Nachbarn müssen elektrische Rollladenheber
dulden. Der Eindruck einer Wohnanlage wird
dadurch nicht gestört. Oberlandesgericht Köln.
Wenn Rolladen Lärm verursachen und eine
Lärmbelästigung sind, kommt es auf das Ausmaß
der Lautstärke an. Wenn die Rolläden intakt sind
und der Lärm nur durch die Funktion selbst
verursacht wird, ist das kein Beschwerdegrund.
Quietschende Rolladen müssen nicht
hingenommen werden. Auch dürfen Nachbarn ihre
Rolladen nicht aufschlagen lassen, so dass es zu
einer unzumutbaren Lärmbelästigung kommt.
Zu den Ruhezeiten muss besonders
darauf geachtet werden, dass die
Rolladen ruhig heruntergelassen werden.
Dann kann auch verlangt werden, dass eine
gewisse Anstrengung vorgenommen wird.
Ein Rollladen dient als Gestaltungselement,
Sichtschutz, Blend- und Wärmeschutz im Sommer,
Energiesparer im Winter, Einbruchhemmung bzw. -
schutz, Schallschutz sowie zum Wind- und
Regenschutz.
Ein Nachbar kann dem anderen nicht
vorschreiben, zu welchen Zeiten er seine Rolläden
betätigen darf, auch wenn ein Kind von dem Lärm
womöglich geweckt wird. Das Betätigen der
Rolläden gehört zum normalen Gebrauch einer
Wohnung. Auch nach 22 Uhr können Rolläden
heruntergelassen werden. Es kann keine
bestimmte Urzeit vorgeschrieben werden.
Amtsgericht Düsseldorf.
Mieter sollten aber darauf achten, dass sie hierbei
möglichst wenig Lärm verursachen, um Streit mit
den Nachbarn zu vermeiden.
Nur wenn der Mieter absichtlich viel
Lärm verursacht oder die Rollläden
nachts ständig öffnet und schließt, ist
dieses Verhalten nicht mehr
angemessen und kann abgemahnt
werden.
Auch wenn Rolläden aufgrund ihres Alters
übermäßigen Lärm verursachen oder lauter als
normal sind, weil die defekt sind, kann auf
Unterlassung geklagt werden.
Der sich gestörte Nachbar kann dann verlangen,
dass die Rolläden in einen Zustand gebracht
werden, dass übermäßiger Lärm vermieden wird.
Das kann auch soweit führen, dass die Bedienung
untersagt wird oder der Nachbar sich neue
Rolläden anschaffen muss.
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