Beschädigung Bäume durch Nachbarn, Baden Württemberg, Nachbargrundstück, Schadensersatz

 

 


 

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Der für die Beschädigung eines Baumes zu zahlende Schadensersatz wird  nach dem Sachwertverfahren, Methode Koch, berechnet. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes wird davon ausgegangen, dass Bäume wesentliche Bestandteile des Gründstücks sind und eine Beschädigung des Baumes zu einer Wertminderung des Grundstücks führt.

 

Das Eigentum an einem Baum steht dem Grundstückseigentümer zu, auf dessen Grundstück die Pflanze verwurzelt und damit als wesentlicher Bestandteil verbunden ist im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB. Einwirkungen auf eine fremde Pflanze können somit eine schadensersatzpflichtige Eigentumsverletzung gemäß § 823 BGB darstellen.

 Eine auf der Grundstücksgrenze stehende Pflanze steht im Miteigentum der Grundstückseigentümer (§§ 923, 93 BGB). Auf das Verhältnis der Miteigentümer sind die Regeln über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) anzuwenden. Keiner der Miteigentümer hat das Recht, die Pflanze eigenmächtig ohne Zustimmung des anderen zu beseitigen. Ein gefällter Baum gehört gemäß § 923 BGB den Miteigentümern zu gleichen Teilen.

 

     

Wird ein geschützter Baum ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung beseitigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wird ein auf einem Nachbargrundstück befindlicher Baum beseitigt, liegt zugleich eine Substanz- und damit Eigentumsverletzung des Grundstücks vor, die gemäß § 823 Abs. 1 S. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Als Grenzbaum ist der Baum  nur zudefinieren, wenn er da, wo er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird. Ist das nicht der Fall, steht der Baum im Alleineigentum und wird Bestandsschutz genießen. Der Nachbar darf  die Fällung nicht verlangen. Beschädigt er die Wurzeln des Baumes derart, dass der Baum gefällt werden muss, wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn zustehen.

 

Beschädigung Bäume durch Nachbarn, Baden Württemberg, Nachbargrundstück, Schadensersatz