in Baden Württemberg gilt:
Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen
Abfallbeseitigungsanlagen gelagert und
behandelt (z. B. verbrannt) werden. Wer
anders handelt, muss mit einem Bußgeld von
10 bis 50 000 Euro rechnen.
Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den
Rahmensätzen des Bußgeldkatalogs. Wer
gewerblich widerrechtlich Abfall entsorgt,
muss zusätzlich mit einem Eintrag im
Gewerbezentralregister rechnen. Befinden
sich unter den Abfällen gefährliche Abfälle
(Asbest usw.) hat es auch noch
strafrechtliche Konsequenzen.
Zum Abfall gehören auch pflanzliche
Abfälle aus Haushaltungen und Gärten.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist
gemäß der Abfall-, Kompost- und
Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
nicht zulässig. Auch lackiertes, beschichtetes
oder verleimtes Holz sowie Spanplatten
dürfen nicht verbrannt werden. Die
Verbrennung von Abfall gilt als unzulässige
Abfallentsorgung und ist strafbar.
Im Außenbereich dürfen pflanzliche
Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie
anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus
landbautechnischen Gründen oder wegen
ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden
eingearbeitet werden können.
Die pflanzlichen Abfälle müssen zur
Verbrennung so weit wie möglich zum
Haufen zusammengefasst werden. Das
Verbrennen von größeren Mengen
pflanzlicher Abfälle muss der Gemeinde
rechtzeitig vorher gemeldet werden. Im
Einzelfall können durch die
Gemeindeverwaltung Ausnahmen
zugelassen werden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen
können als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden.
Sollte die Eigenkompostierung nicht möglich
oder erwünscht sein, so können die Abfälle
abgeholt werden. (braune Tonne (Biotonne),
Abfallsäcke usw.) Wenn Nachbarn Abfälle auf
Ihr Grundstück werfen, dann können Sie den
Nachbar unter Fristsetzung auffordern, den
Abfall zu entsorgen. Kommt er dem nicht
nach, sind Sie berechtigt, den Abfall auf seine
Kosten zu entsorgen. Jeder Mensch hat das
Recht, sich in seinem Garten so
auszubreiten, wie es ihm passt.
Auch wenn ein Grundstück verwahrlost
ist und sich dadurch kein schöner Anblick
bietet, kann eine Behörde so schnell nicht
eingreifen.
Jedenfalls dann nicht, wenn keine Gerüche,
Rauch oder ähnliches davon ausgeht. Nur
der unschöne Anblick, ist noch kein Grund in
die Persönlichkeitsrecht des Nachbarn
einzugreifen. Was das Lagern von
Gegenständen in Vorgärten betrifft, so kann
es allerdings durchaus sein, dass die
Gemeinde eine Gestaltungssatzung für
Vorgärten erlassen hat.
Dann darf nichts gelagert werden, was die
Optik stört. Auch für Komposthaufen gilt,
dass es geduldet werden muss, wenn der
Nachbar seinen Komposthaufen direkt an der
Zaungrenze errichtet hat. Nur, wenn sich
unerträgliche Gerüche bilden, kann die
Entfernung verlangt werden. Der unschöne
Anblick allein, ist kein Grund sich zu
beschweren.
Die Braune Tonne kostet bei 60 Liter und
wöchentlicher Leerung ca. 30 Euro
Jahresgebühr bei 120 Liter ca. 60 Euro.
Seit November 2010 werden die
Biomüllbehälter zukünftig in den Monaten
November bis April nur noch alle zwei
Wochen geleert - in den Monaten Mai bis
Oktober wöchentlich.
In die Biotonne dürfen:
Abdeckreisig, Abraum von Beeten,
Baumschnitt, Blumen, Balkonpflanzen,
Eierschalen, Federn von Haustieren, Früchte
Gartenabfälle, Gemüseabfälle
(roh),Grasschnitt, Haare von Haustieren,
Haushaltspapier (Küchentücher),
Heckenschnitt, Holzwolle, Holz und
Hobelspäne, Kaffeefilter, Küchenpapier,
Laub, Nussschalen, Obstabfälle (roh)
Schnittblumen, Schalen von Zitrusfrüchten,
Speisereste (ungekocht, fest),
Strauchschnitt, Teereste, Topfpflanzen mit
Erdballen, Unkraut, Weihnachtsbäume,
Zeitungspapier zum Einschlagen der
Bioabfälle (es nimmt die Feuchtigkeit in der
Biotonne auf, sorgt zusammengeknüllt für
eine bessere Durchlüftung und vermeidet so
Gerüche und erschwert im Winter das
Festfrieren des Biomülls am Behälter)
Zierpflanzen.
Nicht in die Biotonne sondern in die
Restmülltonne gehören:
Asche, Heu, Stroh, Späne, Katzenstreu,
Fleisch- und Wurstabfälle, gekochte
Speiseabfälle, Holzabfälle,
Staubsaugerbeutel..
Die Teilnahme an der Biomüllsammlung ist
freiwillig. Ein Anschluss- und
Benutzungszwang besteht bei der Erfassung
von Biomüll nicht.
Alles was in die Biotonne darf, kann auch
auf einem Komposthaufen gelagert werden.
Nur der Grund allein, dass Abfall im Garten
des Nachbarn nicht ansehnlich ist, ist noch
kein Grund, die Beseitigung verlangen zu
können. Das muss hingenommen werden.
Lagert der Nachbar jedoch Maschinenteile
und Schrott in einem solchem Maße im
Garten, dass es nicht mehr der normalen
Nutzung des Grundstücks entspricht oder
einer gewerblichen Nutzung ähnelt, liegt ein
Verstoß der Lagerung vor, weil die Pflicht zur
Lagerung in Abfallbeseitigungsanlagen nicht
eingehalten wurde. § 28 KrWG
(Kreislaufwirtschaftsgesetz:
Abfälle dürfen zum Zweck der
Beseitigung nur in den dafür
zugelassenen Anlagen oder
Einrichtungen
(Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt,
gelagert oder abgelagert werden.)
Diese Ordnungswidrigkeit, kann mit einer
Geldbuße von bis zu 100.000,00 EUR
geahndet werden kann.
Ein Wohnungseigentümer kann auch von
der Eigentümergemeinschaft verlangen,
dass Maßnahmen unternommen werden,
um Gerüche von Müllcontainern, welche
durch einen Schacht befüllt werden, zu
vermeiden. (OLG Köln)
Gase die durch den Auspuff des
Nachbarautos kommen, müssen
hingenommen werden, wenn sie üblich sind.
Also durch normales Ein- und Ausfahren in
eine Garage oder auf einen Stellplatz
entstehen. LG Nürnberg-Fürth
Was ist Müll?
Behörden greifen nur ein, wenn vom Abfall
eine Gesundheits- oder
Grundwassergefährdung ausgeht oder es ist
eine Rattenplage zu befürchten.
Dann ist die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährdet und die Behörden
können eine Räumung des Gartens
anordnen und das auf Kosten des Nachbarn.
Wer sich über seinen Nachbarn beschweren
möchte, muss sich beim Landratsamt oder
der Stadtverwaltung melden. Nur die
Verwahrlosung eines Grundstücks ist noch
kein Grund für die Behörden einzuschreiten.
Es sei denn, Gemeinden haben ein Satzung,
die vorschreibt, wie Vorgärten auszusehen
haben. Hier kommt es daran an, ob das
einheitliche Bild von Vorgärten gestört wird.
Juristisch noch nicht geklärt ist, ob auch
Schadensersatz geleistet werden muss, weil
Kaufinteressenten abgeschreckt werden,
wenn das Nachbargrundstück zugemüllt ist.
Da es kein Dauerzustand ist und der Wert
auch steigen würde, wenn sich der Zustand
ändert.
Das Verbrennen von geringen Mengen
Holz, Papier oder Plastik ist aber noch
nicht ausreichend, dass Nachbarn das
als Belästigung anzeigen können.
Anders sieht es jedoch aus, wenn von Abfall
starker Geruch ausgeht und Nachbarn
dadurch belästigt werden.
Dann haben Eigentümer einen
zivilrechtlichen Anspruch gegen Beseitigung
(Grundstückseigentümer: §§ 1004, 906
BGB; Mieter oder Pächter gem. §§ 862 Abs.
1, 906 analog BGB)
Gerade dann, wenn durch Müll auch
Ungeziefer angezogen werden, die sich
dann auch auf Nachbargrundstücke
ausbreiten.
Das gilt nicht nur in Baden Württemberg,
sondern in alle Bundesländer
Nachbargesetz Baden
Württemberg/ Abfall von
Nachbarn im Garten
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
USB Stick für (PC, TV, Handy)
noch 16 GB freier Speicher zur eigenen Verwendung.
Der Stick ist kostenlos noch bis:
NEU
Produktversion wählen:
Nachbarrecht auf USB Stick