Das Zivilrecht und auch das Strafrecht schützt ein
Grundstück, das umzäunt ist. Wer ein fremdes
Grundstück ohne Erlaubnis des Eigentümers betritt,
begeht Hausfriedensbruch (§123 BGB) und muss
mit einer Geldstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe
rechnen.
Das Nachbargrundstück darf in folgenden Fällen
betreten werden:
1. Gelangt eine Sache eines Besitzers auf das
Nachbargrundstück muss der Grundstücksbesitzer
es erlauben, dass das Grundstück betreten wird,
um die Sache wieder zurückzuerlangen.
Schäden die durch das Betreten entstehen, müssen
ersetzt werden. Es kann aber auch reichen, wenn
der Nachbar die Sache dem Besitzer zurückgibt
und dieser deswegen am Zaun warten muss. Zum
Beispiel, wenn ein Fußball in Nachbars Garten
landet.
Auch die Vorschriften über das Hammerschlags-
und Leiterrecht geben ein Recht, das
Nachbargrundstück zu betreten und in bestimmter
Weise in Anspruch zu nehmen. (Das
Hammerschlagsrecht erlaubt es einem
Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu
betreten, um an seinem eigenen Gebäude
Reparaturarbeiten auszuführen. Das Leiterrecht
erlaubt es ihm, auf dem Nachbargrundstück ein
Gerüst aufzustellen sowie eventuell dort Geräte
und Materialien vorübergehend zu lagern.)
Zusätzlich erlaubt das Schaufelschlagsrecht Sand,
Schlamm und was sonst ausgehoben werden
muss, auf dem Nachbargrundstück zu lagern.
Insbesondere in dicht bebauten Gebieten entsteht
regelmäßig das Bedürfnis, im Zuge von Bau-,
Reinigungs- oder Erhaltungsarbeiten auf dem
eigenen Grundstück das Nachbargrundstück zu
betreten und auf oder über dem
Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste
aufzustellen.
Geduldet muss das Betreten des
Nachbargrundstücks aber auch dann nur, wenn
ein Vorhaben anders nicht durchführbar ist
oder die Kosten extrem hoch ausfallen würden,
wenn das Nachbargrundstück nicht betreten
werden darf.
Das Vorhaben auf Betreten des
Nachbargrundstücks muss aber mindestens 2
Wochen vorher angekündigt werden. Es darf auch
nicht zu Unzeiten ausgeübt werden.
Schäden, auch unverschuldet, müssen ersetzt
werden. Zieht sich das Vorhaben auf dem
Nachbargrundstück über zwei Wochen hinaus,
muss eine Entschädigung, in Form einer
ortsüblichen Miete, geleistet werden.
Das Recht zum Betreten darf aber nicht mit Gewalt
durchgesetzt werden. Verweigert der Nachbar den
Zutritt, muss dieses Recht erst eingeklagt werden.
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