Eine Außenantenne muss immer so angebracht sein, dass Niemand zu Schaden kommt. Eine Parabolantenne darf andere Wohnungseigentümer nicht beeiträchtigen. § 14 WEG. Das wäre der Fall, wenn der Gesamteindruck geschädigt ist. Hier müssen aber im Streitfall die Interessen aller berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anbringung einer Antenne ist: - Es müssen Bauvorschriften eingehalten und eventuell auch auf Denkmalschutz geachtet werden. - Es muss eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen sein. - Die Eigentümer haben ein Mitspracherecht zum Standpunkt einer Antenne. - Der optische Gesamteindruck darf nicht gestört sein. - Der Käufer einer Wohnung ist an solche Vereinbarungen und Beschlüsse auch gebunden, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Über die Aufstellung einer Parabolantenne kann auch mit einem Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Durch Mehrheitsbeschluss kann auch von Kabelanschluss auf Satellitenanlage umgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Umstellung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Nachbargesetze, Aufstellen einer Parabolantenne, Standort bestimmen Eigentümer Durch Eigentümerbeschluss kann das Recht auf Anbringen einer Antenne widerrufen werden. Damit können dann alle Eigentümer die Beseitigung einer Antenne verlangen. Auch wenn die Zustimmung einmal unbefristet erteilt worden ist. Ein Eigentümer hatte geklagt, weil er seine Antenne nun nach Jahren entfernen sollte. Er hatte aber keinen Erfolg, da er den neuen Beschluss auch nicht angefochten hat. Bei der Anbringung einer Antenne auf dem Dach handelt es sich aber nicht um eine bauliche Veränderung. Die Installation einer Antenne wird, beispielsweise bei Installation auf dem Dach oder an der Außenwand des Hauses, meist aber mit einem Eingriff in die bauliche Substanz oder mit einer optischen Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Wohnanlage verbunden sein. Dann muss die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vorliegen.
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Eine Außenantenne muss immer so angebracht sein, dass Niemand zu Schaden kommt. Eine Parabolantenne darf andere Wohnungseigentümer nicht beeiträchtigen. § 14 WEG. Das wäre der Fall, wenn der Gesamteindruck geschädigt ist. Hier müssen aber im Streitfall die Interessen aller berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anbringung einer Antenne ist: - Es müssen Bauvorschriften eingehalten und eventuell auch auf Denkmalschutz geachtet werden. - Es muss eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen sein. - Die Eigentümer haben ein Mitspracherecht zum Standpunkt einer Antenne. - Der optische Gesamteindruck darf nicht gestört sein. - Der Käufer einer Wohnung ist an solche Vereinbarungen und Beschlüsse auch gebunden, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Über die Aufstellung einer Parabolantenne kann auch mit einem Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Durch Mehrheitsbeschluss kann auch von Kabelanschluss auf Satellitenanlage umgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Umstellung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Nachbargesetze, Aufstellen einer Parabolantenne, Standort bestimmen Eigentümer Durch Eigentümerbeschluss kann das Recht auf Anbringen einer Antenne widerrufen werden. Damit können dann alle Eigentümer die Beseitigung einer Antenne verlangen. Auch wenn die Zustimmung einmal unbefristet erteilt worden ist. Ein Eigentümer hatte geklagt, weil er seine Antenne nun nach Jahren entfernen sollte. Er hatte aber keinen Erfolg, da er den neuen Beschluss auch nicht angefochten hat. Bei der Anbringung einer Antenne auf dem Dach handelt es sich aber nicht um eine bauliche Veränderung. Die Installation einer Antenne wird, beispielsweise bei Installation auf dem Dach oder an der Außenwand des Hauses, meist aber mit einem Eingriff in die bauliche Substanz oder mit einer optischen Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Wohnanlage verbunden sein. Dann muss die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vorliegen.
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