Ein Nachbar ist nicht berechtigt, eine Fläche zu befestigen, um dadurch Wasser abzuleiten. Es ist auch nicht erlaubt, Wasser von einem höheren auf ein tieferliegendes Grundstück gezielt abzuleiten. Wasserleitungen dürfen nicht über das Grundstück geleitet werden, wenn dafür keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Soweit keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist, ist man nicht berechtigt, seine Leitungen durch das Grundstück des Nachbarn führen zu lassen. Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet: die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die Abwassersatzung der Gemeinde nach § 54 Abs. 4 das vorsieht, die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt. Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen. Die Durchleitung eines Abwasserrohres durch ein Nachbargrundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer gemäß § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz verlangen kann, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks führt und ein anderweitiger Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage möglich ist. Jeder Bauherr muss das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser vom Grundstück des Nachbarn fernhalten. Ein Mindestabstand der Versickerungsanlagen vom Nachbargrundstück wird nicht konkret festgelegt. Es sollte sich aber ein Abstand von 1 bis 4 m von der Grundstücksgrenze ergeben. Die Durchleitung eines Abwasserrohres durch ein Nachbargrundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer gemäß § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz verlangen kann, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks führt und ein anderweitiger Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage möglich ist.

Ableitung des Regenwassers und des

Abwassers auf das Nachbargrundstück

Ein Eigentümer muss Abwasser und Niederschlagswasser immer auf das eigene Grundstück ableiten, dabei darf das Abwasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangen. Das gilt auch für Regenwasserableitungen, Dachrinnen usw.! Bebaute Grundstücke haben fast immer einen Anschluss- und Benutzungszwang an die städtische Kanalisation. Das schreibt die Entwässerungssatzung vor. Nur bei abgelegenen kleinen Grundstücke kann das Abwasser über private Kleinkläranlagen entsorgt werden. Soll Abwasser (vorgereinigt) in ein Fluss oder in den Boden abgeleitet werden, benötigt der Grundstücksbesitzer eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Sickergrube Nicht immer hat jemand das Recht, die Beseitigung einer Sickergrube des Nachbarn zu verlangen, wenn diese auch übermäßig stinkt. In einem Fall hatte ein Nachbar geklagt, weil es auf sein Grundstück Absenkungen des Geländes gab und auch große Teile des Grundstücks unterspült waren, wodurch es zu Schäden kam. Er führte das auf die Sickergrube seines Nachbarn zurück, weil diese das Oberflächenwasser nicht vollständig aufnehmen konnte. Der Klage wurde nicht stattgegeben. Denn ein auch ein Gutachten konnte nicht eindeutig bestätigen, dass das Wasser tatsächlich von diesem Nachbargrundstück und dessen Sickergrube kam.
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Ein Nachbar ist nicht berechtigt, eine Fläche zu befestigen, um dadurch Wasser abzuleiten. Es ist auch nicht erlaubt, Wasser von einem höheren auf ein tieferliegendes Grundstück gezielt abzuleiten. Wasserleitungen dürfen nicht über das Grundstück geleitet werden, wenn dafür keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Soweit keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist, ist man nicht berechtigt, seine Leitungen durch das Grundstück des Nachbarn führen zu lassen. Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet: die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die Abwassersatzung der Gemeinde nach § 54 Abs. 4 das vorsieht, die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt. Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen. Die Durchleitung eines Abwasserrohres durch ein Nachbargrundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer gemäß § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz verlangen kann, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks führt und ein anderweitiger Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage möglich ist. Jeder Bauherr muss das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser vom Grundstück des Nachbarn fernhalten. Ein Mindestabstand der Versickerungsanlagen vom Nachbargrundstück wird nicht konkret festgelegt. Es sollte sich aber ein Abstand von 1 bis 4 m von der Grundstücksgrenze ergeben. Die Durchleitung eines Abwasserrohres durch ein Nachbargrundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer gemäß § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz verlangen kann, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks führt und ein anderweitiger Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage möglich ist.

Ableitung des Regenwassers

und des Abwassers auf das

Nachbargrundstück

Ein Eigentümer muss Abwasser und Niederschlagswasser immer auf das eigene Grundstück ableiten, dabei darf das Abwasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangen. Das gilt auch für Regenwasserableitungen, Dachrinnen usw.! Bebaute Grundstücke haben fast immer einen Anschluss- und Benutzungszwang an die städtische Kanalisation. Das schreibt die Entwässerungssatzung vor. Nur bei abgelegenen kleinen Grundstücke kann das Abwasser über private Kleinkläranlagen entsorgt werden. Soll Abwasser (vorgereinigt) in ein Fluss oder in den Boden abgeleitet werden, benötigt der Grundstücksbesitzer eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Sickergrube Nicht immer hat jemand das Recht, die Beseitigung einer Sickergrube des Nachbarn zu verlangen, wenn diese auch übermäßig stinkt. In einem Fall hatte ein Nachbar geklagt, weil es auf sein Grundstück Absenkungen des Geländes gab und auch große Teile des Grundstücks unterspült waren, wodurch es zu Schäden kam. Er führte das auf die Sickergrube seines Nachbarn zurück, weil diese das Oberflächenwasser nicht vollständig aufnehmen konnte. Der Klage wurde nicht stattgegeben. Denn ein auch ein Gutachten konnte nicht eindeutig bestätigen, dass das Wasser tatsächlich von diesem Nachbargrundstück und dessen Sickergrube kam.
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