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Eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung ist ein
Straftatbestand gem. § 326 StGB. Der Straftatbestand des § 326 StGB kann bereits
durch das Verbrennen von Hausmüll erfüllt sein. Nur die Belästigung von
Anwohnern durch Verbrennen geringer Mengen Holz, Papier oder Plastik erfüllt den
Tatbestand nicht (OLG Zweibrücken NJW 1988, 3029 f.). Auch wenn man sich nicht gegen den Anblick von Abfall auf dem benachbarten Grundstück wehren kann, so kann man aber gegen die davon ausgehenden Geruchsbelästigungen mit dem zivilrechtlichen Abwehranspruch vorgehen. Gleiches gilt, wenn der Müll Ungeziefer anzieht, das sich in Folge auch auf den angrenzenden Grundstücken verbreiten kann.
Zum Abfall gehören auch pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten (z. B. Grünabfälle, Laub, Heckenschnitt u.v.m.) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) unzulässig.
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Lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz sowie Spanplatten dürfen ebenso wie Abfälle nicht verbrannt werden. Diese Stoffe können erhöhte Emissionen – z.B. an Stickstoffoxiden, Staub, Schwermetallen, Chlorwasserstoff und Dioxinen – auslösen. Die Verbrennung von Abfall gilt als unzulässige Abfallentsorgung und ist strafbar.
Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen
Im Innenbereich ist das Verbrennen von Grünabfällen unzulässig.
Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Verbrennen ist unzulässig.
Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle muss der Gemeinde als rechtzeitig vorher angezeigt werden. Im Einzelfall können durch die Gemeindeverwaltung Ausnahmen zugelassen werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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