Die genauen Abstände, die beim Bau
einer Terrasse eingehalten werden
müssen, legt das
Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen
Bundeslandes fest.
In NRW gilt zum Beispiel eines Mindestabstand
zur Grundstücksgrenze von 2 Meter. Für eine
Unterschreitung der 2-Meter-Grenze muss eine
schriftliche Einwilligung des Eigentümers des
Nachbargrundstücks eingeholt werden. Auf die
Erteilung dieser Einwilligung besteht jein Anspruch,
wenn für den Nachbarn keine oder nur
geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Es muss beim Bau einer Terrasse immer auf den
gesetzlichen Mindestabstand zum
Nachbargrundstück geachtet werden.
Kleine Terrassenüberdachungen mit einer Bautiefe
unter 3 Meter und einer Größe von nicht mehr als
30 qm sind genehmigungsfrei. (so in NRW) Es
müssen jedoch die Abstandsflächen eingehalten
werden.
Diese Vorgaben gelten auch in fast allen anderen
Bundesländern.
Wenn eine Terrassenüberdachung diese Größe
auch einhält, ist sie ebenso genehmigungsfrei.
Ob es sich um eine Terrasse handelt, hängt davon
ab, ob so ein Bau zum Aufenthalt für Menschen
geeignet ist und nicht davon, für was sie genutzt
werden soll. § 34 IV NachbarG RP
Beim Bau einer Terrasse muss ein Grenzabstand
zum Nachbargrundstück eingehalten werden.
Allerdings nur dann, wenn von der Terrasse aus,
überhaupt ein Blickkontakt zum
Nachbargrundstück möglich ist.OLG Koblenz
Wird nur ein Plattenbelag verlegt oder nur eine
Erdauffüllung um 50 cm, muss das nicht genehmigt
werden und es müssen auch keine
Abstandsflächen berücksichtigt werden.
Wenn eine Terrasse einen kleineren Abstand als
2,50 m zum Nachbargrundstück haben soll, muss
der Nachbar um Einverständnis gefragt werden.
Auch wenn das Grundstück vom Nachbarn gar
nicht bebaut ist.
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