in Baden Württemberg gilt: Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen gelagert und behandelt (z. B. verbrannt) werden. Wer anders handelt, muss mit einem Bußgeld von 10 bis 50 000 Euro rechnen. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den Rahmensätzen des Bußgeldkatalogs. Wer gewerblich widerrechtlich Abfall entsorgt, muss zusätzlich mit einem Eintrag im Gewerbezentralregister rechnen. Befinden sich unter den Abfällen gefährliche Abfälle (Asbest usw.) hat es auch noch strafrechtliche Konsequenzen. Zum Abfall gehören auch pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) nicht zulässig. Auch lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz sowie Spanplatten dürfen nicht verbrannt werden. Die Verbrennung von Abfall gilt als unzulässige Abfallentsorgung und ist strafbar. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zum Haufen zusammengefasst werden. Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle muss der Gemeinde rechtzeitig vorher gemeldet werden. Im Einzelfall können durch die Gemeindeverwaltung Ausnahmen zugelassen werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Sollte die Eigenkompostierung nicht möglich oder erwünscht sein, so können die Abfälle abgeholt werden. (braune Tonne (Biotonne), Abfallsäcke usw.) Wenn Nachbarn Abfälle auf Ihr Grundstück werfen, dann können Sie den Nachbar unter Fristsetzung auffordern, den Abfall zu entsorgen. Kommt er dem nicht nach, sind Sie berechtigt, den Abfall auf seine Kosten zu entsorgen. Jeder Mensch hat das Recht, sich in seinem Garten so auszubreiten, wie es ihm passt. Auch wenn ein Grundstück verwahrlost ist und sich dadurch kein schöner Anblick bietet, kann eine Behörde so schnell nicht eingreifen. Jedenfalls dann nicht, wenn keine Gerüche, Rauch oder ähnliches davon ausgeht. Nur der unschöne Anblick, ist noch kein Grund in die Persönlichkeitsrecht des Nachbarn einzugreifen. Was das Lagern von Gegenständen in Vorgärten betrifft, so kann es allerdings durchaus sein, dass die Gemeinde eine Gestaltungssatzung für Vorgärten erlassen hat. Dann darf nichts gelagert werden, was die Optik stört. Auch für Komposthaufen gilt, dass es geduldet werden muss, wenn der Nachbar seinen Komposthaufen direkt an der Zaungrenze errichtet hat. Nur, wenn sich unerträgliche Gerüche bilden, kann die Entfernung verlangt werden. Der unschöne Anblick allein, ist kein Grund sich zu beschweren.
Die Braune Tonne kostet bei 60 Liter und wöchentlicher Leerung ca. 30 Euro Jahresgebühr bei 120 Liter ca. 60 Euro. Seit November 2010 werden die Biomüllbehälter zukünftig in den Monaten November bis April nur noch alle zwei Wochen geleert - in den Monaten Mai bis Oktober wöchentlich. In die Biotonne dürfen: Abdeckreisig, Abraum von Beeten, Baumschnitt, Blumen, Balkonpflanzen, Eierschalen, Federn von Haustieren, Früchte Gartenabfälle, Gemüseabfälle (roh),Grasschnitt, Haare von Haustieren, Haushaltspapier (Küchentücher), Heckenschnitt, Holzwolle, Holz und Hobelspäne, Kaffeefilter, Küchenpapier, Laub, Nussschalen, Obstabfälle (roh) Schnittblumen, Schalen von Zitrusfrüchten, Speisereste (ungekocht, fest), Strauchschnitt, Teereste, Topfpflanzen mit Erdballen, Unkraut, Weihnachtsbäume, Zeitungspapier zum Einschlagen der Bioabfälle (es nimmt die Feuchtigkeit in der Biotonne auf, sorgt zusammengeknüllt für eine bessere Durchlüftung und vermeidet so Gerüche und erschwert im Winter das Festfrieren des Biomülls am Behälter) Zierpflanzen. Nicht in die Biotonne sondern in die Restmülltonne gehören: Asche, Heu, Stroh, Späne, Katzenstreu, Fleisch- und Wurstabfälle, gekochte Speiseabfälle, Holzabfälle, Staubsaugerbeutel..
Die Teilnahme an der Biomüllsammlung ist freiwillig. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei der Erfassung von Biomüll nicht. Alles was in die Biotonne darf, kann auch auf einem Komposthaufen gelagert werden. Nur der Grund allein, dass Abfall im Garten des Nachbarn nicht ansehnlich ist, ist noch kein Grund, die Beseitigung verlangen zu können. Das muss hingenommen werden. Lagert der Nachbar jedoch Maschinenteile und Schrott in einem solchem Maße im Garten, dass es nicht mehr der normalen Nutzung des Grundstücks entspricht oder einer gewerblichen Nutzung ähnelt, liegt ein Verstoß der Lagerung vor, weil die Pflicht zur Lagerung in Abfallbeseitigungsanlagen nicht eingehalten wurde. § 28 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz: Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.) Diese Ordnungswidrigkeit, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden kann. Ein Wohnungseigentümer kann auch von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass Maßnahmen unternommen werden, um Gerüche von Müllcontainern, welche durch einen Schacht befüllt werden, zu vermeiden. Gase die durch den Auspuff des Nachbarautos kommen, müssen hingenommen werden, wenn sie üblich sind. Also durch normales Ein- und Ausfahren in eine Garage oder auf einen Stellplatz entstehen. Was ist Müll? Behörden greifen nur ein, wenn vom Abfall eine Gesundheits- oder Grundwassergefährdung ausgeht oder es ist eine Rattenplage zu befürchten. Dann ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die Behörden können eine Räumung des Gartens anordnen und das auf Kosten des Nachbarn. Wer sich über seinen Nachbarn beschweren möchte, muss sich beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung melden. Nur die Verwahrlosung eines Grundstücks ist noch kein Grund für die Behörden einzuschreiten. Es sei denn, Gemeinden haben ein Satzung, die vorschreibt, wie Vorgärten auszusehen haben. Hier kommt es daran an, ob das einheitliche Bild von Vorgärten gestört wird. Juristisch noch nicht geklärt ist, ob auch Schadensersatz geleistet werden muss, weil Kaufinteressenten abgeschreckt werden, wenn das Nachbargrundstück zugemüllt ist. Da es kein Dauerzustand ist und der Wert auch steigen würde, wenn sich der Zustand ändert. Das Verbrennen von geringen Mengen Holz, Papier oder Plastik ist aber noch nicht ausreichend, dass Nachbarn das als Belästigung anzeigen können. Anders sieht es jedoch aus, wenn von Abfall starker Geruch ausgeht und Nachbarn dadurch belästigt werden. Dann haben Eigentümer einen zivilrechtlichen Anspruch gegen Beseitigung (Grundstückseigentümer: §§ 1004, 906 BGB; Mieter oder Pächter gem. §§ 862 Abs. 1, 906 analog BGB) Gerade dann, wenn durch Müll auch Ungeziefer angezogen werden, die sich dann auch auf Nachbargrundstücke ausbreiten. Das gilt nicht nur in Baden Württemberg, sondern in alle Bundesländer

Nachbargesetz Baden Württemberg/ Abfall von Nachbarn im Garten

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in Baden Württemberg gilt: Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen gelagert und behandelt (z. B. verbrannt) werden. Wer anders handelt, muss mit einem Bußgeld von 10 bis 50 000 Euro rechnen. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den Rahmensätzen des Bußgeldkatalogs. Wer gewerblich widerrechtlich Abfall entsorgt, muss zusätzlich mit einem Eintrag im Gewerbezentralregister rechnen. Befinden sich unter den Abfällen gefährliche Abfälle (Asbest usw.) hat es auch noch strafrechtliche Konsequenzen. Zum Abfall gehören auch pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) nicht zulässig. Auch lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz sowie Spanplatten dürfen nicht verbrannt werden. Die Verbrennung von Abfall gilt als unzulässige Abfallentsorgung und ist strafbar. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zum Haufen zusammengefasst werden. Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle muss der Gemeinde rechtzeitig vorher gemeldet werden. Im Einzelfall können durch die Gemeindeverwaltung Ausnahmen zugelassen werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Sollte die Eigenkompostierung nicht möglich oder erwünscht sein, so können die Abfälle abgeholt werden. (braune Tonne (Biotonne), Abfallsäcke usw.) Wenn Nachbarn Abfälle auf Ihr Grundstück werfen, dann können Sie den Nachbar unter Fristsetzung auffordern, den Abfall zu entsorgen. Kommt er dem nicht nach, sind Sie berechtigt, den Abfall auf seine Kosten zu entsorgen. Jeder Mensch hat das Recht, sich in seinem Garten so auszubreiten, wie es ihm passt. Auch wenn ein Grundstück verwahrlost ist und sich dadurch kein schöner Anblick bietet, kann eine Behörde so schnell nicht eingreifen. Jedenfalls dann nicht, wenn keine Gerüche, Rauch oder ähnliches davon ausgeht. Nur der unschöne Anblick, ist noch kein Grund in die Persönlichkeitsrecht des Nachbarn einzugreifen. Was das Lagern von Gegenständen in Vorgärten betrifft, so kann es allerdings durchaus sein, dass die Gemeinde eine Gestaltungssatzung für Vorgärten erlassen hat. Dann darf nichts gelagert werden, was die Optik stört. Auch für Komposthaufen gilt, dass es geduldet werden muss, wenn der Nachbar seinen Komposthaufen direkt an der Zaungrenze errichtet hat. Nur, wenn sich unerträgliche Gerüche bilden, kann die Entfernung verlangt werden. Der unschöne Anblick allein, ist kein Grund sich zu beschweren.
Die Braune Tonne kostet bei 60 Liter und wöchentlicher Leerung ca. 30 Euro Jahresgebühr bei 120 Liter ca. 60 Euro. Seit November 2010 werden die Biomüllbehälter zukünftig in den Monaten November bis April nur noch alle zwei Wochen geleert - in den Monaten Mai bis Oktober wöchentlich. In die Biotonne dürfen: Abdeckreisig, Abraum von Beeten, Baumschnitt, Blumen, Balkonpflanzen, Eierschalen, Federn von Haustieren, Früchte Gartenabfälle, Gemüseabfälle (roh),Grasschnitt, Haare von Haustieren, Haushaltspapier (Küchentücher), Heckenschnitt, Holzwolle, Holz und Hobelspäne, Kaffeefilter, Küchenpapier, Laub, Nussschalen, Obstabfälle (roh) Schnittblumen, Schalen von Zitrusfrüchten, Speisereste (ungekocht, fest), Strauchschnitt, Teereste, Topfpflanzen mit Erdballen, Unkraut, Weihnachtsbäume, Zeitungspapier zum Einschlagen der Bioabfälle (es nimmt die Feuchtigkeit in der Biotonne auf, sorgt zusammengeknüllt für eine bessere Durchlüftung und vermeidet so Gerüche und erschwert im Winter das Festfrieren des Biomülls am Behälter) Zierpflanzen. Nicht in die Biotonne sondern in die Restmülltonne gehören: Asche, Heu, Stroh, Späne, Katzenstreu, Fleisch- und Wurstabfälle, gekochte Speiseabfälle, Holzabfälle, Staubsaugerbeutel..
Die Teilnahme an der Biomüllsammlung ist freiwillig. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei der Erfassung von Biomüll nicht. Alles was in die Biotonne darf, kann auch auf einem Komposthaufen gelagert werden. Nur der Grund allein, dass Abfall im Garten des Nachbarn nicht ansehnlich ist, ist noch kein Grund, die Beseitigung verlangen zu können. Das muss hingenommen werden. Lagert der Nachbar jedoch Maschinenteile und Schrott in einem solchem Maße im Garten, dass es nicht mehr der normalen Nutzung des Grundstücks entspricht oder einer gewerblichen Nutzung ähnelt, liegt ein Verstoß der Lagerung vor, weil die Pflicht zur Lagerung in Abfallbeseitigungsanlagen nicht eingehalten wurde. § 28 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz: Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.) Diese Ordnungswidrigkeit, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden kann. Ein Wohnungseigentümer kann auch von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass Maßnahmen unternommen werden, um Gerüche von Müllcontainern, welche durch einen Schacht befüllt werden, zu vermeiden. (OLG Köln) Gase die durch den Auspuff des Nachbarautos kommen, müssen hingenommen werden, wenn sie üblich sind. Also durch normales Ein- und Ausfahren in eine Garage oder auf einen Stellplatz entstehen. LG Nürnberg-Fürth Was ist Müll? Behörden greifen nur ein, wenn vom Abfall eine Gesundheits- oder Grundwassergefährdung ausgeht oder es ist eine Rattenplage zu befürchten. Dann ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die Behörden können eine Räumung des Gartens anordnen und das auf Kosten des Nachbarn. Wer sich über seinen Nachbarn beschweren möchte, muss sich beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung melden. Nur die Verwahrlosung eines Grundstücks ist noch kein Grund für die Behörden einzuschreiten. Es sei denn, Gemeinden haben ein Satzung, die vorschreibt, wie Vorgärten auszusehen haben. Hier kommt es daran an, ob das einheitliche Bild von Vorgärten gestört wird. Juristisch noch nicht geklärt ist, ob auch Schadensersatz geleistet werden muss, weil Kaufinteressenten abgeschreckt werden, wenn das Nachbargrundstück zugemüllt ist. Da es kein Dauerzustand ist und der Wert auch steigen würde, wenn sich der Zustand ändert. Das Verbrennen von geringen Mengen Holz, Papier oder Plastik ist aber noch nicht ausreichend, dass Nachbarn das als Belästigung anzeigen können. Anders sieht es jedoch aus, wenn von Abfall starker Geruch ausgeht und Nachbarn dadurch belästigt werden. Dann haben Eigentümer einen zivilrechtlichen Anspruch gegen Beseitigung (Grundstückseigentümer: §§ 1004, 906 BGB; Mieter oder Pächter gem. §§ 862 Abs. 1, 906 analog BGB) Gerade dann, wenn durch Müll auch Ungeziefer angezogen werden, die sich dann auch auf Nachbargrundstücke ausbreiten. Das gilt nicht nur in Baden Württemberg, sondern in alle Bundesländer
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