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Wurde einem Hauseigentümer in einem Vorort von der Kommune erlaubt, "einen Hahn und 20 Hennen" zu halten, so hat der Mieter eines benachbarten Hauses, der erst anschließend dort einzieht, keinen Anspruch auf Entfernung der Hühner (oder auf "geräuschfreie" Unterbringung) - vor allem, wenn der Vermieter auf das Gefieder hingewiesen hatte (zwar nicht ausdrücklich auf den Hahn, doch hätte er "sich das denken können"). (AmG München, 271 C 23419/00).
Ähnlich wie Katzen zählen Hühner, die auf das Grundstück des Nachbarn laufen nicht zu den Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB, mit der Folge dass der Nachbar nicht zu Duldung verpflichtet ist. Demnach muss der Besitzer der Hühner verhindern, dass die Hühner auf dem Nachbargrundstück herumlaufen. Allerdings kann in ländlichen Gebieten das freie Umherlaufen der Hühner ortsüblich sein. In diesem Fall kann der Nachbar nicht vom Besitzer verlangen, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit die Hühner nicht mehr auf sein Grundstück laufen. Er kann die Tiere jedoch, ohne sie zu verletzen, verjagen. |
Wurde einem Hauseigentümer in einem Vorort von der Kommune erlaubt, "einen Hahn und 20 Hennen" zu halten, so hat der Mieter eines benachbarten Hauses, der erst anschließend dort einzieht, keinen Anspruch auf Entfernung der Hühner (oder auf "geräuschfreie" Unterbringung) - vor allem, wenn der Vermieter auf das Gefieder hingewiesen hatte (zwar nicht ausdrücklich auf den Hahn, doch hätte er "sich das denken können"). (AmG München, 271 C 23419/00).
Ähnlich wie Katzen zählen Hühner, die auf das Grundstück des Nachbarn laufen nicht zu den Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB, mit der Folge dass der Nachbar nicht zu Duldung verpflichtet ist. Demnach muss der Besitzer der Hühner verhindern, dass die Hühner auf dem Nachbargrundstück herumlaufen. Allerdings kann in ländlichen Gebieten das freie Umherlaufen der Hühner ortsüblich sein. In diesem Fall kann der Nachbar nicht vom Besitzer verlangen, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit die Hühner nicht mehr auf sein Grundstück laufen. Er kann die Tiere jedoch, ohne sie zu verletzen, verjagen.
Das Halten von vier Hennen bedeutet eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks (LG Kiel, MDR 1966, 412).Die Wesentlichkeit von Geruchsimmissionen eines Hühnermastbetriebs richtet sich nach der Rechtsprechung nach der VDI-Richtlinie 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner" vom Juni 1986. Besondere Bedeutung haben dabei die in der Richtlinie festgelegten Geruchsschwellenabstände. Der geringste Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung beträgt 200 m.
Nachbargesetze, Lärm durch Hühner auf dem Nachbargrundstück, Hühner dulden