Nachbarrecht
Nachbargesetze, Lärm durch Hühner auf dem Nachbargrundstück, Hühner
dulden
Hühner dulden
Wurde einem
Hauseigentümer in einem Vorort
von der Kommune
erlaubt, "einen Hahn und 20
Hennen" zu halten, so
hat der Mieter eines
benachbarten Hauses,
der erst anschließend dort
einzieht, keinen
Anspruch auf Entfernung der
Hühner (oder auf
"geräuschfreie"
Unterbringung) - vor
allem, wenn der Vermieter auf
das Gefieder
hingewiesen hatte (zwar nicht
ausdrücklich auf den
Hahn, doch hätte er "sich das
denken können").
(AmG München, 271 C 23419/00).
Ähnlich wie Katzen
zählen Hühner, die auf das
Grundstück des
Nachbarn laufen nicht zu den
Einwirkungen i.S.d. § 906
BGB, mit der Folge dass der
Nachbar nicht zu Duldung
verpflichtet ist. Demnach muss der
Besitzer der Hühner
verhindern, dass die Hühner auf
dem Nachbargrundstück
herumlaufen.
Allerdings kann in ländlichen Gebieten das freie Umherlaufen der Hühner ortsüblich sein.
In diesem Fall kann der Nachbar nicht vom Besitzer verlangen, geeignete
Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit die Hühner nicht mehr auf sein Grundstück
laufen. Er kann die Tiere jedoch, ohne sie zu verletzen, verjagen.
Das Halten von vier Hennen bedeutet eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des
Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks (LG Kiel, MDR 1966, 412). Die
Wesentlichkeit von Geruchsimmissionen eines Hühnermastbetriebs richtet sich nach der
Rechtsprechung nach der VDI-Richtlinie 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung -
Hühner" vom Juni 1986. Besondere Bedeutung haben dabei die in der Richtlinie
festgelegten Geruchsschwellenabstände. Der geringste Mindestabstand zur nächsten
Wohnbebauung beträgt 200 m.
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