Laub, Blüten und ähnliches sind regelmäßig keine
Einwirkungen, die der Nachbar nach § 906 I BGB
verbieten kann.
Denn, auch wenn er es verbieten würde, gibt es
kaum Möglichkeiten für andere Nachbarn, das
zu verhindern.
Wenn Laub, Kiefernnadeln und Tannenzapfen aber
die Dachrinne oder Abflussrohre gleich mehrmals
verstopfen, kann der betroffene Nachbar einen
Ausgleich in Geld verlangen, entschied der
Bundesgerichtshof
Und auch, wenn der Laubbefall über das übliche
Maß hinausgeht und die ständige Beseitigung der
Blätter einen sehr hohen Aufwand bedeutet, kann
eine jährliche Ausgleichszahlung verlangt werden.
Das ist dann die sogenannte Laubrente.
Die Höhe der Laubrente entspricht den Kosten, die
für den höheren Aufwand zur Reinigung entstehen.
Gerichte billigten schon Beträge zwischen 100 und
500 Euro jährlich zu.
Steht ein Baum zu nah an der Grenze, kann der
Nachbar auf die Fällung des Baums bestehen.
Allerdings nichts noch Jahren und dann sind auch
noch andere Dinge zu beachten (Bestandsschutz,
Eigentümerrechte usw.)
Gegen Laubbefall von Bäumen des Nachbarn
können Grundstücksbesitzer nichts unternehmen.
Jedenfalls solange es ortsüblich ist.
Sogar wenn das Laub von Nachbarbäumen in die
eigene Dachrinne fällt, kann nicht verlangt werden,
dass der Nachbar das entfernt.
Das Laub, das von überhängenden Bäumen
herunterfällt, muss man sogar selbst
zusammenfegen. Das muss nicht der
Baumbesitzer erledigen.
In Wohngebieten mit Gärten ist es ganz normal,
dass Blätter herunterfallen. Deswegen müssen
Nachbarn das auch hinnehmen.
Das gilt auch für Swimmingpools, Balkone und
Terrassen. Auch wenn dadurch ein höherer
Aufwand nötig ist, um die Blätter zu entfernen.
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Nachbarrecht