Nachbarrecht
Beschädigung Bäume durch Nachbarn, Baden Württemberg,
Nachbargrundstück, Schadensersatz
Der für die Beschädigung eines Baumes zu zahlende Schadensersatz wird nach dem
Sachwertverfahren, Methode
Koch, berechnet. Bei der Berechnung der Höhe des
Schadensersatzes wird davon
ausgegangen, dass Bäume wesentliche
Bestandteile des Gründstücks
sind und eine Beschädigung des
Baumes zu einer
Wertminderung des Grundstücks führt.
Das Eigentum an einem
Baum steht dem
Grundstückseigentümer
zu, auf dessen Grundstück die
Pflanze verwurzelt und
damit als wesentlicher Bestandteil
verbunden ist im Sinne
des § 94 Abs. 1 BGB. Einwirkungen
auf eine fremde Pflanze
können somit eine schadens-
ersatzpflichtige
Eigentumsverletzung gemäß § 823
BGB darstellen.
Eine auf der
Grundstücksgrenze stehende Pflanze
steht im Miteigentum
der Grundstückseigentümer (§§ 923,
93 BGB). Auf das
Verhältnis der Miteigentümer sind die
Regeln über die
Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
anzuwenden. Keiner der
Miteigentümer hat das Recht, die
Pflanze eigenmächtig ohne
Zustimmung des anderen zu beseitigen.
Ein gefällter Baum gehört
gemäß § 923 BGB den Miteigentümern
zu gleichen Teilen.
Wird ein geschützter Baum ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung beseitigt, liegt eine
Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wird ein auf einem
Nachbargrundstück befindlicher Baum beseitigt, liegt zugleich eine Substanz- und damit
Eigentumsverletzung des Grundstücks vor, die gemäß § 823 Abs. 1 S. 2 BGB zum
Schadensersatz verpflichtet. Als Grenzbaum ist der Baum nur zudefinieren, wenn er da, wo er
aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird.
Ist das nicht der Fall, steht der Baum im Alleineigentum und wird Bestandsschutz genießen.
Der Nachbar darf die Fällung nicht verlangen. Beschädigt er die Wurzeln des Baumes derart,
dass der Baum gefällt werden muss, wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn
zustehen
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