Der durch von dem Nachbargrundstück
hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte
Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der
Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und
die dadurch entstehenden Kosten erstattet
verlangen (BGHZ)
Der Nachbar kann Wurzeln des Nachbarbaumes
abschneiden, wenn diese seinen Garten
beeinträchtigen (§ 910 BGB). Es sei denn, der
Baum wird durch das Abschneiden der Wurzeln
gefährdet. Dann kann der Nachbar unter
Umständen Schadensersatz verlangen.
Zweige, die über die Grundstücksgrenze ragen,
darf man an der Grenze abschneiden. Allerdings
nur, wenn die Grundstücksnutzung durch den
Überhang beeinträchtigt wird.
Es reicht nicht, wenn nur einige Blätter des
Nachbarbaumes auf den eigenen Rasen fallen.
Und, dem Nachbar muss eine angemessene Frist
gesetzt werden, in der er die Zweige selbst
beschneidet.
In der Praxis gilt eine Frist von 4 bis 6 Wochen
als angemessen.
Ragen die Äste und Zweige eines Baumes
beträchtlich in das Grundstück eines Nachbarn, so
kann dieser schon allein wegen des extremen
Laubfalls verlangen, dass der Baum gestutzt wird.
(Amtsgericht Würzburg)
Ein Grundstückeigentümer ist berechtigt, die etwa
50 cm in sein Grundstück hineinragenden Zweige
einer Hecke oder eines Baums des
Nachbargrundstücks abschneiden zu lassen, wenn
es ihm durch das Herüberragen der Äste
seinerseits nicht möglich ist, auf seinem
Grundstück eine Bepflanzung des Grenzstreifens
vorzunehmen.
Bis zu einem bestimmten Maß müssen Nachbarn
Beeinträchtigungen durch Bäume hinnehmen.
Das betrifft Laub, Wurzeln und Zweige. OLG
Nürnberg
Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden
Zweige vom Nachbarbaum so unsachgemäß
beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für
diesen Schaden aufkommen.
Er kann dann aber auch dem Nachbarn die
Unkosten für die selbst vorgenommene
Entfernung der herübergewachsenden Äste und
Zweige in Rechnung stellen. Er muss ihn aber
vorher aufgefordert haben, den Überwuchs zu
entfernen.
Wenn herüberragende Zweige oder in ihr
Grundstück eingedrungene Wurzeln stören,
kann die Beseitigung der Zweige und Wurzeln
verlangen. Bleibt diese Aufforderung
erfolglos, dann können die Zweige und
Wurzeln selbst abgeschnitten werden.
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Nachbarrecht