten
darf. Oberlandesgericht
München (AZ: 34 Wx 150/05)
Stark wachsende Bäume wie Rotbuche, Linde, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel,
Weißbirke, Douglasfichte und Walnussbaum: - drei Meter Abstand. - andere Bäume:
1,5 m - nichthochstämmige Bäume: 1 m - Sträucher: 0,5 m - Hecken über 2 m Höhe: 1
m Abstand, unter 2 m Höhe: 0,5 m Die Grenzabstände sind von der Mitte des
Stammes dicht über Wurzelhöhe bis zur Grundstückgrenze zu messen. Bei Büschen
oder Hecken ist die Mitte des äußersten Triebes in Richtung Grundstücksgrenze
Messgrundlage.
Nach den Abstandsregeln braucht ein Baum, dessen voraussichtliche Wuchshöhe 15
Meter nicht überschreiten wird, zwar nicht weiter als 3 Meter entfernt von der
Grundstückgrenze gepflanzt zu werden aber trotzdem kann es passieren, dass
überhängende Zweige den Nachbarn stören, oder die Wurzeln dem Boden viel
Feuchtigkeit entziehen. Dann kann der Nachbar fordern, dass überhängende Zweige
und durchreichende Wurzeln entfernt werden. Kümmert sich der Eigentümer in einer
angemessenen Frist um die Beseitigung, dann kann der Grundstücksnachbar
überhängende Zweige und durchreichende Wurzeln selbst beschneiden. Mit Bäumen
außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den
Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der
Linde,
der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 m,
b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m;
2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder,
dem
Goldglöckchen, der Haselnuß, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m;
3. mit Obstgehölzen, und zwar
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie
Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Esskastanienbäumen: 2,00 m, sind,
sowie
Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind:
1,00 m,
c) Brombeersträuchern: 1,00 m,
d) allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 m;
4. mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen. deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt: 1,50 m,
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 m,
c) einzelnen Rebstöcken: 0,50 m.
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