Die Notwegerente ist in der Regel gering.
Für die Duldung der Verlegung von drei Versorgungsleitungen (hier: Gas,
Wasser, Abwasser) wurde die jährliche Rente auf rund 90,00 € festgelegt (OLG
Hamm).
Für die Mitbenutzung eines Weges erhielt ein Grundstückseigentümer eine
Notwegerente in Höhe von 100,00 € pro Jahr (OLG Koblenz).
Das Notwegerecht umfasst in der Regel das Durchgangsrecht für Personen,
jedoch kein Zufahrtsrecht auf das Grundstück (OLG Karlsruhe). Wann der
Notweg auch befahren werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab (z.B. sonstige Parkmöglichkeiten, persönliche Verhältnisse wie Alter oder
Gesundheitszustand).
Das Notwegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, um eine
"ordnungsgemäße" Nutzung des vom öffentlichen Wegnetz abgeschnittende
Grundstück sicherzustellen.
Die Benutzung des Nachbargrundstückes hängt von der Zustimmung des
Nachbarn ab. Lehnt dieser ab, muss seine Zustimmung notfalls per Gericht
erlangt werden. BGB §§ 917 Abs. 1, 1011
Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch
auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam
geltend machen. BGB § 917 Abs. 1 -
Sofern ein Kraftfahrzeug in der Nähe eines nicht zu einem öffentlichen Weg
erschlossenen Grundstücks geparkt werden kann, soll die Benutzung des
Notwegs mit einem Personenkraftwagen - kein Notwegerecht bestehen (OLG
Schleswig).
Das Notwegerecht bedeutet eine Beschränkung des Eigentums, so dass der
Eigentümer des Verbindungsgrundstücks dulden muss, dass sein Grundstück
benutzt wird. Es ist gesetzlich geregelt in §§ 917 - 918 BGB
Ein Eigentümer kann von seinem Nachbarn verlangen, dass er ihm ein Notweg
über sein Grundstück einrichtet oder einen vorhandenen Weg zur Nutzung bietet,
wenn es die einzige Möglichkeit ist, den Zugang zu einem öffentlichen Weg zu
erreichen.
Ein Eigentümer ist notwegeberechtigt.
Mieter oder Pächter als Nutzungsberechtigte eines Grundstücks können das
Notwegerecht nicht selbst geltend machen. Sie müssen sich an Ihren Vermieter
oder Verpächter wenden, wenn Sie einen Notweg benötigen (BGH)
Miteigentümer eines Grundstücks müssen diesen Anspruch gemeinsam geltend
machen. (BGH)
Dafür muss aber auch eine Notwegrente gezahlt werden.
Mieter oder Pächter als Nutzungsberechtigte eines Grundstücks können das Notwegerecht
nicht selbst geltend machen. Sie müssen sich an ihren Vermieter oder Verpächter halten,
wenn sie einen Notweg benötigen.
Sind die vorhandenen Wege nur umständlicher oder unbequemer zu benutzen, reicht das zur Begründung eines
Notwegerechts nicht aus (OLG Karlsruhe).
Es müssen auch Unbequemlichkeiten wie eine Torschließanlage hingenommen werden, die grundsätzlich den Zugang
geschlossen hält (OLG Karlsruhe).
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