In einem anderen Fall bekam ein Nachbar kein
Recht, der sich über den Lärm von Papageien
beschwerte. Das Gericht sah es als hinnehmbar an,
wenn die Vögel zwei bis dreimal am Tag bis zu 5
Minuten normalen Vogellärm verursachen. Lautes
Geschrei, wie zum Beispiel von einem Ara muss
nicht geduldet werden. (Landgericht Darmstadt)
Werden allerdings in einem Wohngebiet
Nachbarn durch lautes Geschrei von Sittichen
und Papageien, die in einem Garten in Volieren
gehalten werden, erheblich gestört, so haben
sie einen Unterlassungsanspruch.
Dabei ist es nicht notwendig, dass ein Gutachter
eine Phonmessung vorgenommen hat, weil es bei
solchen Geräuschen nicht so sehr auf ihre
messbare Stärke ankommt, sondern auf ihre
"unabhängig davon bestehende Lästigkeit".
Oberlandesgericht Hamburg
Aber auch ein Papagei und andere Haustiervögel
müssen die Mittagsruhe einhalten.
In einer Eigentümergemeinschaft reicht die
Stimmenmehrheit gegen ein Tierhaltungsverbot von
Wellensittichen oder Nymphensittichen nicht aus.
Es muss ein einstimmiger Beschluss der
Eigentümergemeinschaft vorliegen. (OLG Stuttgart)
Allerdings kann so ein Beschluss auch
rechtswidrig sein, wenn nachweislich keine
Belästigungen oder Schäden durch Vögel
nachzuweisen sind.
Es ist aber zulässig, dass Wohnungseigentümer
beschließen, dass die Tierhaltung auf eine
bestimmte Zahl von Tieren begrenzt wird.
(OLG Frankfurt).
Ein Gericht hatte bspw. schon für einen Vogelhalter
dazu verurteilt seinen Vogel nur zu bestimmten
Zeiten im Garten zu halten.
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Nachbarrecht