Grenzabstände für Bäume und Sträucher in
Sachsen
In Sachsen sind folgende Grenzabstände
einzuhalten:
- alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2,00 m
Höhe gleich 2,00 m
- alle Bäume, Stäucher und Hecken bis 2,00 m
Höhe gleich 0,50 m
Jedes Gebäude muss einen Mindestabstand zum
Nachbargrundstück einhalten.
Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein
Gebäude, das den Grenzabstand nicht einhält
(0,50 m), kann auch ein eingeschossiger
Grenzanbau zulässig sein, selbst wenn es zu
Beeinträchtigungen der Licht- und
Belüftungsdurchlässigkeit im Nachbargebäude
kommt. Urteil OVG Nordrhein-Westfalen.
Die zulässigen Grenzabstände findet man in der
jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes.
Eine geringfügige Strecke von Abstandsflächen
auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von
nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr
als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von
insgesamt nicht mehr als 2 m², ist zulässig.
Abstandsflächen dürfen sich sogar ganz oder zum
Teil auf ein Nachbargrundstück erstrecken. Es
muss aber rechtlich abgesichert sein, dass sie
dabei nicht überbaut werden oder andere
Abstandsflächen überdecken. Rechtlich
abgesichert wird das dann, durch die Eintragung
einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des
Nachbarn.
Was heißt Grunddienstbarkeit?
Ein Eigentümer kann mit der Grunddienstbarkeit,
einen anderen Eigentümer erlauben, sein
Grundstück für bestimmte Handlungen zu nutzen
aber auch Handlungen verbieten.
Typische Grunddienstbarkeiten, sind das
Wasserleitungsrecht für die Stadtwerke, ein
Überleitungsrecht für den Energieversorger, das
Wegerecht oder das Wohnrecht zugunsten einer
anderen Person im eigenen Haus. Die
Grunddienstbarkeit hat also dann der Eigentümer,
der das andere Grundstück auf bestimmte Art und
Weise nutzen muss oder will.
Will man für die Eintragung einer
Grunddienstbarkeit eine Gegenleistung, dann muss
das vertraglich vereinbart werden. Einen Anspruch
darauf hat man aber nicht. Nur, wenn das zu einer
Wertminderung des Gesamtgrundstücks führen
würde. Dann kann mit dem Nachbarn verhandelt
werden.
Zusätzlich zur Grunddienstbarkeit wird in das
Grundbuch eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises
eingetragen. Damit wird sichergestellt, dass die
Einhaltung der Abstandsfläche seitens der
Bauordnungsbehörde durchgesetzt werden kann,
auch wenn die Grunddienstbarkeit durch die beiden
beteiligten Grundeigentümer zum späteren
Zeitpunkt gelöscht wird.
Grundsätzlich dürfen sich Abstandsflächen
nicht überdecken.
Ausnahmen:
- Außenwände, die in einem Winkel von mehr als
75° zueinander stehen,
- bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen
Es dürfen Abstandsflächen geringfügig die
Grundstücksgrenze überschreiten, soweit die
festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Dem
Nachbarn entstehen damit keine Einschränkungen
bezüglich der baulichen Ausnutzbarkeit seiner
Grundstücksfläche.
Abstandsflächenberechnung
Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach
der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum
oberen Abschluss der Wand.
Für fensterlose Außenwände gilt eine verringerte
Abstandsfläche von 0,4 H. Das gilt auch für Wände
vor Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, z.B.
Treppenräume, Flure, Abstellräume, Schuppen
oder Garagen.
Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden
folgende Bauteile nicht berücksichtigt:
Pfeiler, Gesimse und Dachüberstände und andere
Bauteile, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand
vortreten, Stufen, Podeste und Überdachungen vor
Hauseingängen, die nicht mehr als 1,5 m vor die
Außenwand vortreten. untergeordnete Vorbauten,
wie 1. Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite,
wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse
reichen und nicht mehr als 3 m vortreten, 2.
Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie
nicht mehr als 2 m vortreten, 3. andere Vorbauten
mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht
mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr
als 1 m vortreten,
Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre
Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen
Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und
Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder
von den Abstandsflächen anderer Gebäude
mindestens 2 m entfernt bleiben.
Auch Wintergärten gelten als Vorbau, wenn sie
nur selbständig benutzbar sind und nicht die
dahinterliegenden Räume funktional erweitern. Alle
untergeordneten Bauteile und Vorbauten müssen
zu der Grundstücksgrenze oder zu
Abstandsflächen anderer Gebäude einen
Mindestabstand von 2 m einhalten. . Garagen und
Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit
nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne
Abstandsflächen auch unmittelbar an der
Grundstücksgrenze errichtet werden.
Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten
Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15
m und entlang einer Grundstücksgrenze eine
Länge von 9 m nicht überschreiten. zulässige
grenznahe Bebauung. Der Anbau an die
Grundstücksgrenze mit Garagen, Carports und
Nebengebäuden ist zulässig, soweit die
Maximalwerte unterschritten bleiben.
Demzufolge sind Garagen, Carports und Stellplätze
mit ihren Zufahrten auf dem der Straße
zugewandten Grundstücksteil zu errichten, damit
die rückwärtigen Flächen der Nachbargrundstücke,
die in der Regel der Ruhe und Erholung dienen,
nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies gilt
ebenso für Abstellplätze für Fahrräder.
Wenn ein Gebäude in seiner Höhe und Länge
verändert werden soll, muss der Grenzabstand
zum Nachbargebäude eingehalten werden. Auch
dann müssen immer noch die Grenzabstände
beachtet werden.
Das ist auch der Fall, wenn ein bisher
flachgeneigtes Dach durch ein steileres Dach
ersetzt werden soll. Die bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen müssen auch dann berücksichtigt
werden. Urteil OVG Saarland.
Bei teilweisem Anbau an ein Gebäude ist das
Schmalseitenprivileg verbraucht und kann nicht
noch einmal in Anspruch genommen werden. Das
gilt dann für die zum Nachbargebäude
zugewandte Seite. OVG Nordrhein- Westfalen
Grundsätzlich gilt in Brandenburg, dass
Abstandsflächen von allen Seiten eines Gebäudes
zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen und zu
weiteren Gebäuden freigehalten werden müssen.
(1) §6 BbgBO
Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor
Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen
errichtet werden müssen, weil das
planungsrechtlich notwendig ist und es
deshalb auch nicht gegen die Vorschriften
verstößt.
Das gilt auch dann, wenn eine Grenzbebauung
erlaubt aber nicht vorgeschrieben ist. Dann hat der
Bauherr auch die Wahl, ob er direkt an die Grenze
baut oder eben die Abstandsfläche einhalten
möchte.
Auch wenn nur ein Teil des Gebäudes die
zulässige Grenzbebauung in Anspruch nehmen
muss und das auch planungsrechtlích erlaubt ist,
müssen die übrigen Gebäudeteile trotzdem den
Grenzabstand einhalten.
Laub
Wer auf das nasse Laub vom Nachbarn ausrutscht,
kann kein Schmerzensgeld vom Nachbarn
verlangen. Bei Regen besteht immer eine
Rutschgefahr. Es ist nicht möglich einen Gehweg
so zu sichern, dass jede Unfallgefahr
ausgeschlossen werden kann. KG Berlin
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Nachbarrecht