Dagegen dürfen Garagen einschließlich
Abstellraum sowie Gebäude ohne
Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu
insgesamt 9 m Länge je Nachbargrenze
und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m
über der Geländeoberfläche gemäß § 6
Abs. 7 Nr. 1 SächsBO in den
Abstandsflächen von Gebäuden sowie
ohne eigene Abstandsflächen errichtet
werden.
Eine Grunddienstbarkeit, die nur den Überbau
einer Garage auf dem Nachbargrundstück
absichert, berechtigt nicht dazu, das
Nachbargrundstück auch für die Zufahrt zur
Garage zu nutzen.
Steht eine Garage zum Teil auf dem
Nachbargrundstück, hat der Nutzer nicht
automatisch das Recht, das Grundstück des
Nachbarn als Zufahrt zu nutzen. Der Eintrag der
Garage im Grundbuch beinhaltet nicht gleichzeitig
auch ein Wegerecht dorthin. OLG Hamm
Nachbarrecht, Garage und Zufahrt,
auf der Grundstückgrenze eine
Garage
Auch wenn die Zufahrt zu einer Garage direkt an
der Terrasse des Nachbarn vorbeiführt, darf der
Nachbar das Befahren des Grundstücks nicht
verbieten, weil Abgase zu ihm herüberziehen.
Diese Beeinträchtigungen müssen hingenommen
werden ( AG Nürnberg)
Die aus der Nutzung einer grenzständigen
Doppelduplexgarage auf ein Nachbargrundstück
bei Tag und bei Nacht einwirkenden
Lärmimmissionen sind im Regelfall vom Nachbarn
als sozialadäquat hinzunehmen.
Steht der Zaun direkt auf der Grenze und ist er
einer Garagenbebauung des Nachbarn im Wege,
dann muss dieser Zaun zwangsläufig beseitigt
werden. Soweit nicht das Bauplanungsrecht eine
geschlossene Bebauung vorsieht oder zulässt, ist
nach § 6 SächsBO für Gebäude die Einhaltung
bestimmter Abstandsflächen vorgeschrieben.
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