Lärm durch Vögel vom Nachbarn, was ist zumutbar, Lärmbelästigung durch Nachbars Vögel

 

Ein generelles Verbot der Haltung von Wellen- oder Nymphensittichen in der Eigentumswohnung kann wirksam nur vertraglich durch einen einstimmigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden. Stimmenmehrheit reicht für ein Tierhaltungsverbot nicht aus. (OLG Stuttgart, Az.: 8W 8/92) Zulässig ist jedoch ein Beschluß der Wohnungseigentümer, der die Tierhaltung in der Eigentumswohnung auf eine vertretbare Zahl begrenzt. (OLG Frankfurt, Az.: 11W 142/87).

Ein Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem aktuellen Fall ein befristetes Gartenverbot ausgesprochen.
Das Gericht schlussfolgerte, dass das Halten exotischer Vögel „private Liebhaberei“ sei und somit Rücksicht auf die nähere Umgebung genommen werden müsse. Die Gartenzeiten des nervtötenden Vogels sind nun auf die Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr und des Nachmittags von 16 bis 17 Uhr begrenzt (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 11 S 8784/96).

Weil ein Nachbar sich über die Graupapageien ärgerte zog er vor Gericht. Die Richter urteilten dahingehend das Papageienlärm zwei- bis dreimal am Tag bis zu fünf Minuten
und deutlich wahrnehmbarer Vogellärm hinzunehmen sind. Lautes Arageschrei hingegen nicht. (Landgericht Darmstadt, Az: 21 S 144/01

 

Werden in einem Wohngebiet Nachbarn durch lautes Gekreische von Sittichen und Papageien, die in einem Garten in Volieren gehalten werden, erheblich gestört, so haben sie einen Unterlassungsanspruch. Dabei ist es nicht notwendig, dass ein Gutachter eine Phonmessung vorgenommen hat, weil es bei solchen Geräuschen nicht so sehr auf ihre messbare Stärke ankommt, sondern auf ihre "unabhängig davon bestehende Lästigkeit".
Oberlandesgericht Hamburg,5 U 85/76



 

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