LG Berlin
29.04.1998
Aktenzeichen: 24 W 1107/98
Kinder dürfen auf Zufahrtswegen spielen
Kinder dürfen gelegentlich auf dem Zufahrtsweg zu einer privaten Wohnanlage spielen.
Das Landgericht Berlin entschied, dass man den Kindern ihr Spiel auf dem gemeinsamen Zufahrtsweg nicht verbieten könne. Die Nutzung des Weges werde durch die Kinder nicht entscheidend eingeschränkt. Allerdings dürften sie dort keine Spielgeräte abstellen oder aufbauen.
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Sofern ein Kraftfahrzeug in der Nähe eines nicht zu einem öffentlichen Weg
erschlossenen Grundstücks geparkt werden kann, soll insoweit - Benutzung des Notwegs mit einem Personenkraftwagen - kein Notwegerecht bestehen (OLG Schleswig, 3 U 131/01). Grundsätzlich steht ein Notweg nur "fußläufig" zu - es gibt kein Recht auf Zufahrt mit einem Fahrzeug, es sei denn, es ergeben sich eben besondere Umstände.
Hat jemand ein im Grundbuch eingetragenes Fahr- oder Wegerecht für das Nachgrundstück, das ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück zusichern soll, dann darf er in der gemeinsamen Einfahrt nicht parken. Ein Fahrrecht beinhaltet kein Recht, ein Fahrzeug abzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 91,785).
Auch wenn es sich nicht um ein eingetragenes Fahr- oder Wegerecht handelt, und beide Nachbarn Miteigentümer der gemeinsamen Zufahrt sind, darf der Nachbar dort nicht parken, da er damit die Zufahrt versperrt und somit den Mitgebrauch der Einfahrt beeinträchtigt. Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Nachbar, Zufahrt, Zufahrtsweg, Zufahrstraße, Nachbargesetz Sachsen