Anwohner
müssen Baulärm auch zur Nachtzeit hinnehmen, wenn die maßgeblichen Bauarbeiten
zwingend erforderlich sind und die Baumaßnahmen nur dergestalt durchzuführen
sind, dass gerade auch nachts gearbeitet wird. Erforderlich ist jedoch eine
behördliche Ausnahmegenehmigung, in deren Rahmen auch die Belange der Anwohner
zu berücksichtigen sind. Der Berücksichtigung der Belange der Anwohner kann
durch entsprechende Auflagen nachgekommen werden.
OVG Berlin Az. 2 S 5/96
Bauarbeiten auf einem Grundstück stellen eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB dar, wenn nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers das Nachbargrundstück in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit beeinträchtigt ist.
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Der Nachbar hat die Bebauung regelmäßig nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB zu dulden.
Der Ausgleichsanspruch in Geld besteht nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die zu duldende Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des betroffenen Nachbargrundstücks oder dessen Ertrag unzumutbar beeinträchtigt. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall, wobei für die Unzumutbarkeit auf das Empfinden eines normalen Benutzers des betroffenen Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung abzustellen ist.
Umbaumaßnahmen sind, soweit sie nicht schikanös sind, auch bei erheblicher Lärmbelästigung hinzunehmen. Daraus resultierende körperliche Beschwerden, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, lösen keinen Schmerzensgeldanspruch aus. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München. AG München, Urteil vom 12.7.2006 - 172 C 41295/04
Baumaschinen dürfen werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr - unabhängig von der Wohngebietsart - benutzt werden.
Baulärm in der Nachbarschaft, Nachbargesetz Thüringen,
Bauarbeiten Lärmbelästigung