Die Notwegerente ist in der Regel gering.
Für die Duldung der Verlegung von drei Versorgungsleitungen (hier: Gas, Wasser,
Abwasser) wurde die jährliche Rente auf rund 90,00 € festgelegt (OLG Hamm).
Für die Mitbenutzung eines Weges erhielt ein Grundstückseigentümer eine Notwegerente
in Höhe von 100,00 € pro Jahr (OLG Koblenz).
Das Notwegerecht umfasst in der Regel das Durchgangsrecht für Personen, jedoch kein
Zufahrtsrecht auf das Grundstück (OLG Karlsruhe). Wann der Notweg auch befahren
werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (z.B. sonstige
Parkmöglichkeiten, persönliche Verhältnisse wie Alter oder Gesundheitszustand).
Das Notwegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, um eine "ordnungsgemäße"
Nutzung des vom öffentlichen Wegnetz abgeschnittende Grundstück sicherzustellen.
Die Benutzung des Nachbargrundstückes hängt von der Zustimmung des Nachbarn ab.
Lehnt dieser ab, muss seine Zustimmung notfalls per Gericht erlangt werden. BGB §§ 917
Abs. 1, 1011
Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf
Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam geltend machen.
BGB § 917 Abs. 1 -
Sofern ein Kraftfahrzeug in der Nähe eines nicht zu einem öffentlichen Weg erschlossenen
Grundstücks geparkt werden kann, soll die Benutzung des Notwegs mit einem
Personenkraftwagen - kein Notwegerecht bestehen (OLG Schleswig).
Das Notwegerecht bedeutet eine Beschränkung des Eigentums, so dass der Eigentümer
des Verbindungsgrundstücks dulden muss, dass sein Grundstück benutzt wird. Es ist
gesetzlich geregelt in §§ 917 - 918 BGB
Ein Eigentümer kann von seinem Nachbarn verlangen, dass er ihm ein Notweg über
sein Grundstück einrichtet oder einen vorhandenen Weg zur Nutzung bietet, wenn es
die einzige Möglichkeit ist, den Zugang zu einem öffentlichen Weg zu erreichen.
Ein Eigentümer ist notwegeberechtigt.
Mieter oder Pächter als Nutzungsberechtigte eines Grundstücks können das
Notwegerecht nicht selbst geltend machen. Sie müssen sich an Ihren Vermieter oder
Verpächter wenden, wenn Sie einen Notweg benötigen (BGH)
Miteigentümer eines Grundstücks müssen diesen Anspruch gemeinsam geltend
machen. (BGH)
Dafür muss aber auch eine Notwegrente gezahlt werden.
Mieter oder Pächter als Nutzungsberechtigte eines Grundstücks können das Notwegerecht
nicht selbst geltend machen. Sie müssen sich an ihren Vermieter oder Verpächter halten,
wenn sie einen Notweg benötigen.
Sind die vorhandenen Wege nur umständlicher oder unbequemer zu benutzen, reicht das zur Begründung eines
Notwegerechts nicht aus (OLG Karlsruhe).
Es müssen auch Unbequemlichkeiten wie eine Torschließanlage hingenommen werden, die grundsätzlich den Zugang
geschlossen hält (OLG Karlsruhe).
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