Auch wenn Fichten bereits über 20 Meter hoch
sind, kann ein Nachbar nicht mehr das
Zurückschneiden oder Entfernen verlangen, wenn
es bereits mehrere Jahre geduldet wurde. Auch
dann nicht, wenn die Bäume das Licht nehmen.
(OLG Saarbrücken).
Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5
Jahre. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück
erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung
der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig
beanstanden konnte.
Ein Beseitigungsanspruch kann nur bestehen,
wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wurde.
Oder: wenn man wegen eines Baumes vor dem
Fenster auch tagsüber das Licht einschalten muss,
wenn wegen vieler Bäume in Nachbars Garten nur
morgens eine Stunde Sonne auf die Terrasse fällt
oder wenn eine bestehende Solaranlage
unbrauchbar wird.
Wer im Grünen wohnt, muss Nachteile durch
Schatten und Laubfall hinnehmen.
Aber, wenn Bäume so viel Schatten werfen,
dass Pflanzen nicht mehr wachsen können
oder den Wurzeln Wasser entziehen, müssen
Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden
(BGH).
Wurde der Grenzabstand eingehalten oder ist der
Beseitigungsanspruch verjährt, wird es sehr
schwer, für Licht und Sonne zu klagen.
Eigentümer können nur in Ausnahmefällen
verpflichtet sei, Bäume zu beschneiden - und zwar
dann, wenn ansonsten ein angrenzendes
Grundstück den überwiegenden Teil des Tages
völlig im Schatten liege. Oberlandesgericht Hamm.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch
Schatten liege nur vor, wenn gewöhnliche
Tätigkeiten wie Lesen oder Spielen nur bei
Kunstlicht möglich wären. Verwaltungsgericht
Düsseldorf.
Ein Nachbar muss seine Fichten an der
Grundstücksgrenze zurückschneiden, wenn sie
über 3 m hoch sind.
Das gilt jedenfalls für Fichtenreihen, die parallel
zur Grenze zum Nachbargrundstück gepflanzt
sind. Denn, dann gilt sie nicht mehr als Hecke. (LG
Zweibrücken)
Und bei Hecken gelten Begrenzungen für die
Höhe.
Ansonsten git, wenn Fichten und Zypressen mehr
als drei Meter hoch sind, kann der Nachbar nicht
den Rückschnitt verlangen.
Eine Störung liege erst vor, wenn Bäume und
Sträucher das Nachbargrundstück beeinträchtigen
(BGH).
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Nachbarrecht