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Fichten
Ein Grundstücksnachbar ist
verpflichtet, seine Fichten an der Grundstücksgrenze auf eine bestimmte
Wuchshöhe zu beschränken. Eine Fichtenreihe, die in einem Abstand von 1,80 m
parallel zur Grenze gepflanzt ist, verliert ihre Eigenschaft als Hecke, wenn
die Bäume, aus denen sie besteht, eine Höhe von 3 m übersteigen.
Auch wenn Fichten und Zypressen mehr als drei Meter hoch sind, kann der Nachbar nicht den Rückschnitt verlangen, Eine Eigentumsstörung liege erst vor, wenn Bäume und Sträucher das Nachbargrundstück beeinträchtigen (BGH Urteil vom 10. Juni 2005, V ZR 241/04).
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An einer gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen mehrere Fichten, die vor vielen Jahren angepflanzt wurden. Eine der Grundstücksnachbarinnen fühlte sich durch den dichten Baumbestand beeinträchtigt. Die bis zu 20 Meter hohen Bäume würden den Lichteinfall hemmen, sodass sie Teile ihres Gartens nicht mehr bewirtschaften könne. Außerdem drohten die Bäume bei starken Stürmen umzustürzen. Auch sei der Grenzabstand der Anpflanzung nicht eingehalten worden. Die Nachbarin forderte, dass die Fichten entfernt oder zurückgeschnitten werden sollen.
Die Nachbarin kann aber weder Beseitigung noch den Rückschnitt der Bäume
verlangen, denn sie ist durch die Fichten keinen ungewöhnlich schweren
Beeinträchtigungen ausgesetzt. Die Bäume sind gesund, sodass keine akute
Umsturzgefahr besteht. Eine mögliche Verletzung des Pflanzabstandes spielt nach
so vielen Jahren keine Rolle mehr: Der Anspruch ist wegen Zeitablaufs
ausgeschlossen. Und die Entziehung von Licht durch Bäume auf dem
Nachbargrundstück kann nicht abgewehrt werden
(OLG Saarbrücken, 8 U
77/06-19).
Fichten auf dem Nachbargrundstück, entziehen Licht, Schatten, Nachbar zurückschneiden