Auch wenn Fichten bereits über 20 Meter hoch sind, kann ein Nachbar nicht mehr das Zurückschneiden oder Entfernen verlangen, wenn es bereits mehrere Jahre geduldet wurde. Auch dann nicht, wenn die Bäume das Licht nehmen. (OLG Saarbrücken). Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig beanstanden konnte. Ein Beseitigungsanspruch kann nur bestehen, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wurde. Oder: wenn man wegen eines Baumes vor dem Fenster auch tagsüber das Licht einschalten muss, wenn wegen vieler Bäume in Nachbars Garten nur morgens eine Stunde Sonne auf die Terrasse fällt oder wenn eine bestehende Solaranlage unbrauchbar wird. Wer im Grünen wohnt, muss Nachteile durch Schatten und Laubfall hinnehmen. Aber, wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass Pflanzen nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser entziehen, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (BGH). Wurde der Grenzabstand eingehalten oder ist der Beseitigungsanspruch verjährt, wird es sehr schwer, für Licht und Sonne zu klagen. Eigentümer können nur in Ausnahmefällen verpflichtet sei, Bäume zu beschneiden - und zwar dann, wenn ansonsten ein angrenzendes Grundstück den überwiegenden Teil des Tages völlig im Schatten liege. Oberlandesgericht Hamm. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schatten liege nur vor, wenn gewöhnliche Tätigkeiten wie Lesen oder Spielen nur bei Kunstlicht möglich wären. Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Fichten auf dem Nachbargrundstück, entziehen Licht,

wegen Schatten muss Nachbar zurückschneiden

Ein Nachbar muss seine Fichten an der Grundstücksgrenze zurückschneiden, wenn sie über 3 m hoch sind. Das gilt jedenfalls für Fichtenreihen, die parallel zur Grenze zum Nachbargrundstück gepflanzt sind. Denn, dann gilt sie nicht mehr als Hecke. (LG Zweibrücken) Und bei Hecken gelten Begrenzungen für die Höhe. Ansonsten git, wenn Fichten und Zypressen mehr als drei Meter hoch sind, kann der Nachbar nicht den Rückschnitt verlangen. Eine Störung liege erst vor, wenn Bäume und Sträucher das Nachbargrundstück beeinträchtigen (BGH).
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Auch wenn Fichten bereits über 20 Meter hoch sind, kann ein Nachbar nicht mehr das Zurückschneiden oder Entfernen verlangen, wenn es bereits mehrere Jahre geduldet wurde. Auch dann nicht, wenn die Bäume das Licht nehmen. (OLG Saarbrücken). Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig beanstanden konnte. Ein Beseitigungsanspruch kann nur bestehen, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wurde. Oder: wenn man wegen eines Baumes vor dem Fenster auch tagsüber das Licht einschalten muss, wenn wegen vieler Bäume in Nachbars Garten nur morgens eine Stunde Sonne auf die Terrasse fällt oder wenn eine bestehende Solaranlage unbrauchbar wird. Wer im Grünen wohnt, muss Nachteile durch Schatten und Laubfall hinnehmen. Aber, wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass Pflanzen nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser entziehen, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (BGH). Wurde der Grenzabstand eingehalten oder ist der Beseitigungsanspruch verjährt, wird es sehr schwer, für Licht und Sonne zu klagen. Eigentümer können nur in Ausnahmefällen verpflichtet sei, Bäume zu beschneiden - und zwar dann, wenn ansonsten ein angrenzendes Grundstück den überwiegenden Teil des Tages völlig im Schatten liege. Oberlandesgericht Hamm. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schatten liege nur vor, wenn gewöhnliche Tätigkeiten wie Lesen oder Spielen nur bei Kunstlicht möglich wären. Verwaltungsgericht Düsseldorf.

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entziehen Licht, wegen Schatten muss

Nachbar zurückschneiden

Ein Nachbar muss seine Fichten an der Grundstücksgrenze zurückschneiden, wenn sie über 3 m hoch sind. Das gilt jedenfalls für Fichtenreihen, die parallel zur Grenze zum Nachbargrundstück gepflanzt sind. Denn, dann gilt sie nicht mehr als Hecke. (LG Zweibrücken) Und bei Hecken gelten Begrenzungen für die Höhe. Ansonsten git, wenn Fichten und Zypressen mehr als drei Meter hoch sind, kann der Nachbar nicht den Rückschnitt verlangen. Eine Störung liege erst vor, wenn Bäume und Sträucher das Nachbargrundstück beeinträchtigen (BGH).
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