Ein paar Wassertropfen und auch ein paar
herunterfallende Blätter müssen die Nachbarn
schon hinnehmen.
Wenn Balkonpflanzen bis zum Nachbarbalkon
herunterranken, müssen sie
zurückgeschnitten werden, wenn sich die
Nachbarn dadurch belästigt fühlen. (LG
Berlin).
Nachbarn müssen es aber dulden, wenn ab und
zu einige Blüten oder Blätter auf den darunter
liegenden Balkon fallen.
Auch Rankgitter und Kletterpflanzen sind erlaubt,
wenn nicht die Außenfassade bewachsen wird.
Mieter und auch Wohnungseigentümer dürfen
aber auf dem Balkon keine Veränderungen
vornehmen, die den äußeren Gesamteindruck
des Hauses beeinträchtigen.
In Ausnahmefällen können aber Blumenkästen
verboten werden.
Zum Beispiel dann, wenn durch die Pflanzen
Vögel angelockt werden und diese durch Kot
Nachbarn belästigen. Oder wenn in einer
Teilungsanordnung der
Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart
worden ist, dass keine Blumenkästen angebracht
werden. Das kann der Fall sein, wenn ein
einheitlicher Gesamteindruck geschaffen werden
soll.
Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder
Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Auch
ein unauffälliger Sichtschutz oder ein
Rankengitter sind erlaubt.
Was auf dem Balkon gepflanzt wird, ist
Geschmacksache. Bestimmte Pflanzen wurden
generell von den Gerichten noch nicht verboten.
Grundsätzlich darf jede (legale) Pflanzenart im
Blumenkasten angepflanzt werden.
Das Anbauen von Cannabispflanzen in größerem
Umfang berechtigt den Vermieter zur fristlosen
Kündigung (LG Ravensburg).
Mieter haben immer das Recht, Blumenkübel auf
dem Balkon zu stellen und auch Blumenkästen
und Blumentöpfe von außen am Balkon
anzubringen.
Es muss immer nur gewährleistet sein, dass keine
Gefahr davon ausgeht. (richtige Befestigung)
Deswegen sind auch Klauseln im Mietvertrag
unwirksam, die das Aufstellen von Blumenkübeln
und das Anbringen von Blumenkästen auf dem
Balkon verbieten. (Das Aufstellen einer
Rankpflanze auf dem Balkon stellt keinen
vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des Paragraf
550 BGB dar (AG Schöneberg).
Immer vorausgesetzt, dass die Blumenkästen
sicher angebracht sind und dass Gießwasser nicht
an der Außenfassade hinunterläuft oder in
größeren Mengen auf Nachbars Balkon tropft. (AG
München,).
Der Vermieter kann aus Gründen der
Verkehrssicherheit den Mietern verbieten, an
der Balkonaußenseite Blumenkästen
anzubringen.
Ist er der Meinung es könne die Gefahr bestehen,
dass Passanten durch herabfallende
Blumenkästen verletzt werden, kann er das
Anbringen der Blumenkästen an der Außenseite
des Balkons verbieten. (Landgericht Berlin).
Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon
angebracht werden. Denn Bohr- und Dübellöcher
sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung.
Mieter müssen es nicht dulden, wenn ständig von
oben Blütenblätter, Stängel und sonstige
Pflanzenteile auf den Balkon oder die Terrasse
des darunter wohnenden Mieters/Eigentümers
fallen (LG Berlin)
72 Blumenkästen auf dem Balkon zählen nicht
mehr zu einem vertragsgemäßen Gebrauch
(AG Lichtenberg)
Der Mieter muss lang wachsende Balkonpflanzen
regelmäßig zurückschneiden, wenn sie den
Nachbarn darunter stören (LG Berlin).
Große Fahnen am Balkon oder am Fenster
können verboten werden, wenn sie die Fenster
des Nachbarn verdecken. Das gilt auch für
Dekorationen, die Lärm verursachen. Auf dem
Balkon darf auch kein Hausmüll gelagert werden.
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Nachbarrecht