Nachbarrecht
Nachbar, Kinderlärm, Lärm durch Kinder
Verbot durch Nachbarn
Geräusche, die von privaten Kinderspielplätzen ausgehen, müssen von den Bewohnern im reinen Wohngebiet
grundsätzlich auch dann hingenommen werden, wenn solche Spielplätze von Kindern benutzt werden, die nicht auf
den betreffenden Grundstücken wohnen. OVG Bremen 1 BA 49/8 Grundsätzlich dürfen Kinder im Hof und im Garten
spielen. Kinder dürfen in Hinterhöfen spielen, auch wenn es die Nachbarn stört.
Die gefährliche Entwicklung des
Straßenverkehrs zwingt Hausbesitzer dazu,
verwaiste Hinterhöfe für Kinderspiele
freizugeben. Die Nachbarschaft muss damit
verbundene unvermeidliche
Lärmbelästigungen hinnehmen. So die
Richter des Landgerichts Berlin in einem
Urteil. ( Az. 61 s 288/1985)
Kinder bis zu 12 Jahren dürfen einen,
in einem reinen Wohngebiet l iegenden
Spielplatz auch in der Mittagszeit
nutzen. Während die Kläger meinten, sie
hätten Anspruch auf ihre tägliche
Mittagsruhe sowie auf Nachtruhe von
19,30 Uhr an, vertrat das Gericht die
Auffassung,
Lärm sei unvermeidbar, wenn Kinder
unter 12 Jahren spielen. Er sei Ausdruck
familiengebundenen Wohnens und
regelmäßig mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger
vereinbar. (Verwaltungsgericht
Braunschweig Az.: 9 A 9014/91)
Selbstverständlich haben Kinder das
gleiche Recht wie ihre Eltern, Besuch zu
bekommen. Kein Nachbar oder Vermieter
kann das verbieten, auch wenn ihm die
Besucher nicht genehm sind. Erlaubt der Mietvertrag, Hof und Garten zu benutzen, dürfen die Kinder ihren Besuch
auch dorthin zum Spielen mitbringen. das Verbot des Vermieters, fremde Kinder zum Spielen einzuladen ist dann
unwirksam.
In großen Wohnanlagen sind die Klingelknöpfe für Kinder oft nicht erreichbar. In einem solchen Fall muss der
Vermieter dulden, dass eine Extra-Klingel für Kinder an tieferer Stelle angebracht wird. Das hat das Amtsgericht
Münster in einem Urteil entschieden. Das Kind darf auch einen eigenen Sandkasten haben. Mitmieter dürfen dem
Vermieter nicht verbieten, Sandkästen aufzustellen.
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