Wer eine solche Pflanze beschädigt, muss somit dem Eigentümer Schadensersatz leisten. § 823 BGB Steht ein Baum oder eine andere Pflanze auf einer Grundstücksgrenze, gehört diese beiden Grundstückseigentümern. (§§ 923, 93 BGB). Keiner der Miteigentümer hat das Recht, die Pflanze eigenmächtig ohne Zustimmung des anderen zu beseitigen. Ein gefällter Baum gehört gemäß § 923 BGB den Miteigentümern zu gleichen Teilen. Wer einen geschützten Baum beseitigen will, braucht dafür eine Ausnahmegenehmigung, ansonsten handelt er ordnungswidrig und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Ein Grenzbaum ist ein Baum, der genau von einer Grundstücksgrenze mittig durchschnitten wird. Ist das nicht der Fall, steht der Baum im Alleineigentum und hat Bestandsschutz. Der Nachbar darf die Fällung nicht verlangen. Beschädigt er die Wurzeln des Baumes derart, dass der Baum gefällt werden muss, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn zu. Der Nachbar ist für den Teil des Grenzbaumes verkehrssicherungspflichtig, der auf seinem Grundstück steht. Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, dann muss der Nachbar den Schaden nur ersetzen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte ausreichend widerstandsfähig gewesen ist. (Bundesgerichtshof) Fällt ein gesunder Baum trotz regelmäßiger Kontrollen durch einen Sturm und beschädigt dabei ein Gebäude, so kommt die Wohngebäudeversicherung des Hausbesitzers für die Schäden auf. Nur wenn ein Baum erkennbar krank oder schlecht gepflanzt ist und trotzdem nicht entfernt wird, muss der Eigentümer für einen Sturmschaden aufkommen. Ein Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens ersetzen, der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Baums entstanden ist. (BGH). Stürzt ein Baum auf einen geparkten PKW muss der Grundstückseigentümer den Schaden bezahlen, wenn er den Baum nicht durch einen Fachmann ausreichend kontrolliert hat Die Stadt muss Schadensersatz leisten, wenn ein Auto durch einen herabstürzenden Ast beschädigt wird. Jedenfalls dann, wenn ihr nachzuweisen ist, dass der Baum nicht auf Stabilität kontrolliert worden ist. In einem Fall forderte der Autobesitzer Schadensersatz, weil er der Meinung war, die Stadt hat ihre Kontrollen vernachlässigt. Das Gericht gab dem Kläger reicht. Die Kontrollen der Bäume durch die Stadt waren nicht ausreichend. Und somit sprach das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger 4700 Euro als Schadensersatz zu.

Beschädigung der Bäume durch Nachbarn, Nachbarrecht

Baden Württemberg und Grenzbaum

Wird ein Baum beschädigt, muss der Verursacher Schadensersatz leisten. Da Bäume einen wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks bilden, kann das zu einer Wertminderung des gesamten Grundstücks führen. Bei der Berechnung wird die Methode Koch angewandt. Bei der Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern als Schutz- und Gestaltungsgrün nach der Methode Koch werden die in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten des Gehölzes berechnet. Das Eigentum an einem Baum steht dem Eigentümer eines Grundstücks zu, auf dessen Grundstück die Pflanze verwurzelt und damit als wesentlicher Bestandteil verbunden ist im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB.
Nachbarrecht Bundesländer
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Nachbarrecht Baden Württemberg
Wer eine solche Pflanze beschädigt, muss somit dem Eigentümer Schadensersatz leisten. § 823 BGB Steht ein Baum oder eine andere Pflanze auf einer Grundstücksgrenze, gehört diese beiden Grundstückseigentümern. (§§ 923, 93 BGB). Keiner der Miteigentümer hat das Recht, die Pflanze eigenmächtig ohne Zustimmung des anderen zu beseitigen. Ein gefällter Baum gehört gemäß § 923 BGB den Miteigentümern zu gleichen Teilen. Wer einen geschützten Baum beseitigen will, braucht dafür eine Ausnahmegenehmigung, ansonsten handelt er ordnungswidrig und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Ein Grenzbaum ist ein Baum, der genau von einer Grundstücksgrenze mittig durchschnitten wird. Ist das nicht der Fall, steht der Baum im Alleineigentum und hat Bestandsschutz. Der Nachbar darf die Fällung nicht verlangen. Beschädigt er die Wurzeln des Baumes derart, dass der Baum gefällt werden muss, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn zu. Der Nachbar ist für den Teil des Grenzbaumes verkehrssicherungspflichtig, der auf seinem Grundstück steht. Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, dann muss der Nachbar den Schaden nur ersetzen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte ausreichend widerstandsfähig gewesen ist. (Bundesgerichtshof) Fällt ein gesunder Baum trotz regelmäßiger Kontrollen durch einen Sturm und beschädigt dabei ein Gebäude, so kommt die Wohngebäudeversicherung des Hausbesitzers für die Schäden auf. Nur wenn ein Baum erkennbar krank oder schlecht gepflanzt ist und trotzdem nicht entfernt wird, muss der Eigentümer für einen Sturmschaden aufkommen. Ein Grundstückseigentümer muss seinem Nachbarn die Hälfte des Schadens ersetzen, der diesem durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Baums entstanden ist. (BGH). Stürzt ein Baum auf einen geparkten PKW muss der Grundstückseigentümer den Schaden bezahlen, wenn er den Baum nicht durch einen Fachmann ausreichend kontrolliert hat Die Stadt muss Schadensersatz leisten, wenn ein Auto durch einen herabstürzenden Ast beschädigt wird. Jedenfalls dann, wenn ihr nachzuweisen ist, dass der Baum nicht auf Stabilität kontrolliert worden ist. In einem Fall forderte der Autobesitzer Schadensersatz, weil er der Meinung war, die Stadt hat ihre Kontrollen vernachlässigt. Das Gericht gab dem Kläger reicht. Die Kontrollen der Bäume durch die Stadt waren nicht ausreichend. Und somit sprach das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger 4700 Euro als Schadensersatz zu.

Beschädigung der Bäume durch

Nachbarn, Nachbarrecht Baden

Württemberg und Grenzbaum

Wird ein Baum beschädigt, muss der Verursacher Schadensersatz leisten. Da Bäume einen wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks bilden, kann das zu einer Wertminderung des gesamten Grundstücks führen. Bei der Berechnung wird die Methode Koch angewandt. Bei der Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern als Schutz- und Gestaltungsgrün nach der Methode Koch werden die in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten des Gehölzes berechnet. Das Eigentum an einem Baum steht dem Eigentümer eines Grundstücks zu, auf dessen Grundstück die Pflanze verwurzelt und damit als wesentlicher Bestandteil verbunden ist im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB.
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