Nachbarrecht
Fichten auf dem Nachbargrundstück, entziehen Licht, Schatten, Nachbar
zurückschneiden
Ein Grundstücksnachbar ist
verpflichtet, seine Fichten an der Grundstücksgrenze
auf eine bestimmte
Wuchshöhe zu beschränken. Eine
Fichtenreihe, die in einem
Abstand von 1,80 m parallel zur
Grenze gepflanzt ist,
verliert ihre Eigenschaft als
Hecke, wenn die
Bäume, aus denen sie besteht,
eine Höhe von 3 m
übersteigen. (LG Zweibrücken,
Az: 3 S 80/97)
Auch wenn Fichten
und Zypressen mehr als drei
Meter hoch sind,
kann der Nachbar nicht den
Rückschnitt
verlangen. Eine
Eigentumsstörung
liege erst vor, wenn Bäume und
Sträucher das
Nachbargrundstück beeinträchtigen
(BGH Urteil vom 10.
Juni 2005, V ZR 241/04).
An einer gemeinsamen
Grundstücksgrenze stehen mehrere
Fichten, die vor vielen Jahren
angepflanzt wurden. Eine der
Grundstücksnachbarinnen fühlte sich durch den dichten Baumbestand beeinträchtigt.
Die bis zu 20 Meter hohen Bäume würden den Lichteinfall hemmen, sodass sie Teile
ihres Gartens nicht mehr bewirtschaften könne. Außerdem drohten die Bäume bei
starken Stürmen umzustürzen. Auch sei der Grenzabstand der Anpflanzung nicht
eingehalten worden.
Die Nachbarin forderte, dass die Fichten entfernt oder zurückgeschnitten werden
sollen. Die Nachbarin kann aber weder Beseitigung noch den Rückschnitt der Bäume
verlangen, denn sie ist durch die Fichten keinen ungewöhnlich schweren
Beeinträchtigungen ausgesetzt. Die Bäume sind gesund, sodass keine akute
Umsturzgefahr besteht. Eine mögliche Verletzung des Pflanzabstandes spielt nach so
vielen Jahren keine Rolle mehr: Der Anspruch ist wegen Zeitablaufs ausgeschlossen.
Und die Entziehung von Licht durch Bäume auf dem Nachbargrundstück kann nicht
abgewehrt werden (OLG Saarbrücken, 8 U 77/06-19).
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