Von Anwohnern muss auch hingenommen werden, wenn Richtwerte überschritten werden. Sogar, wenn Container außerhalb der Benutzungszeiten in Anspruch genommen werden und es zu Lärm durch Einwurf kommt. (VGH München). Bestimmte Dinge gehören einfach zum normalen Wohnen hinzu. Und der Einwurf von Flaschen verursacht nun einmal Lärm. Möglich wäre nur eine Ordnungswidrigkeit zu erkennen, wenn mit Absicht durch Einwerfen von Glas und Flaschen außerhalb der Einwurfzeiten, für Lärm gesorgt wird, um Anwohner zu verärgern oder aus absichtlichem Störverhalten gegen Nachbarn. Ansonsten kann sich ein Grundstückseigentümer nicht dagegen wehren, wenn ein Flaschencontainer durch normalen Einwurf Lärm verursacht, der durch die Kommune aufgestellt wurde. VG Münster Nachbarn können sich nur dagegen wehren, wenn von Containern schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Das kann durch Geruch oder Ungeziefer sein. Aber Lärmeinwirkungen sind nur dann zu beanstanden, wenn sie die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Davon geht die Rechtsprechung aber nur aus, wenn durch die Einwurfgeräusche, der wohntypische Lärm durch Glascontainer überschritten wird. Es reicht auch nicht aus, wenn die Anwohner durch Verstöße gegen die vorgeschriebenen Einwurfzeiten auch in der Nacht gestört werden. In einem Wohngebiet sind die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche tagsüber ebenso hinzunehmen, wie die Geräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen sowie bei der Entleerung der Altglasbehälter in die Entsorgungsfahrzeuge.

Lärmbelästigung durch Altglascontainer, Mindestabstand

vom Haus

Container Altglas Nur in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf Verlegung eines Altglascontainers, z.B. dann wenn der Mindestabstand zu einem Wohnhaus nicht eingehalten wurde. (VGH München). Zwar dürfen selbst in reinen Wohngebieten Altglascontainer aufgestellt werden. Allerdings sollte laut Umweltbundesamt ein Mindestabstand von 12 m zum nächsten Wohnhaus eingehalten werden (VGH München). Altglascontainer sind in allen Wohngebieten zulässig. Der Lärm, der durch das Einwerfen von Glas und Flaschen entsteht, gilt als ortsüblich und ein Abwehranspruch ist damit gem. §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB ausgeschlossen.
Es muss aber ein ausreichender Abstand zu Wohnräumen und Außenwohnbereichen (Balkone, Terrassen, Gärten u.ä.), gewährleistet sein. Ruhestörungen durch Papier- und Glaseinwurf in den Sammelcontainer berechtigen auch nicht zur Mietminderung, wenn diese ortsüblich sind. Amtsgericht Rudolstadt, Bei der Nutzung von Altglasscontainern betragen die Einwurfzeiten: werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Container sollten möglichst nicht nach 17:00 Uhr entleert werden. Bei nicht erlaubter Lärmbelästigung bei öffentlichen Altglascontainern kann man sich an die Kommune oder an den Betreiber des Altglascontainers wenden. Beschwerden über Altglascontainer auf privaten Grundstücken werden an die Grundstückseigentümer gerichtet. Es soll von den Städten und Gemeinden auch immer geprüft werden, ob Container vorteilhafter aufgestellt werden können. Wer der Meinung ist, dass der Lärm durch Flascheneinwurf nicht mehr zumutbar ist, sollte ein Lärmprotokoll führen. (ev. Videobeweise) Und das dann mit einer Beschwerde zur Gemeinde schicken. Möglich wäre auch einen Vorschlag zu unterbreiten, an welcher Stelle Container besser aufgestellt wären. Flaschenklau aus dem Altglascontainer ist kein Diebstahl Ein Ehepaar hatte aus einen Altglascontainer mit einem Greifarm Flaschen entnommen. Es wurde Anzeige wegen Diebstahls gestellt. Der Richter lehnte den Strafbefehl mit der Begründung ab, dass kein messbarer Schaden entstanden ist. Denn es ging um 1,44 Euro. Da diese Flaschen eingeschmolzen werden, entsteht kein Schaden beim Pfandkreislauf. Nur dem Betreiber des Containers hätte ein Schaden entstehen können. Dieser sei aber so gering, dass er auch nicht mehr messbar war. Amtsgericht München Die Miete kann gemindert werden, wenn sich Mieter durch Flaschenlärm gestört fühlen, weil Flaschen nachts eingeworfen werden, obwohl das nach 19 Uhr verboten ist. Gerade dann, wenn ein Flaschencontainer direkt neben einem Fenster des Mieters steht. Es kann auch zu Gerüchen und Schimmel an den Wänden kommen. Amtsgericht Rudolstadt
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Lärmbelästigung durch Altglascontainer,

Mindestabstand vom Haus

Container Altglas Nur in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf Verlegung eines Altglascontainers, z.B. dann wenn der Mindestabstand zu einem Wohnhaus nicht eingehalten wurde. (VGH München). Zwar dürfen selbst in reinen Wohngebieten Altglascontainer aufgestellt werden. Allerdings sollte laut Umweltbundesamt ein Mindestabstand von 12 m zum nächsten Wohnhaus eingehalten werden (VGH München). Altglascontainer sind in allen Wohngebieten zulässig. Der Lärm, der durch das Einwerfen von Glas und Flaschen entsteht, gilt als ortsüblich und ein Abwehranspruch ist damit gem. §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB ausgeschlossen.
Es muss aber ein ausreichender Abstand zu Wohnräumen und Außenwohnbereichen (Balkone, Terrassen, Gärten u.ä.), gewährleistet sein. Ruhestörungen durch Papier- und Glaseinwurf in den Sammelcontainer berechtigen auch nicht zur Mietminderung, wenn diese ortsüblich sind. Amtsgericht Rudolstadt, Bei der Nutzung von Altglasscontainern betragen die Einwurfzeiten: werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Container sollten möglichst nicht nach 17:00 Uhr entleert werden. Bei nicht erlaubter Lärmbelästigung bei öffentlichen Altglascontainern kann man sich an die Kommune oder an den Betreiber des Altglascontainers wenden. Beschwerden über Altglascontainer auf privaten Grundstücken werden an die Grundstückseigentümer gerichtet. Es soll von den Städten und Gemeinden auch immer geprüft werden, ob Container vorteilhafter aufgestellt werden können. Wer der Meinung ist, dass der Lärm durch Flascheneinwurf nicht mehr zumutbar ist, sollte ein Lärmprotokoll führen. (ev. Videobeweise) Und das dann mit einer Beschwerde zur Gemeinde schicken. Möglich wäre auch einen Vorschlag zu unterbreiten, an welcher Stelle Container besser aufgestellt wären. Flaschenklau aus dem Altglascontainer ist kein Diebstahl Ein Ehepaar hatte aus einen Altglascontainer mit einem Greifarm Flaschen entnommen. Es wurde Anzeige wegen Diebstahls gestellt. Der Richter lehnte den Strafbefehl mit der Begründung ab, dass kein messbarer Schaden entstanden ist. Denn es ging um 1,44 Euro. Da diese Flaschen eingeschmolzen werden, entsteht kein Schaden beim Pfandkreislauf. Nur dem Betreiber des Containers hätte ein Schaden entstehen können. Dieser sei aber so gering, dass er auch nicht mehr messbar war. Amtsgericht München Die Miete kann gemindert werden, wenn sich Mieter durch Flaschenlärm gestört fühlen, weil Flaschen nachts eingeworfen werden, obwohl das nach 19 Uhr verboten ist. Gerade dann, wenn ein Flaschencontainer direkt neben einem Fenster des Mieters steht. Es kann auch zu Gerüchen und Schimmel an den Wänden kommen. Amtsgericht Rudolstadt
Von Anwohnern muss auch hingenommen werden, wenn Richtwerte überschritten werden. Sogar, wenn Container außerhalb der Benutzungszeiten in Anspruch genommen werden und es zu Lärm durch Einwurf kommt. (VGH München). Bestimmte Dinge gehören einfach zum normalen Wohnen hinzu. Und der Einwurf von Flaschen verursacht nun einmal Lärm. Möglich wäre nur eine Ordnungswidrigkeit zu erkennen, wenn mit Absicht durch Einwerfen von Glas und Flaschen außerhalb der Einwurfzeiten, für Lärm gesorgt wird, um Anwohner zu verärgern oder aus absichtlichem Störverhalten gegen Nachbarn. Ansonsten kann sich ein Grundstückseigentümer nicht dagegen wehren, wenn ein Flaschencontainer durch normalen Einwurf Lärm verursacht, der durch die Kommune aufgestellt wurde. VG Münster Nachbarn können sich nur dagegen wehren, wenn von Containern schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Das kann durch Geruch oder Ungeziefer sein. Aber Lärmeinwirkungen sind nur dann zu beanstanden, wenn sie die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Davon geht die Rechtsprechung aber nur aus, wenn durch die Einwurfgeräusche, der wohntypische Lärm durch Glascontainer überschritten wird. Es reicht auch nicht aus, wenn die Anwohner durch Verstöße gegen die vorgeschriebenen Einwurfzeiten auch in der Nacht gestört werden. In einem Wohngebiet sind die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche tagsüber ebenso hinzunehmen, wie die Geräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen sowie bei der Entleerung der Altglasbehälter in die Entsorgungsfahrzeuge.
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