Nachbarrecht
Nachbargesetz, Laubbefall Bäume, Nachbars Garten, Grundstück und Eigentümer
Mit Laubfall von
benachbarten Bäumen und mit gelegentlich herabfallenden
Zweigen müssen sich
Grundstücks-Besitzer abfinden, - jedenfalls dann, wenn
solche
Beeinträchtigungen ortsüblich sind. Fallen Laub, Nadeln
oder Zapfen aus dem
Garten des Nachbarn auf das eigene Grundstück oder
in die Dachrinne, so ist
dies in der Regel zu dulden.
Das Laub von
überhängenden Bäumen muss man sogar selbst
zusammen rechen,
nicht etwa der Baumbesitzer. In Wohngegenden mit
Einfamilienhäusern
und Gärten sei nun einmal mit Blättern zu rechnen,
Landgericht
Nürnberg-Fürth. Laubbefall vom Nachbargrundstück
ist in der Regel
vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks
entschädigungslos
hinzunehmen.
Das gilt auch, wenn
das Laub in das offene Schwimmbad des betroffenen
Eigentümers fällt und
erhöhte Kosten für die Reinigung anfallen. Laub und
Schatten Kein
Abwehranspruch gegen ortsüblichen Laubfall von
Bäumen aus
benachbarten Gärten Kein Anspruch auf Zurückschneiden
von Bäumen, um mehr
Licht zu bekommen. Laub, Blüten und ähnliches sind
regelmäßig keine
Einwirkungen, die der Nachbar nach § 906 I BGB verbieten
kann
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