Container für Altglas
Nur ausnahmsweise muss ein Altglascontainer
anders aufgestellt werden, z.B. wenn der
Mindestabstand zu einem Wohnhaus nicht
ausreichend ist.
Altglascontainer können ist Wohngebieten
aufgestellt werden, müssen aber 12 Meter
Mindestabstand zum nächsten Wohnhaus haben.
Altglascontainer sind auch in allen Wohngebieten
erlaubt.
Lärm, durch Einwerfen von Glas und Flaschen gilt
als ortsüblich und Anwohner können sich dagegen
kaum wehren.
Möglich wäre eine
Ordnungswidrigkeit, wenn mit Absicht
durch Einwerfen von Glas und
Flaschen außerhalb der
Einwurfzeiten, für Lärm gesorgt wird,
um Anwohner zu verärgern oder aus
allgemeinen absichtlichen
Ruhestörungen gegen Nachbarn.
Ansonsten kann sich ein Grundstückseigentümer
nicht dagegen wehren, wenn ein
Flaschencontainer durch normalen Einwurf Lärm
verursacht, der durch die Gemeinde aufgestellt
wurde. Nachbarn können sich nur dagegen
wehren, wenn von Containern schädliche
Umwelteinwirkungen ausgehen. Das kann durch
Geruch oder Ungeziefer sein.
Aber Lärm ist nur dann zu beanstanden, wenn er
die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Davon
geht die Rechtsprechung aber nur aus, wenn durch
die Einwurfgeräusche, der wohntypische Lärm
durch Glascontainer überschritten wird.
In einem Wohngebiet ist der Lärm der durch das
Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter
entsteht, tagsüber hinzunehmen. Auch der Lärm,
der bei der Entleerung der Altglasbehälter nicht zu
vermeiden ist.
Es muss aber genügend
Abstand zu Wohnungen,
Balkone, Terrassen und Gärten
eingehalten werden.
Wenn der Abstand eingehalten wurde, können
Mieter auch keine Mietminderung geltend
machen, wenn es zu Ruhestörungen durch
Papier- und Glaseinwurf kommt.
Bei der Nutzung von Altglasscontainern betragen
die Einwurfzeiten: werktags von 7:00 Uhr bis
20:00 Uhr. Die Container sollten auch nicht nach
17:00 Uhr entleert werden.
Kommt es bei öffentlichen Altglascontainern zur
Lärmbelästigung außerhalb der Einwurfzeiten,
können sich Anwohner bei der Kommune
beschweren. Findet der Lärm durch Glaseinwurf
auf privaten Grundstücken statt, sind die
Grundstückseigentümer die Ansprechpartner.
Es soll von den Städten und Gemeinden
auch immer geprüft werden, ob Container
vorteilhafter aufgestellt werden können.
Wer der Meinung ist, dass der Lärm durch
Flascheneinwurf nicht mehr zumutbar ist, sollte
ein Lärmprotokoll führen. (ev. Videobeweise) Und
das dann mit einer Beschwerde zur Gemeinde
schicken. Möglich wäre auch einen Vorschlag zu
unterbreiten, an welcher Stelle Container besser
aufgestellt wären.
Flaschenklau aus dem
Altglascontainer ist kein Diebstahl
Ein Ehepaar hatte aus einen Altglascontainer
Flaschen entnommen. Es wurde Anzeige wegen
Diebstahls gestellt. Die Anzeige wurde
zurückgewiesen. Weil kein messbarer Schaden
entstanden war. Es ging um 1,44 Euro. Da die
Flaschen eingeschmolzen werden, entsteht kein
Schaden beim Pfandkreislauf. Nur dem Betreiber
des Containers hätte ein Schaden entstehen
können. Dieser sei aber so gering, dass er auch
nicht mehr messbar war.
Die Miete kann gemindert werden, wenn sich
Mieter durch Flaschenlärm gestört fühlen, weil
Flaschen nachts eingeworfen werden und der
Flaschencontainer direkt neben einem Fenster
eines Bewohners steht. Es kann dadurch nämlich
auch zu Geruch und Schimmel an den Wänden
kommen.
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