Bauarbeiten auf einem Grundstück stellen eine
wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2
S. 1 BGB dar, wenn nach dem Empfinden eines
verständigen Durchschnittsbenutzers das
Nachbargrundstück in seiner durch Natur,
Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten
konkreten Beschaffenheit beeinträchtigt ist.
Kann das Grundstück nicht genutzt werden, weil
es durch Bauarbeiten beeinträchtigt wird, kann ein
Anspruch auf Ausgleich in Geld bestehen.
§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Dennoch muss hier im
Einzelfall geprüft werden.
Umbaumaßnahmen am Tag müssen jedoch
hingenommen werden. Auch, wenn davon
erheblicher Lärm ausgeht. Ein Anspruch auf
Schmerzensgeld besteht auch dann nicht, wenn
Kopfschmerzen die Folge sind. Eventuell kommt
eine Beschwerde wegen Baulärm in betracht,
welche eine Mietminderung zur Folge haben
kann.
Baumaschinen dürfen werktags zwischen 7:00
Uhr und 20:00 Uhr - unabhängig von der
Wohngebietsart - benutzt werden.
In erster Linie sind immer die Betreiber der
Baustellen verantwortlich dafür, dass keine
Lärmbelästigungen auftreten oder diese auch
abgestellt werden. Lärmbelästigungen durch
Bauarbeiten sind aber hinzunehmen, wenn die
Einstellung dazu führen würde, dass der Bau
eingestellt werden muss.
Wenn aber Grenzwerte überschritten werden,
muss die Behörde einschreiten. Das können
Zwangsmaßnahmen sein, welche sogar bis zum
Verbot gehen können.
Es können aber auch Bußgeldbescheide verhängt
werden oder sogar Strafanzeigen wegen
Körperverletzung erfolgen.
Mietern steht gegenüber ihrem Vermieter ein
Mietminderungsrecht zu, da der
vertragsgemäße Gebrauch durch die
Lärmentwicklung im Nachbarhaus
beeinträchtigt wird.
Der durch gewerbliche Bauarbeiten verursachte
Lärm wird als Baulärm bezeichnet.
Kein Baulärm ist der Lärm durch Bauarbeiten von
Privatpersonen i.S.v. Heimwerkertätigkeiten.
Diese Geräusche gehören zum
Nachbarschaftslärm.
Bei großen Baustellen (Dauer von 30 Arbeitstagen
und 20 Beschäftigte) ist zwei Wochen vor
Errichtung der Baustelle eine Vorankündigung an
die Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Diese ist
sichtbar an der Baustelle auszuhängen.
Nur wenn eine Ausnahmegenehmigung der
Behörde vorliegt, dürfen Baumaßnahmen auch
nachts durchgeführt werden.
Diese Genehmigung wird auch nur erteilt, wenn die
Maßnahmen es verlangen, dass nur nachts gebaut
werden kann. Berücksichtigt wird dabei aber immer
auch, ob es zumutbar ist, Anwohnern nachts dem
Baulärm auszusetzen.
Diesem kann nachgekommen werden, wenn
entsprechende Auflagen erfüllt werden, welche
dementsprechend gesetzt wurden.
OVG Berlin.
Also z. B. nur bis zu einer bestimmten
Lärmstärke oder nur für eine begrenzte Zeit in
der Nacht. Bei Rohrbrüchen oder anderen
Gefahren müssen bei den Anwohnern keine
Genehmigung eingeholt werden, wenn Gefahr
im Verzug besteht.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Wohngebieten gibt es nach der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung-32.BImSchG-.
Ruhezeiten für die Nachbarschaft. Hier gilt
ebenfalls die Ruhezeit von 20 Uhr abends bis 7
Uhr morgens. Und eine komplette Ruhezeit für
Sonntage und Feiertage. (Rasenmäher,
Straßenfräser, Kräne usw.)
Für Freischneider, Grastrimmer und
Graskantenschneider, Laubbläser gelten
Ruhezeiten von 17:00 Uhr abends bis 9 Uhr
morgens und eine Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis
15:00 Uhr.
Wenn der Nachbar baut!
Unter der Woche müssen Mieter Baulärm tagsüber
hinnehmen. "Erst ab 22 Uhr gilt Nachtruhe. Es sei
denn, die Hausordnung sieht andere Ruhezeiten
vor.
Je nachdem, wer den Lärm verursacht, gelten
unterschiedliche Regeln. Für beauftragte
Handwerker gilt die Hausordnung nicht. Für die
Hausgemeinschaft aber schon. Baut der Mieter
oder Eigentümer selbst, muss er sich an die
Ruhezeiten in der Hausordnung halten.
In Gewerbegebieten gilt ein
Immissionsrichtwert von 70 Dezibel. In
Wohngebieten tags 70 Dezibel und nachts nur
35 Dezibel. In Kurgebieten sind auch tagsüber
nur 45 Dezibel erlaubt.
Messen kann man die Lautstärke mit einem
Schallpegel- messgerät. Das ist in Technikerläden
erhältlich.
Für Baustellen gibt es nächtliche Ruhezeiten: Von
20 Uhr bis 7 Uhr. Mittagsruhe gibt es für Baustellen
nicht. Es kann also auch über die Mittagszeit
gearbeitet werden und Richtwerte müsse nicht
eingehalten werden.
Preis: 15.90 € nur 8.90 €
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(auch mit dem Smartphone nutzbar)
RECHTSPORTAL
Nachbarrecht