Nachbarrecht Baulärm
Nachbarrecht Thüringen, Baulärm in der Nachbarschaft, Bauarbeiten
Lärmbelästigung
Baulärm in der Nachbarschaft, Nachbargesetz Thüringen, Bauarbeiten Lärmbelästigung
Anwohner müssen Baulärm auch zur Nachtzeit hinnehmen, wenn die maßgeblichen
Bauarbeiten zwingend erforderlich sind und die Baumaßnahmen nur dergestalt
durchzuführen sind, dass gerade auch nachts gearbeitet wird. Erforderlich ist jedoch eine
behördliche Ausnahmegenehmigung, in deren Rahmen auch die Belange der Anwohner
zu berücksichtigen sind.
Der Berücksichtigung der Belange
der Anwohner kann durch entsprechende
Auflagen nachgekommen
werden. OVG Berlin Az. 2 S 5/96
Bauarbeiten auf einem
Grundstück stellen eine
wesentliche
Beeinträchtigung i.S.d. § 906
Abs. 2 S. 1 BGB dar, wenn
nach dem Empfinden eines
verständigen
Durchschnittsbenutzers das
Nachbargrundstück in
seiner durch Natur,
Gestaltung und
Zweckbestimmung
geprägten konkreten
Beschaffenheit
beeinträchtigt ist
(Palandt, Kommentar zum
BGB, § 906 BGB, Rdnr.
22).
Der Ausgleichsanspruch in
Geld besteht nach § 906 Abs. 2
S. 2 BGB, wenn die zu
duldende Einwirkung eine
ortsübliche Benutzung des
betroffenen Nachbargrundstücks
oder dessen Ertrag unzumutbar beeinträchtigt. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall, wobei
für die Unzumutbarkeit auf das Empfinden eines normalen Benutzers des betroffenen
Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung
abzustellen ist (Palandt, Kommentar zum BGB, § 906 BGB, Rdnr. 32; BGHZ 49, 148).
Umbaumaßnahmen sind, soweit sie nicht schikanös sind, auch bei erheblicher
Lärmbelästigung hinzunehmen. Daraus resultierende körperliche Beschwerden, wie zum
Beispiel Kopfschmerzen, lösen keinen Schmerzensgeldanspruch aus. So lautet eine
Entscheidung des Amtsgerichts München. AG München, Urteil vom 12.7.2006 - 172 C
41295/04 Baumaschinen dürfen werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr - unabhängig
von der Wohngebietsart - benutzt werden.
Bei Lärmbelästigungen liegt es vorrangig in der Verantwortung der Betreiber von
Baustellen, dafür zu sorgen, dass diese Belästigungen gar nicht erst auftreten oder
unverzüglich abgestellt werden. Unvermeidbare Belästigungen durch die Anwohner sind
hinzunehmen (wenn ohne Lärmerzeugende Baumaßnahmen der Baustellenbetrieb
eingestellt werden müsste oder unverhältnismäßig erschwert würde). Verstößt jemand
gegen Grenzwerte, muss die Behörde tätig werden.
Dabei kann sie Zwangsmaßnahmen verhängen oder im schlimmsten Fall die Baustelle
stilllegen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden oder sogar
Strafanzeigen wegen Körperverletzung erfolgen. Baumaßnahmen auf dem
Nachbargrundstück, insbesondere im Rahmen von Modernisierungs- und
Sanierungsmaßnahmen, führen häufig zu starken Lärmbelästigungen. Hiervon sind im
meistens diejenigen Mieter betroffen, die eine Wohnung in den umliegenden Häusern
gemietet haben.
Diesen Mietern steht gegenüber ihrem Vermieter ein Mietminderungsrecht zu, da der
vertragsgemäße Gebrauch durch die Lärmentwicklung im Nachbarhaus beeinträchtigt
wird. Mietminderung bei Baulärm: Der durch gewerbliche Bauarbeiten verursachte Lärm
wird als Baulärm bezeichnet.
Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung oder im eigenen Haus wird, sofern die Arbeiten
von einer Firma durchgeführt werden, ebenfalls als Baulärm bezeichnet. Kein Baulärm ist
der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen i.S.v. Heimwerkertätigkeiten. Diese
Geräusche gehören zum Nachbarschaftslärm.
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