Mietern ist es grundsätzlich gestattet, Blumenkübel auf dem Balkon aufzustellen oder Blumenkästen oder Blumentöpfe zu befestigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kästen ordnungsgemäß angebracht sind und auch bei starkem Wind nicht herabfallen und andere gefährden können.
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen auf Balkonen nicht gestattet, ist insoweit als unwirksam zu erachten, wenn die Sicherheit der Balkonbrüstung oder anderer Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern nicht gefährdet wird.
Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des Paragraf 550 BGB dar (AG Schöneberg, Az. 6 C 550/89).
Auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, darf weder die Fassade noch andere Gebäudeteile oder die darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen (AG München, Az. 271 C 23794/00).
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Lang wachsende Balkonpflanzen sind zurück zu schneiden, wenn sie den Nachbarn darunter stören (LG Berlin, Az. 67 S 127/02). Nachbarn müssen es aber dulden, wenn hin und wieder einige Blüten oder Blätter auf den darunter liegenden Balkon fallen.
Das Anbauen von Cannabispflanzen in erheblichem Umfang berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung (LG Ravensburg, Az. 4 S 127/01).
Der Mieter ist bei
der Balkonnutzung in der Regel stärker eingeschränkt als bei der
Wohnungsnutzung. Der Vermieter hat ein legitimes Recht, die Balkonnutzung bis zu
einem gewissen Grade zu regeln, das auch im Interesse aller Mieter.
Rankgitter und daran rankende Kletterpflanzen sind in der Regel erlaubt, sofern die Fassade nicht benutzt wird. Es ist aber nicht zulässig, die Bausubstanz des Balkons durch zu schwere Blumentröge oder Blumenkisten zu beeinträchtigen.
Diese
Bestimmungen treffen auch für die Wohnungseigentümer zu. Die grenzenlose
Freiheit der Balkonnutzung existiert auch im Bereiche des Stockwerkeigentums
nicht. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, auf ihre Nachbarn Rücksicht zu
nehmen. Bauliche Veränderungen auf dem Balkon, die den optischen Gesamteindruck
der Anlage betreffen, sind ihnen ebenso verwehrt wie dem
Mieter. Die Rechte und Pflichten der Mieter und Wohnungseigentümer sind
hinsichtlich der Balkonnutzung fast identisch.
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