Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, das den Grenzabstand nicht wahrt, kann ein eingeschossiger Grenzanbau selbst dann zulässig sein, wenn es zu Beeinträchtigungen der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse des benachbarten Gebäudes kommt.
Auch wenn ein vorhandenes Gebäude in seiner Höhe und Länge im Rahmen einer baulichen Erweiterungsmaßnahme verändert werden soll, ist das Abstandsflächenrecht zu beachten. Hier sind nachbarliche Belange zu beachten. Wird ein bisher flachgeneigtes Dach durch eine steilere Konstruktion ersetzt, werden die vom bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht geschützten Belange berührt, OVG Saarland 23.02.2000 - 2 W 2/00.
Bei teilweisem Anbau an ein Gebäude ist für diesen Anbau das Schmalseitenprivileg verbraucht und kann für die dem Nachbargebäude zugewandte Seite nicht noch einmal in Anspruch genommen werden. OVG Nordrhein-Westfalen 20.12.1990 - 7 B 3222/90
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Grenzabstände für Gebäude
Gebäude
Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Der Abstand ist waagerecht vom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils aus rechtswinklig zur Grenze zu messen.
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