Nachbarrecht
Lärm durch Vögel vom Nachbarn, was ist zumutbar, Lärmbelästigung
durch Nachbars Vögel
Ein generelles Verbot der Haltung von Wellen- oder Nymphensittichen in der
Eigentumswohnung kann
wirksam nur vertraglich durch einen einstimmigen
Beschluß der
Wohnungseigentümergemeinschaft
beschlossen werden.
Stimmenmehrheit reicht für ein
Tierhaltungsverbot nicht
aus. (OLG Stuttgart, Az.: 8W 8/92)
Zulässig ist jedoch ein
Beschluß der
Wohnungseigentümer,
der die Tierhaltung in der
Eigentumswohnung
auf eine vertretbare Zahl
begrenzt. (OLG
Frankfurt, Az.: 11W 142/87).
Ein Richter am
Landgericht Nürnberg-Fürth hat
in einem aktuellen
Fall ein befristetes Gartenverbot
ausgesprochen.
Das Gericht schlussfolgerte, dass das
Halten exotischer
Vögel „private Liebhaberei“ sei und
somit Rücksicht auf
die nähere Umgebung genommen
werden müsse.
Die Gartenzeiten des
nervtötenden Vogels sind nun auf die
Vormittagsstunden von 9
bis 12 Uhr und des Nachmittags von
16 bis 17 Uhr begrenzt (LG
Nürnberg-Fürth, Az.: 11 S 8784/96).
Weil ein Nachbar sich über die Graupapageien ärgerte zog er vor Gericht. Die Richter
urteilten dahingehend das Papageienlärm zwei- bis dreimal am Tag bis zu fünf Minuten
und deutlich wahrnehmbarer Vogellärm hinzunehmen sind. Lautes Arageschrei hingegen
nicht. (Landgericht Darmstadt, Az: 21 S 144/01
Werden in einem Wohngebiet Nachbarn durch lautes Gekreische von Sittichen und
Papageien, die in einem Garten in Volieren gehalten werden, erheblich gestört, so haben
sie einen Unterlassungsanspruch. Dabei ist es nicht notwendig, dass ein Gutachter eine
Phonmessung vorgenommen hat, weil es bei solchen Geräuschen nicht so sehr auf ihre
messbare Stärke ankommt, sondern auf ihre "unabhängig davon bestehende Lästigkeit".
Oberlandesgericht Hamburg,5 U 85/76
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Vögel
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