Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Hat jemand ein im Grundbuch eingetragenes Fahr-
oder Wegerecht für das Nachbargrundstück, das
ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück zusichern
soll, dann darf er in der gemeinsamen Einfahrt
nicht parken. Ein Fahrrecht beinhaltet kein Recht,
ein Fahrzeug abzustellen (OLG Karlsruhe)
Auch wenn es sich nicht um ein eingetragenes
Fahr- oder Wegerecht handelt, und beide
Nachbarn Miteigentümer der gemeinsamen Zufahrt
sind, darf der Nachbar dort nicht parken, da er
damit die Zufahrt versperrt und somit den
Mitgebrauch der Einfahrt beeinträchtigt.
Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum
Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands
nur insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der
übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Es muss der Grundstücksbesitzer, der über
eine Zufahrt zur (öffentlichen) Straße verfügt,
dem "Hinterlieger", der keine Verbindung zur
Straße hat, die Benutzung seiner Zufahrt
gestatten (§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB).
Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt
zu den Garagen erfolgt, im
Gemeinschaftseigentum einer
Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung dieser
Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13
Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum
Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums
nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt.
Aus dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung wird
man wohl die Verpflichtung der einzelnen
Wohnungseigentümer ablesen können, dass sie im
Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ohne
ausdrückliche Genehmigung der
Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder
sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen.
Fahrräder oder sonstige Gegenstände dürfen auf
dem Gemeinschaftseigentum nur abgestellt
werden, wenn eine Genehmigung der
Eigentümergemeinschaft vorliegt. Hierbei handelt
es sich um Sondernutzungen.
Wenn ein Nachbar wiederholt die Einfahrt
blockiert, kann eine Unterlassungsklage
eingereicht werden. Hält sich der Nachbar
nicht an das Urteil können für jede
Zuwiderhandlung einen Ordnungsgeldantrag
bei Gericht gestellt werden.
Ein Grundstückseigentümer darf Autos
abschleppen lassen, die ihm die Zufahrt
versperren. Voraussetzung ist aber, dass der
Eigentümer die Zufahrt genau in dieser Zeit auch
nutzen möchte. Er darf also nur abschleppen
lassen, wenn er beeinträchtigt ist. Nur dann kann
er auch die Kosten für das Abschleppen den
Halter des Autos in Rechnung stellen.
Der Eigentümer muss somit dulden, wenn seine
Zufahrt mal kurzfristig zugestellt ist. Weil etwa be-
und entladen wird.
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Nachbarrecht