Ein paar Wassertropfen und auch ein paar herunterfallende Blätter müssen die Nachbarn schon hinnehmen. Wenn Balkonpflanzen bis zum Nachbarbalkon herunterranken, müssen sie zurückgeschnitten werden, wenn sich die Nachbarn dadurch belästigt fühlen. (LG Berlin). Nachbarn müssen es aber dulden, wenn ab und zu einige Blüten oder Blätter auf den darunter liegenden Balkon fallen. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen sind erlaubt, wenn nicht die Außenfassade bewachsen wird. Mieter und auch Wohnungseigentümer dürfen aber auf dem Balkon keine Veränderungen vornehmen, die den äußeren Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigen. In Ausnahmefällen können aber Blumenkästen verboten werden. Zum Beispiel dann, wenn durch die Pflanzen Vögel angelockt werden und diese durch Kot Nachbarn belästigen. Oder wenn in einer Teilungsanordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart worden ist, dass keine Blumenkästen angebracht werden. Das kann der Fall sein, wenn ein einheitlicher Gesamteindruck geschaffen werden soll. Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter sind erlaubt. Was auf dem Balkon gepflanzt wird, ist Geschmacksache. Bestimmte Pflanzen wurden generell von den Gerichten noch nicht verboten. Grundsätzlich darf jede (legale) Pflanzenart im Blumenkasten angepflanzt werden. Das Anbauen von Cannabispflanzen in größerem Umfang berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung (LG Ravensburg).

Pflanzen auf dem Balkon sind erlaubt, Balkonpflanzen

und Blumenkästen, Nachbarrecht- Berlin

Mieter haben immer das Recht, Blumenkübel auf dem Balkon zu stellen und auch Blumenkästen und Blumentöpfe von außen am Balkon anzubringen. Es muss immer nur gewährleistet sein, dass keine Gefahr davon ausgeht. (richtige Befestigung) Deswegen sind auch Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die das Aufstellen von Blumenkübeln und das Anbringen von Blumenkästen auf dem Balkon verbieten. (Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des Paragraf 550 BGB dar (AG Schöneberg). Immer vorausgesetzt, dass die Blumenkästen sicher angebracht sind und dass Gießwasser nicht an der Außenfassade hinunterläuft oder in größeren Mengen auf Nachbars Balkon tropft. (AG München,).
Der Vermieter kann aus Gründen der Verkehrssicherheit den Mietern verbieten, an der Balkonaußenseite Blumenkästen anzubringen. Ist er der Meinung es könne die Gefahr bestehen, dass Passanten durch herabfallende Blumenkästen verletzt werden, kann er das Anbringen der Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten. (Landgericht Berlin). Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon angebracht werden. Denn Bohr- und Dübellöcher sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung. Mieter müssen es nicht dulden, wenn ständig von oben Blütenblätter, Stängel und sonstige Pflanzenteile auf den Balkon oder die Terrasse des darunter wohnenden Mieters/Eigentümers fallen (LG Berlin) 72 Blumenkästen auf dem Balkon zählen nicht mehr zu einem vertragsgemäßen Gebrauch (AG Lichtenberg) Der Mieter muss lang wachsende Balkonpflanzen regelmäßig zurückschneiden, wenn sie den Nachbarn darunter stören (LG Berlin). Große Fahnen am Balkon oder am Fenster können verboten werden, wenn sie die Fenster des Nachbarn verdecken. Das gilt auch für Dekorationen, die Lärm verursachen. Auf dem Balkon darf auch kein Hausmüll gelagert werden.
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Ein paar Wassertropfen und auch ein paar herunterfallende Blätter müssen die Nachbarn schon hinnehmen. Wenn Balkonpflanzen bis zum Nachbarbalkon herunterranken, müssen sie zurückgeschnitten werden, wenn sich die Nachbarn dadurch belästigt fühlen. (LG Berlin). Nachbarn müssen es aber dulden, wenn ab und zu einige Blüten oder Blätter auf den darunter liegenden Balkon fallen. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen sind erlaubt, wenn nicht die Außenfassade bewachsen wird. Mieter und auch Wohnungseigentümer dürfen aber auf dem Balkon keine Veränderungen vornehmen, die den äußeren Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigen. In Ausnahmefällen können aber Blumenkästen verboten werden. Zum Beispiel dann, wenn durch die Pflanzen Vögel angelockt werden und diese durch Kot Nachbarn belästigen. Oder wenn in einer Teilungsanordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart worden ist, dass keine Blumenkästen angebracht werden. Das kann der Fall sein, wenn ein einheitlicher Gesamteindruck geschaffen werden soll. Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter sind erlaubt. Was auf dem Balkon gepflanzt wird, ist Geschmacksache. Bestimmte Pflanzen wurden generell von den Gerichten noch nicht verboten. Grundsätzlich darf jede (legale) Pflanzenart im Blumenkasten angepflanzt werden. Das Anbauen von Cannabispflanzen in größerem Umfang berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung (LG Ravensburg).

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Mieter haben immer das Recht, Blumenkübel auf dem Balkon zu stellen und auch Blumenkästen und Blumentöpfe von außen am Balkon anzubringen. Es muss immer nur gewährleistet sein, dass keine Gefahr davon ausgeht. (richtige Befestigung) Deswegen sind auch Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die das Aufstellen von Blumenkübeln und das Anbringen von Blumenkästen auf dem Balkon verbieten. (Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des Paragraf 550 BGB dar (AG Schöneberg). Immer vorausgesetzt, dass die Blumenkästen sicher angebracht sind und dass Gießwasser nicht an der Außenfassade hinunterläuft oder in größeren Mengen auf Nachbars Balkon tropft. (AG München,).
Der Vermieter kann aus Gründen der Verkehrssicherheit den Mietern verbieten, an der Balkonaußenseite Blumenkästen anzubringen. Ist er der Meinung es könne die Gefahr bestehen, dass Passanten durch herabfallende Blumenkästen verletzt werden, kann er das Anbringen der Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten. (Landgericht Berlin). Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon angebracht werden. Denn Bohr- und Dübellöcher sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung. Mieter müssen es nicht dulden, wenn ständig von oben Blütenblätter, Stängel und sonstige Pflanzenteile auf den Balkon oder die Terrasse des darunter wohnenden Mieters/Eigentümers fallen (LG Berlin) 72 Blumenkästen auf dem Balkon zählen nicht mehr zu einem vertragsgemäßen Gebrauch (AG Lichtenberg) Der Mieter muss lang wachsende Balkonpflanzen regelmäßig zurückschneiden, wenn sie den Nachbarn darunter stören (LG Berlin). Große Fahnen am Balkon oder am Fenster können verboten werden, wenn sie die Fenster des Nachbarn verdecken. Das gilt auch für Dekorationen, die Lärm verursachen. Auf dem Balkon darf auch kein Hausmüll gelagert werden.
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