Schädlinge werden meistens durch Pflanzen
übertragen.
Niemandem kann verboten werden, in seinem
Garten Dünger und Pflanzenschutzmittel zu
verwenden. Er muss sich aber dabei an die
Gebrauchsanleitung oder anderen
Sicherheitsvorkehrungen halten.
Jeder muss aber auch darauf achten, dass Mittel
gegen Unkraut und Insekten nicht in Nachbars
Garten gelangen. Ansonsten muss
Schadenersatz geleistet werden. (BGH).
Geruchsbelästigungen durch Dünger
und Gülle muss der Nachbar aber
hinnehmen, wenn die Düngung
fachgerecht erfolgt ist (OLG
Düsseldorf).
Ein Grundstückseigentümer hat keinen
Abwehranspruch gegen das Eindringen von
Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn
befallen hat. Das geht auf Naturkräfte zurück, auf
welche ein Nachbar keine Einwirkung hat und er
somit kein Störer ist. BGH
Das Landgericht München und auch das OLG Köln
haben bereits schon Urteile gesprochen, nach
denen Nachbarn nicht vorgeschrieben werden
kann, wie sie ihren Garten und ihr Grundstück zu
pflegen haben. Somit darf auch nicht verlangt
werden, dass der Nachbar auf chemikalische
Pflanzenmittel und Düngemittel verzichten muss.
Nur, wenn die Düngung ständig und
unverhältnismäßig vorgenommen wird, kann die
Unterlassung oder Einschränkung verlangt werden.
Aber auch dann, müssen Nachbarn
darlegen können, dass eine Gefahr für die
Gesundheit und auch für ihren Boden
besteht.
Auf der anderen Seite kann bspw. nicht von einem
Weinbauer verlangt werden, dass er seine
Rebstöcke ständig mit chemischen oder
mechanischen Mitteln bearbeitet, um Mehltau zu
bekämpfen, damit Schädlinge nicht auf das
Nachbargrundstück übergreifen. So auch das OLG
Koblenz.
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