Nachbargesetz Baden Württemberg/
Abfall von Nachbarn im Garten
in Baden Württemberg gilt:
Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen
Abfallbeseitigungsanlagen gelagert und behandelt
(z. B. verbrannt) werden. Wer anders handelt, muss
mit einem Bußgeld von 10 bis 50 000 Euro
rechnen.
Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den
Rahmensätzen des Bußgeldkatalogs. Wer
gewerblich widerrechtlich Abfall entsorgt, muss
zusätzlich mit einem Eintrag im
Gewerbezentralregister rechnen. Befinden sich
unter den Abfällen gefährliche Abfälle (Asbest usw.)
hat es auch noch strafrechtliche Konsequenzen.
Zum Abfall gehören auch pflanzliche Abfälle aus
Haushaltungen und Gärten.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der
Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung
(AbfKompVbrV) nicht zulässig. Auch lackiertes,
beschichtetes oder verleimtes Holz sowie
Spanplatten dürfen nicht verbrannt werden. Die
Verbrennung von Abfall gilt als unzulässige
Abfallentsorgung und ist strafbar.
Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf
dem Grundstück, auf dem sie anfallen,
verbrannt werden, soweit sie aus
landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer
Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet
werden können.
Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung
so weit wie möglich zum Haufen zusammengefasst
werden. Das Verbrennen von größeren Mengen
pflanzlicher Abfälle muss der Gemeinde rechtzeitig
vorher gemeldet werden. Im Einzelfall können
durch die Gemeindeverwaltung Ausnahmen
zugelassen werden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Sollte die Eigenkompostierung nicht möglich oder
erwünscht sein, so können die Abfälle abgeholt
werden. (braune Tonne (Biotonne), Abfallsäcke
usw.) Wenn Nachbarn Abfälle auf Ihr Grundstück
werfen, dann können Sie den Nachbar unter
Fristsetzung auffordern, den Abfall zu entsorgen.
Kommt er dem nicht nach, sind Sie berechtigt, den
Abfall auf seine Kosten zu entsorgen. Jeder
Mensch hat das Recht, sich in seinem Garten so
auszubreiten, wie es ihm passt.
Auch wenn ein Grundstück verwahrlost ist und
sich dadurch kein schöner Anblick bietet, kann
eine Behörde so schnell nicht eingreifen.
Jedenfalls dann nicht, wenn keine Gerüche, Rauch
oder ähnliches davon ausgeht. Nur der unschöne
Anblick, ist noch kein Grund in die
Persönlichkeitsrecht des Nachbarn einzugreifen.
Was das Lagern von Gegenständen in Vorgärten
betrifft, so kann es allerdings durchaus sein, dass
die Gemeinde eine Gestaltungssatzung für
Vorgärten erlassen hat.
Dann darf nichts gelagert werden, was die Optik
stört. Auch für Komposthaufen gilt, dass es
geduldet werden muss, wenn der Nachbar seinen
Komposthaufen direkt an der Zaungrenze errichtet
hat. Nur, wenn sich unerträgliche Gerüche bilden,
kann die Entfernung verlangt werden. Der
unschöne Anblick allein, ist kein Grund sich zu
beschweren.
Die Braune Tonne kostet bei 60 Liter und
wöchentlicher Leerung ca. 30 Euro
Jahresgebühr bei 120 Liter ca. 60 Euro.
Seit November 2010 werden die Biomüllbehälter
zukünftig in den Monaten November bis April nur
noch alle zwei Wochen geleert - in den Monaten
Mai bis Oktober wöchentlich.
In die Biotonne dürfen:
Abdeckreisig, Abraum von Beeten, Baumschnitt,
Blumen, Balkonpflanzen, Eierschalen, Federn von
Haustieren, Früchte Gartenabfälle, Gemüseabfälle
(roh),Grasschnitt, Haare von Haustieren,
Haushaltspapier (Küchentücher), Heckenschnitt,
Holzwolle, Holz und Hobelspäne, Kaffeefilter,
Küchenpapier, Laub, Nussschalen, Obstabfälle
(roh) Schnittblumen, Schalen von Zitrusfrüchten,
Speisereste (ungekocht, fest), Strauchschnitt,
Teereste, Topfpflanzen mit Erdballen, Unkraut,
Weihnachtsbäume, Zeitungspapier zum
Einschlagen der Bioabfälle (es nimmt die
Feuchtigkeit in der Biotonne auf, sorgt
zusammengeknüllt für eine bessere Durchlüftung
und vermeidet so Gerüche und erschwert im
Winter das Festfrieren des Biomülls am Behälter)
Zierpflanzen.
Nicht in die Biotonne sondern in die
Restmülltonne gehören:
Asche, Heu, Stroh, Späne, Katzenstreu, Fleisch-
und Wurstabfälle, gekochte Speiseabfälle,
Holzabfälle, Staubsaugerbeutel..
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Die Teilnahme an der Biomüllsammlung ist
freiwillig. Ein Anschluss- und Benutzungszwang
besteht bei der Erfassung von Biomüll nicht.
Alles was in die Biotonne darf, kann auch auf
einem Komposthaufen gelagert werden. Nur der
Grund allein, dass Abfall im Garten des Nachbarn
nicht ansehnlich ist, ist noch kein Grund, die
Beseitigung verlangen zu können. Das muss
hingenommen werden.
Lagert der Nachbar jedoch Maschinenteile und
Schrott in einem solchem Maße im Garten, dass
es nicht mehr der normalen Nutzung des
Grundstücks entspricht oder einer gewerblichen
Nutzung ähnelt, liegt ein Verstoß der Lagerung
vor, weil die Pflicht zur Lagerung in
Abfallbeseitigungsanlagen nicht eingehalten
wurde. § 28 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz:
Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur
in den dafür zugelassenen Anlagen oder
Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen)
behandelt, gelagert oder abgelagert werden.)
Diese Ordnungswidrigkeit, kann mit einer
Geldbuße von bis zu 100.000,00 EUR geahndet
werden kann.
Ein Wohnungseigentümer kann auch von der
Eigentümergemeinschaft verlangen, dass
Maßnahmen unternommen werden, um Gerüche
von Müllcontainern, welche durch einen Schacht
befüllt werden, zu vermeiden. (OLG Köln)
Gase die durch den Auspuff des Nachbarautos
kommen, müssen hingenommen werden, wenn
sie üblich sind. Also durch normales Ein- und
Ausfahren in eine Garage oder auf einen Stellplatz
entstehen. LG Nürnberg-Fürth
Was ist Müll? Behörden greifen nur ein, wenn
vom Abfall eine Gesundheits- oder
Grundwassergefährdung ausgeht oder es ist eine
Rattenplage zu befürchten. Dann ist die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährdet und die
Behörden können eine Räumung des Gartens
anordnen und das auf Kosten des Nachbarn.
Wer sich über seinen Nachbarn beschweren
möchte, muss sich beim Landratsamt oder der
Stadtverwaltung melden. Nur die Verwahrlosung
eines Grundstücks ist noch kein Grund für die
Behörden einzuschreiten. Es sei denn,
Gemeinden haben ein Satzung, die vorschreibt,
wie Vorgärten auszusehen haben. Hier kommt es
daran an, ob das einheitliche Bild von Vorgärten
gestört wird. Juristisch noch nicht geklärt ist, ob
auch Schadensersatz geleistet werden muss, weil
Kaufinteressenten abgeschreckt werden, wenn
das Nachbargrundstück zugemüllt ist. Da es kein
Dauerzustand ist und der Wert auch steigen
würde, wenn sich der Zustand ändert.
Das Verbrennen von geringen Mengen Holz,
Papier oder Plastik ist aber noch nicht
ausreichend, dass Nachbarn das als
Belästigung anzeigen können. (OLG
Zweibrücken).
Anders sieht es jedoch aus, wenn von Abfall
starker Geruch ausgeht und Nachbarn dadurch
belästigt werden. Dann haben Eigentümer einen
zivilrechtlichen Anspruch gegen Beseitigung
(Grundstückseigentümer: §§ 1004, 906 BGB;
Mieter oder Pächter gem. §§ 862 Abs. 1, 906
analog BGB) Gerade dann, wenn durch Müll auch
Ungeziefer angezogen werden, die sich dann auch
auf Nachbargrundstücke ausbreiten. Das gilt nicht
nur in Baden Württemberg, sondern in alle
Bundesländer
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Nachbarrecht