Pflanzen auf dem Balkon sind erlaubt
Pflanzen auf dem Balkon sind erlaubt, Balkonpflanzen, Nachbarrecht,
Berlin Blumenkästen der Eigentümer
Mietern ist es
grundsätzlich gestattet,
Blumenkübel auf dem
Balkon aufzustellen oder
Blumenkästen oder
Blumentöpfe (auch außen) zu
befestigen. Voraussetzung
ist jedoch, dass die Kästen
ordnungsgemäß
angebracht sind und auch
bei starkem Wind nicht
herabfallen und andere
gefährden können.
Eine Klausel in einem
Formularmietvertrag, die das
außenseitige Aufstellen
von Blumentöpfen auf Balkonen
nicht gestattet, ist
insoweit als unwirksam zu
erachten, wenn die
Sicherheit der Balkonbrüstung
oder anderer Teile des
Hauses sowie von Passanten
und Mitbewohnern nicht
gefährdet wird. Das Aufstellen
einer Rankpflanze auf dem
Balkon stellt keinen
vertragswidrigen Gebrauch im
Sinne des Paragraf 550 BGB dar
(AG Schöneberg, Az. 6 C 550/89).
Auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, darf weder die Fassade noch andere
Gebäudeteile oder die darunter wohnenden Nachbarn beeinträchtigen (AG München,
Az. 271 C 23794/00). Lang wachsende Balkonpflanzen sind regelmäßig zurück zu
schneiden, wenn sie den Nachbarn darunter stören (LG Berlin, Az. 67 S 127/02).
Nachbarn müssen es aber durchaus dulden, wenn hin und wieder einige Blüten oder
Blätter auf den darunter liegenden Balkon fallen.
Das Anbauen von Cannabispflanzen in erheblichem Umfang (hier 14 Stück) berechtigt
den Vermieter zur fristlosen Kündigung (LG Ravensburg, Az. 4 S 127/01). Der Mieter ist
allerdings bei der Balkonnutzung in der Regel stärker eingeschränkt als bei der
Wohnungsnutzung. Der Vermieter hat ein legitimes Recht, die Balkonnutzung bis zu
einem gewissen Grade zu regeln, dies auch im Interesse aller Mieter. Rankgitter und
daran rankende Kletterpflanzen sind in der Regel erlaubt, sofern die Fassade nicht
benutzt wird.
Auf keinen Fall ist es zulässig, die Bausubstanz des Balkons durch zu schwere
Blumentröge oder Blumenkisten zu beeinträchtigen. Die grenzenlose Freiheit der
Balkonnutzung existiert auch im Bereiche des Stockwerkeigentums nicht. Die
Wohnungseigentümer sind verpflichtet, auf ihre Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Bauliche Veränderungen auf dem Balkon, die den optischen Gesamteindruck der
Liegenschaft betreffen, sind ihnen ebenso verwehrt wie dem Mieter. Die Rechte und
Pflichten der Mieter und Wohnungseigentümer sind hinsichtlich der Balkonnutzung
weitgehend identisch. In Brandenburg sind die Gesetze nicht spezifisch für Hecken
geregelt: Für Obstbäume sollten Sie 2 m Abstand, bei sonstigen Bäumen 4 m und für
übrige Anpflanzungen mindestens ein Drittel der Gewächshöhe als horizontalen Abstand
zum Nachbarn einhalten.
Wenn das Nachbargrundstück aber Landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt
wird, verdoppelt sich der vorgeschriebene Abstand. LG München I; 8.5.2001; Az. 13 S
2348/01 Niemand kann verbieten, auf dem Balkon Blumenkästen und Rankpflanzen
anzubringen Schäden durch Gießwasser oder herabfallende Kästen trägt aber der
Verursacher
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Abstände Bäume Nordrhein-Westfalen
Abstände Hecken Nachbarrecht Berlin
Abwasser Nachbargesetz Hessen
Altglascontainer Lärmbelästigung Vorschriften
NRW
Balkonpflanzen Nachbarrecht Berlin
Baugrube Nachbargesetz Hessen
Baulärm Nachbargesetze Thüringen
Baum Grenzabstand, NRW
Baum Grundstücksgrenze Schleswig Holstein
Bäume, Sträucher und Hecken
Beschädigung Bäume Baden Württemberg
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Bordell im Nachbarhaus Saarland
Brieftauben Nachbargrundstück Rheinland- Pfalz
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