Nachbargesetz Baden-Württemberg
Abfallbeseitigung Baden
Württemberg
Die umweltgefährdende
Abfallbeseitigung ist ein
Straftatbestand
gem. § 326 StGB. Der
Straftatbestand
des § 326 StGB kann schon
durch das
Verbrennen von Hausmüll erfüllt
werden. Die
bloße Belästigung von Anwohnern
durch
Verbrennen geringer Mengen Holz,
Papier oder
Plastik erfüllt den Tatbestand nicht
(OLG
Zweibrücken NJW 1988, 3029 f.).
Wenn man sich
grundsätzlich nicht gegen den Anblick von Abfall auf dem benachbarten
Grundstück wehre kann, so kann doch gegen die davon ausgehenden
Geruchsimmissionen mit dem zivilrechtlichen Abwehranspruch
(Grundstückseigentümer: §§ 1004, 906 BGB; Mieter oder Pächter gem. §§ 862
Abs. 1, 906 analog BGB) vorgegangen werden. Das gilt auch, wenn der Müll
Ungeziefer anzieht, das sich in der Folge auch auf den angrenzenden
Grundstücken verbreiten kann bzw. bereits verbreitet hat
Zum Abfall gehören auch pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten (z.
B. Grünabfälle, Laub, Heckenschnitt u.v.m.) Hier ist die Eigenkompostierung
die beste Variante, da die Ausbringung des Kompostes im Garten zur
Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit beiträgt und hilft, den Einsatz
mineralischer Düngemittel zu reduzieren. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle
ist gemäß der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
nicht zulässig.
Lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz sowie Spanplatten dürfen
genauso wie Abfälle nicht verbrannt werden. Werden diese Stoffe dennoch
eingesetzt, können erhöhte Emissionen – z.B. an Stickstoffoxiden, Staub,
Schwermetallen, Chlorwasserstoff (Salzsäure) und Dioxinen – die Folge sein.
Die Verbrennung von Abfall gilt als unzulässige Abfallentsorgung und ist
strafbar. Im Innenbereich ist das Verbrennen von Grünabfällen nicht zulässig.
Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie
anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder
wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.
Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zum
Haufen zusammengefasst werden; flächenhaftes Verbrennen ist unzulässig.
Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle muss der
Gemeinde rechtzeitig vorher gemeldet werden. Im Einzelfall können durch die
Gemeindeverwaltung Ausnahmen zugelassen werden. Verstöße gegen diese
Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Abfallentsorgung ist geregelt durch das Brandenburgische Abfallgesetz
(BbgAbfG) vom 06.06.1997. Zuletzt geändert am 28.06.2006. . Als
Abfallentsorgungsträger in unserem Bereich ist der Südbrandenburgische
Abfallzweckverband (SBAZV) zuständig, der in einem Hol- und Bringsystem
die Abfallentsorgung durchführt. Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet,
ihr Grundstück für die Entsorgung beim SBAZV anzumelden, das gilt auch für
Wochenendgrundstücke und Gewerbetreibende. Zum Abfall gehören danach
auch pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten (z. B. Grünabfälle,
Laub, Heckenschnitt u.v.m.) da die Ausbringung des Kompostes im Garten zur
Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit beiträgt und hilft, den Einsatz
mineralischer Düngemittel zu reduzieren.
Sollte die Eigenkompostierung nicht möglich oder erwünscht sein, so werden
durch den Abfall- zweckverband flächendeckende Holsysteme wie Laubsack-
und Bündelsammlung angeboten. Weiterhin stehen auch private
Kompostieranlagen, bei denen organische Abfälle angeliefert werden können,
zur Verfügung. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der Abfall-,
Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) unzulässig. Wenn
Nachbar einfach Abfall auf Ihr Grundstück werfen! Dann können Sie den
Nachbarn eine genaue Frist setzen, bis wann er den Abfall zu entsorgen hat.
Gleichzeitig teilen Sie ihm mit, dass Sie de Abfall auf seine Kosten entsorgen
werden, falls er diese Frist verstreichen lässt. Befindet er sich in Verzug
können Sie eine Ersatzvornahme in Auftrag geben, und die Kosten dann vom
Nachbarn einfordern.
Sollte eine Frist noch nicht genau gesetzt sein, schreiben Sie Ihren Nachbarn
per Einschreiben/Rückschein an, fordern Sie Ihn auf, bis zum …den Müll zu
entfernen und drohen Sie ihm für den Fall, dass er wieder nichts macht, auf
seine Kosten dann die Entsorgung vorzunehmen. Teilen Sie ihm auch
unmissverständlich mit, dass keine Nachfrist gewährt wird und er die Kosten zu
tragen hat.
Lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz sowie Spanplatten dürfen
ebenso wie Abfälle nicht verbrannt werden. Diese Stoffe können erhöhte
Emissionen – z.B. an Stickstoffoxiden, Staub, Schwermetallen,
Chlorwasserstoff und Dioxinen – auslösen. Die Verbrennung von Abfall gilt als
unzulässige Abfallentsorgung und ist strafbar.
Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen Im
Innenbereich ist das Verbrennen von Grünabfällen unzulässig. Im
Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie
anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder
wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.
Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu
Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Verbrennen
ist unzulässig.
Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle muss der
Gemeinde als rechtzeitig vorher angezeigt werden. Im Einzelfall können durch
die Gemeindeverwaltung Ausnahmen zugelassen werden. Verstöße gegen
diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Nachbargesetz Baden Württemberg, Abfallbeseitigung, Verbrennung von Abfall
erlaubt, welcher Abfall.
Nachbargesetz Baden Württemberg
Grenzabstand Gebäude Sachsen
Abstände Bäume Nordrhein-Westfalen
Abstände Hecken Nachbarrecht Berlin
Abwasser Nachbargesetz Hessen
Altglascontainer Lärmbelästigung
Vorschriften NRW
Balkonpflanzen Nachbarrecht Berlin
Baugrube Nachbargesetz Hessen
Baulärm Nachbargesetze Thüringen
Baum Grenzabstand, NRW
Baum Grundstücksgrenze
Schleswig Holstein
Bäume, Sträucher und Hecken
Beschädigung Bäume Baden Württemberg
Bienen, Nachbargrundstück Sachsen Anhalt
Bordell im Nachbarhaus Saarland
Brieftauben Nachbargrundstück
Rheinland- Pfalz
Düngung
Efeu vom Nachbar
Einfriedung, Grundstück einfrieden
Fallobst
Fichten auf dem Nachbargrundstück
Fußball im Garten
Gartenhaus aufstellen,
Nachbarrecht Saarland
Geräteschuppen, Graben
Geruch
Gewächse, Gehölze
Grenzbaum
Grillen, Garten
Grundstück, Nachbarn
Grundstücksgrenze
Hecke als Grundstücksgrenze
Rheinland Pfalz
herüberhängende Zweige Niedersachsen
Hühner
Hunde
Kinderlärm
Komposthaufen Nachbarrecht Berlin
Konifere als Grenzhecke
Lärmbelästigung durch Nachbarn
Lärmbelästigung durch Vögel
Laubbefall
Licht
Mülltonne
Nachbar Zufahrtsweg,
Nachbarrecht Sachsen
Nachbargesetz Brandenburg,
Lärmbelästigung durch Rolladen
Nachbargrundstück betreten,
Nachbargesetz Hessen
Nachbargrundstück Garage
Nachbarrecht Baden Württemberg
Samenflug vom Nachbarn
Notwegerecht
Parabolantenne
Pflanzen
Rasen mähen
Schädlingsbekämpfungsmittel
Schatten
Sichtschutz, Hecke, Bambus,
Nachbarrecht Berlin
Sturmschaden
Terrasse, Nachbarrecht Niedersachsen
Ungeziefer
Wäsche aufhängen
Weinstöcke
Wurzeln
Zaun
Zimmerlautstärke
Zufahrt zum Grundstück
Katzen vom Nachbargrundstück,
Schadensersatz
Nachbarrecht nach
Bundesland auswählen
Hier Inhalt und Preis anzeigen!
Preis Ratgeber
nur 5,30 Euro statt 9,80 Euro
Produktinformation:
- 70 Seiten Informationen
- über 200 Gerichtsurteile.
- das Schlichtungsgesetz,
- das Pflanzenschutzgesetz,
- das Bundeskleingartengesetz
- die Bauordnung.
- Eine Auflistung, was Sondereigentum und was
Gemeinschaftseigentum ist.
- ein Programm, das Anwalts- und Gerichtskosten ermitteln kann
- ein Programm, welches den Anspruch auf Beratungs- und
- Prozesskostenhilfe berechnet.
- Musterschreiben, für den Schriftwechsel mit Nachbarn