Möglich wäre eine Ordnungswidrigkeit, wenn mit Absicht durch Einwerfen von Glas und Flaschen außerhalb der Einwurfzeiten, für Lärm gesorgt wird, um Anwohner zu verärgern oder aus allgemeinen absichtlichen Ruhestörungen gegen Nachbarn. Ansonsten kann sich ein Grundstückseigentümer nicht dagegen wehren, wenn ein Flaschencontainer durch normalen Einwurf Lärm verursacht, der durch die Gemeinde aufgestellt wurde. Nachbarn können sich nur dagegen wehren, wenn von Containern schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Das kann durch Geruch oder Ungeziefer sein. Aber Lärm ist nur dann zu beanstanden, wenn er die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Davon geht die Rechtsprechung aber nur aus, wenn durch die Einwurfgeräusche, der wohntypische Lärm durch Glascontainer überschritten wird. In einem Wohngebiet ist der Lärm der durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entsteht, tagsüber hinzunehmen. Auch der Lärm, der bei der Entleerung der Altglasbehälter nicht zu vermeiden ist.

Lärmbelästigung durch Altglascontainer,

Mindestabstand vom Haus

Container für Altglas Nur ausnahmsweise muss ein Altglascontainer anders aufgestellt werden, z.B. wenn der Mindestabstand zu einem Wohnhaus nicht ausreichend ist. Altglascontainer können ist Wohngebieten aufgestellt werden, müssen aber 12 Meter Mindestabstand zum nächsten Wohnhaus haben. Altglascontainer sind auch in allen Wohngebieten erlaubt. Lärm, durch Einwerfen von Glas und Flaschen gilt als ortsüblich und Anwohner können sich dagegen kaum wehren.

Es muss aber genügend Abstand zu Wohnungen,

Balkone, Terrassen und Gärten eingehalten

werden.

Wenn der Abstand eingehalten wurde, können Mieter auch keine Mietminderung geltend machen, wenn es zu Ruhestörungen durch Papier- und Glaseinwurf kommt. Bei der Nutzung von Altglasscontainern betragen die Einwurfzeiten: werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Container sollten auch nicht nach 17:00 Uhr entleert werden. Kommt es bei öffentlichen Altglascontainern zur Lärmbelästigung außerhalb der Einwurfzeiten, können sich Anwohner bei der Kommune beschweren. Findet der Lärm durch Glaseinwurf auf privaten Grundstücken statt, sind die Grundstückseigentümer die Ansprechpartner. Es soll von den Städten und Gemeinden auch immer geprüft werden, ob Container vorteilhafter aufgestellt werden können. Wer der Meinung ist, dass der Lärm durch Flascheneinwurf nicht mehr zumutbar ist, sollte ein Lärmprotokoll führen. (ev. Videobeweise) Und das dann mit einer Beschwerde zur Gemeinde schicken. Möglich wäre auch einen Vorschlag zu unterbreiten, an welcher Stelle Container besser aufgestellt wären. Flaschenklau aus dem Altglascontainer ist kein Diebstahl Ein Ehepaar hatte aus einen Altglascontainer Flaschen entnommen. Es wurde Anzeige wegen Diebstahls gestellt. Die Anzeige wurde zurückgewiesen. Weil kein messbarer Schaden entstanden war. Es ging um 1,44 Euro. Da die Flaschen eingeschmolzen werden, entsteht kein Schaden beim Pfandkreislauf. Nur dem Betreiber des Containers hätte ein Schaden entstehen können. Dieser sei aber so gering, dass er auch nicht mehr messbar war. Die Miete kann gemindert werden, wenn sich Mieter durch Flaschenlärm gestört fühlen, weil Flaschen nachts eingeworfen werden und der Flaschencontainer direkt neben einem Fenster eines Bewohners steht. Es kann dadurch nämlich auch zu Geruch und Schimmel an den Wänden kommen.
Mann wirft Glas in grünen Container Hintergrund oben braun
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Container für Altglas Nur ausnahmsweise muss ein Altglascontainer anders aufgestellt werden, z.B. wenn der Mindestabstand zu einem Wohnhaus nicht ausreichend ist. Altglascontainer können ist Wohngebieten aufgestellt werden, müssen aber 12 Meter Mindestabstand zum nächsten Wohnhaus haben. Altglascontainer sind auch in allen Wohngebieten erlaubt. Lärm, durch Einwerfen von Glas und Flaschen gilt als ortsüblich und Anwohner können sich dagegen kaum wehren.
Möglich wäre eine Ordnungswidrigkeit, wenn mit Absicht durch Einwerfen von Glas und Flaschen außerhalb der Einwurfzeiten, für Lärm gesorgt wird, um Anwohner zu verärgern oder aus allgemeinen absichtlichen Ruhestörungen gegen Nachbarn. Ansonsten kann sich ein Grundstückseigentümer nicht dagegen wehren, wenn ein Flaschencontainer durch normalen Einwurf Lärm verursacht, der durch die Gemeinde aufgestellt wurde. Nachbarn können sich nur dagegen wehren, wenn von Containern schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Das kann durch Geruch oder Ungeziefer sein. Aber Lärm ist nur dann zu beanstanden, wenn er die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Davon geht die Rechtsprechung aber nur aus, wenn durch die Einwurfgeräusche, der wohntypische Lärm durch Glascontainer überschritten wird. In einem Wohngebiet ist der Lärm der durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entsteht, tagsüber hinzunehmen. Auch der Lärm, der bei der Entleerung der Altglasbehälter nicht zu vermeiden ist.
Mann wirft Glas in grünen Container

Es muss aber genügend

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Wenn der Abstand eingehalten wurde, können Mieter auch keine Mietminderung geltend machen, wenn es zu Ruhestörungen durch Papier- und Glaseinwurf kommt. Bei der Nutzung von Altglasscontainern betragen die Einwurfzeiten: werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Container sollten auch nicht nach 17:00 Uhr entleert werden. Kommt es bei öffentlichen Altglascontainern zur Lärmbelästigung außerhalb der Einwurfzeiten, können sich Anwohner bei der Kommune beschweren. Findet der Lärm durch Glaseinwurf auf privaten Grundstücken statt, sind die Grundstückseigentümer die Ansprechpartner. Es soll von den Städten und Gemeinden auch immer geprüft werden, ob Container vorteilhafter aufgestellt werden können. Wer der Meinung ist, dass der Lärm durch Flascheneinwurf nicht mehr zumutbar ist, sollte ein Lärmprotokoll führen. (ev. Videobeweise) Und das dann mit einer Beschwerde zur Gemeinde schicken. Möglich wäre auch einen Vorschlag zu unterbreiten, an welcher Stelle Container besser aufgestellt wären. Flaschenklau aus dem Altglascontainer ist kein Diebstahl Ein Ehepaar hatte aus einen Altglascontainer Flaschen entnommen. Es wurde Anzeige wegen Diebstahls gestellt. Die Anzeige wurde zurückgewiesen. Weil kein messbarer Schaden entstanden war. Es ging um 1,44 Euro. Da die Flaschen eingeschmolzen werden, entsteht kein Schaden beim Pfandkreislauf. Nur dem Betreiber des Containers hätte ein Schaden entstehen können. Dieser sei aber so gering, dass er auch nicht mehr messbar war. Die Miete kann gemindert werden, wenn sich Mieter durch Flaschenlärm gestört fühlen, weil Flaschen nachts eingeworfen werden und der Flaschencontainer direkt neben einem Fenster eines Bewohners steht. Es kann dadurch nämlich auch zu Geruch und Schimmel an den Wänden kommen.
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