Die Anlage eines Komposthaufens mit pflanzlichen Rückständen aus Küche und Garten ist grundsätzlich gestattet.
In den meisten Bundesländern sind Regelungen
über die Entsorgung von Küchen- und Gartenabfällen erlassen worden. Diese
schreiben vor, wie ein guter Komposthaufen hinsichtlich seiner Belüftung,
Feuchtigkeitsgrad oder Art der Abfälle richtig anzulegen ist.
Übermäßige Geruchsbelästigung ist dann gegeben, wenn der Geruch die
Grenzwerte der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
überschreitet und nicht mehr als ortsüblich anzusehen ist.
Wenn von einem Komposthaufen derartige Geruchsbelästigungen ausgehen, kann in
der Regel verlangt werden, dass die Kompostanlage beseitigt oder verlegt wird.
So sollte ein Komposthaufen nicht in unmittelbarer Nähe eines
Sitzplatzes der Nachbarn, wie beispielsweise der Terrasse, platziert werden.
Wegen der bloßen Sichtbarkeit eines Komposthaufens vom Nachbargarten aus kann
jedoch nicht dessen Beseitigung verlangt werden.
Bei einem sachgerecht
erstellten und gehaltenen Komposthaufen treten Belästigungen nicht auf.
Ein Komposthaufen ist keine bauliche Anklage im Sinn der BauO. Er fällt deshalb
nicht in die Abstandsgrenze.
In einigen Nachbarschaftsrechten muss bis 2 Meter Höhe für einen Komposthaufen
ein Anstand von der Grundstücksgrenze von 0,5 m eingehalten werden. Höhere
Komposthaufen dann entsprechend weiterem Abstand.
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Geruchsbelästigungen vom Nachbargrundstück müssen nicht toleriert werden, wenn die Nutzung des eigenen Gartens wesentlich beeinträchtigt wird. Das ist bei einem Komposthaufen, der direkt an der Grundstücksgrenze angelegt wird, der Fall. Denn es ist allgemein bekannt, dass von einem Komposthaufen, in dem Gartenabfälle verrotten, starke Geruchsbelästigungen ausgehen und auch regelmäßig Insekten angezogen werden. Der Komposthaufen muss entfernt werden. Landgericht München I, Az. 23 O 14452/86