Ein Nachbar ist nicht berechtigt, eine Fläche
zu befestigen, um dadurch Wasser
abzuleiten. Es ist auch nicht erlaubt, Wasser
von einem höheren auf ein tieferliegendes
Grundstück gezielt abzuleiten.
Wasserleitungen dürfen nicht über das
Grundstück geleitet werden, wenn dafür
keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Die
Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung
der Eigentümer und Eintragung im
Grundbuch des belasteten Grundstücks.
Soweit keine Grunddienstbarkeit eingetragen
ist, ist man nicht berechtigt, seine Leitungen
durch das Grundstück des Nachbarn führen
zu lassen.
Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung
von Niederschlagswasser verpflichtet: die
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten
oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit
die Abwassersatzung der Gemeinde nach §
54 Abs. 4 das vorsieht, die Träger von
öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das
Niederschlagswasser außerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.
Die Wasserbehörde kann die
Gemeinde auf ihren Antrag und nach
Maßgabe des
Abwasserbeseitigungskonzeptes von
der Pflicht zur Abwasserbeseitigung
für einzelne Grundstücke befristet
und widerruflich freistellen und die
Pflicht auf den Nutzer mit dessen
Zustimmung übertragen.
Die Durchleitung eines Abwasserrohres
durch ein Nachbargrundstück stellt eine
Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004
BGB dar, deren Beseitigung der
Grundstückseigentümer gemäß § 33 Hess.
Nachbarrechtsgesetz verlangen kann, wenn
sie nachträglich zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des betroffenen
Grundstücks führt und ein anderweitiger
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
möglich ist.
Jeder Bauherr muss das auf seinem
Grundstück anfallende Niederschlagswasser
vom Grundstück des Nachbarn fernhalten.
Ein Mindestabstand der
Versickerungsanlagen vom
Nachbargrundstück wird nicht konkret
festgelegt. Es sollte sich aber ein Abstand
von 1 bis 4 m von der Grundstücksgrenze
ergeben.
Die Durchleitung eines Abwasserrohres
durch ein Nachbargrundstück stellt eine
Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004
BGB dar, deren Beseitigung der
Grundstückseigentümer gemäß § 33 Hess.
Nachbarrechtsgesetz verlangen kann, wenn
sie nachträglich zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des betroffenen
Grundstücks führt und ein anderweitiger
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
möglich ist.
Ein Eigentümer muss Abwasser und
Niederschlagswasser immer auf das eigene
Grundstück ableiten, dabei darf das
Abwasser nicht auf das Nachbargrundstück
gelangen.
Das gilt auch für Regenwasserableitungen,
Dachrinnen usw.!
Bebaute Grundstücke haben fast immer
einen Anschluss- und Benutzungszwang an
die städtische Kanalisation. Das schreibt die
Entwässerungssatzung vor.
Nur bei abgelegenen kleinen Grundstücke
kann das Abwasser über private
Kleinkläranlagen entsorgt werden.
Soll Abwasser (vorgereinigt) in ein Fluss
oder in den Boden abgeleitet werden,
benötigt der Grundstücksbesitzer eine
wasserrechtliche Erlaubnis.
Sickergrube
Nicht immer hat jemand das Recht, die
Beseitigung einer Sickergrube des Nachbarn
zu verlangen, wenn diese auch übermäßig
stinkt. In einem Fall hatte ein Nachbar
geklagt, weil es auf sein Grundstück
Absenkungen des Geländes gab und auch
große Teile des Grundstücks unterspült
waren, wodurch es zu Schäden kam.
Er führte das auf die Sickergrube seines
Nachbarn zurück, weil diese das
Oberflächenwasser nicht vollständig
aufnehmen konnte. Der Klage wurde nicht
stattgegeben. Denn ein auch ein Gutachten
konnte nicht eindeutig bestätigen, dass das
Wasser tatsächlich von diesem
Nachbargrundstück und dessen Sickergrube
kam.
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