Das Halten von vier Hennen bedeutet eine nur
unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn in
der Benutzung seines Grundstücks (LG Kiel).
Die Wesentlichkeit von Geruchsimmissionen eines
Hühnermastbetriebs richtet sich nach der
Rechtsprechung nach der VDI-Richtlinie 3472
"Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner" vom
Juni 1986. Besondere Bedeutung haben dabei die
in der Richtlinie festgelegten
Geruchsschwellenabstände. Der geringste
Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung
beträgt 200 m.
Werden Nachbarn durch das Krähen von einem
Hahn belästigt, bleibt oft nur der Weg auf
Unterlassung zu klagen. Hier wird dann im
Einzelfall entschieden.
Ist das Krähen ortsüblich? Fühlen sich auch andere
Nachbarn belästigt? Hat man vor dem Einzug von
den Hühnern gewusst? Wie laut ist die
Lärmbelästigung? Wie beeinträchtigt ist die
Nachtruhe usw.?
Wenn die Fragen beantwortet werden, kann es
sein, dass Gerichte den Besitzer des
Hahnes/Hühner vorschreibt, dass er seinen Hahn
zum Beispiel zur Nachtruhe oder in der Mittagszeit
nicht krähen lassen darf. Der Besitzer der Tiere
muss dann Maßnahmen treffen, die das möglich
machen. Zum Beispiel durch Zuschließen des
Stalles zu bestimmten Zeiten.
Ohne eine genaue Betrachtung kann hier kein
Gericht eine Entscheidung treffen. Wer auf
Unterlassung klagen will, sollte schon vorher
Beweismaterial sammeln (Lärmprotokoll,
Zeugenaussagen usw.)
Wenn einem Eigentümer eines Hauses in einem
Vorort von der Gemeinde erlaubt wird, einen Hahn
und 20 Hennen zu halten, dann hat ein Mieter im
Nachbarhaus, der erst später hinzugezogen ist,
keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar die
Hühner entfernen muss oder dass die Hühner
keinen üblichen Lärm mehr machen.
Erst recht dann nicht, wenn der Vermieter auf die
Hühner im Nachbarhof hingewiesen hatte.(AmG
München)
Nachbarn müssen aber nicht dulden, dass Hühner
auf ihr Grundstück laufen.
In ländlichen Gebieten ist es oft üblich, dass
Hühner frei herumlaufen. Hier kann nicht
verlangt werden, dass der Besitzer einen Zaun
bauen muss. Der Nachbar ist aber berechtigt,
die Hühner von seinem Grundstück zu
verjagen. Dabei darf er die Hühner aber nicht
verletzen.
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Nachbarrecht