Ein Baum muss immer einen oder mehrere
Stämme mit Krone haben und eine Höhe von
mindestens 6 m erreichen können.
Gehölze, die Stamm und Krone aufweisen aber
nicht die Höhe von 6 m erreichen, sind je nach
Wuchsform bei den jeweiligen Ziersträuchern
wegen ihres Grenzabstandes einzuordnen.
Bevor der Grenzabstand also überprüft wird, muss
immer erst festgestellt werden, um was für ein
Gewächs es sich handelt.
Ist den Wohnungseigentümern in einer
Wohnungseigentumsanlage jeweils eine Teilfläche
des Gartens zugewiesen worden, so dürfen die
einzelnen Bereiche nur so bepflanzt werden, dass
der benachbarte Gartenteil nicht beeinträchtigt
wird. Oberlandesgericht München
Zur Höhe einer Hecke legt das
Nachbarrechtsgesetz in Nordrhein-Westfalen
nichts Besonderes fest. Wächst sie über 2
Meter Höhe, muß gegebenenfalls in einer
Schlichtung oder vor Gericht entschieden
werden, ob es sich dann noch immer um eine
Hecke handelt.
Stark wachsende Bäume müssen 4 Meter
Abstand zur Grundstücksgrenze, alle übrigen
Bäume 2 Meter Abstand wahren.
Nach § 47 des Nachbarrechtsgesetzes kann
jeder Nachbar von anderem verlangen, dass
Anpflanzungen, die die entsprechenden
Abstände nicht einhalten, beseitigt, versetzt oder
zurück geschnitten werden. (Verjährungsfrist 6
Jahre)
Stellplätze ohne Dach
Unbedachte Stellplätze für PKW, Motorräder und
Fahrräder sind bis zu einer Fläche von 100 qm
genehmigungsfrei. Für Fahrräder gilt dies auch
bei überdachter Fläche (§ 65 Abs. 1 BauO NRW).
Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu
30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m dürfen ohne
Baugenehmigung errichtet werden (§ 65 Abs. 1
BauO NRW).
Ein Grundstückseigentümer verklagte die Stadt
auf Beseitigung von Bäumen, da diese Schatten
warfen. Der Entzug von Licht und Schatten
rechtfertigt keinen Abwehranspruch des
Nachbarn. Die Abstandsgrenzen von Bäumen
sind eingehalten. In NRW sind das 4 Meter. (§
41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW). Das Gericht
entschied, dass es sich nicht um eine schwere
Benachteiligung durch den Schattenwurf handelt.
Denn die Bäume werfen nicht das ganze Jahr auf
das Grundstück Schatten. Der
Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf
Beseitigung der Bäume. BGH.
Lärm
Auch wenn für Firmen eine
Ausnahmegenehmigung vorliegt, dass auch in
der Nacht gearbeitet werden darf, kann das zur
Mietminderung berechtigen. Gerade nachts,
handelt es sich um erhebliche
Beeinträchtigungen, wenn durch Baulärm kein
Schlaf zu finden ist. Eine Familie musste solch
einen Lärm in einem Berliner Hochhaus ertragen.
Dieser wurde Presslufthämmer und
Dampframmen verursacht und das auch nachts.
Trotz der nächtlichen Baugenehmigung wurde
der Familie eine Mietminderung von 30 Prozent
zuerkannt. Amtsgerichts Berlin-Mitte
Grenzabstände in NRW
1. Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und
zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der
Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der
Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der
Pappel: 4,00 m,
b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m;
2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern,
insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem
Goldglöckchen, der Haselnuß, den
Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m;
3. mit Obstgehölzen, und zwar
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark
wachsender Unterlage veredelt sind, sowie
Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und
Esskastanienbäumen: 2,00 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark
wachsender Unterlage veredelt sind, sowie
Steinobstbäumen, ausgenommen die
Süßkirschbäume: 1,50 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach
wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 m,
d) Brombeersträuchern: 1,00 m,
e) allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 m;
4. mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen. deren
Gesamthöhe 1,80 m übersteigt: 1,50 m,
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen:
0,75 m,
c) einzelnen Rebstöcken: 0,50 m.
Hecken von über 2 m Höhe einen Grenzabstand
von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m Höhe
einen Abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand
wird hier nicht von der Mitte des Stammes,
sondern von der dem Nachbarn zugekehrten
Seitenfläche der Hecke aus gemessen.
Stark wachsende Bäume wie Rotbuche, Linde,
Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke,
Douglasfichte und Walnussbaum: müssen- drei
Meter Abstand. - andere Bäume: 1,5 m -
nichthochstämmige Bäume: 1 m - Sträucher: 0,5
m - Hecken über 2 m Höhe: 1 m Abstand, unter 2
m Höhe: 0,5 m haben.
Die Grenzabstände sind von der Mitte des
Stammes dicht über Wurzelhöhe bis zur
Grundstückgrenze zu messen. Bei Büschen
oder Hecken ist die Mitte des äußersten
Triebes in Richtung Grundstücksgrenze
Messgrundlage.
Nach den Abstandsregeln braucht ein Baum,
dessen voraussichtliche Wuchshöhe 15 Meter
nicht überschreiten wird, zwar nicht weiter als 3
Meter entfernt von der Grundstückgrenze
gepflanzt zu werden aber trotzdem kann es
passieren, dass überhängende Zweige den
Nachbarn stören, oder die Wurzeln dem Boden
viel Feuchtigkeit entziehen.
Dann kann der Nachbar fordern, dass
überhängende Zweige und durchreichende
Wurzeln entfernt werden. Kümmert sich der
Eigentümer in einer angemessenen Frist um die
Beseitigung, dann kann der Grundstücksnachbar
überhängende Zweige und durchreichende
Wurzeln selbst beschneiden.
Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern
und Rebstöcken sind von den
Nachbargrundstücken folgende Abstände
einzuhalten:
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
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noch bis
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Nachbarrecht