Nachbarrecht
Nachbar, Zufahrt, Zufahrtsweg, Zufahrstraße
Zufahrstraße LG Berlin 29.04.1998 Aktenzeichen: 24 W 1107/98 Kinder dürfen auf
Zufahrtswegen spielen Kinder dürfen gelegentlich auf dem Zufahrtsweg zu einer
privaten Wohnanlage spielen. Das Landgericht Berlin entschied, dass man den
Kindern ihr Spiel auf dem
gemeinsamen Zufahrtsweg nicht verbieten
könne.
Die Nutzung des Weges werde
durch die Kinder nicht
entscheidend eingeschränkt.
Allerdings dürften sie
dort keine Spielgeräte
abstellen oder
aufbauen. Sofern ein
Kraftfahrzeug in der
Nähe eines nicht zu einem
öffentlichen Weg
erschlossenen Grundstücks
geparkt werden kann,
soll insoweit - Benutzung
des Notwegs mit
einem Personenkraftwagen
- kein Notwegerecht
bestehen (OLG Schleswig,
3 U 131/01).
Grundsätzlich steht ein
Notweg nur "fußläufig"
zu - es gibt kein Recht auf
Zufahrt mit einem
Fahrzeug, es sei denn, es
ergeben sich eben
besondere Umstände.
Hat jemand ein im Grundbuch eingetragenes Fahr- oder Wegerecht für das
Nachgrundstück, das ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück zusichern soll, dann darf
er in der gemeinsamen Einfahrt nicht parken. Ein Fahrrecht beinhaltet kein Recht, ein
Fahrzeug abzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 91,785).
Auch wenn es sich nicht um ein eingetragenes Fahr- oder Wegerecht handelt, und
beide Nachbarn Miteigentümer der gemeinsamen Zufahrt sind, darf der Nachbar dort
nicht parken, da er damit die Zufahrt versperrt und somit den Mitgebrauch der Einfahrt
beeinträchtigt.
Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen
Gegenstands nur insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber
beeinträchtigt wird.
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