Das Zivilrecht und auch das Strafrecht schützt ein
Grundstück, das umzäunt ist. Wer ein fremdes
Grundstück ohne Erlaubnis des Eigentümers betritt,
begeht Hausfriedensbruch (§123 BGB) und muss
mit einer Geldstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe
rechnen.
Das Nachbargrundstück darf in folgenden Fällen
betreten werden:
1. Gelangt eine Sache eines Besitzers auf das
Nachbargrundstück muss der Grundstücksbesitzer
es erlauben, dass das Grundstück betreten wird,
um die Sache wieder zurückzuerlangen.
Schäden die durch das Betreten entstehen,
müssen ersetzt werden. Es kann aber auch
reichen, wenn der Nachbar die Sache dem Besitzer
zurückgibt und dieser deswegen am Zaun warten
muss. Zum Beispiel, wenn ein Fußball in Nachbars
Garten landet.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Auch die Vorschriften über das Hammerschlags-
und Leiterrecht geben ein Recht, das
Nachbargrundstück zu betreten und in bestimmter
Weise in Anspruch zu nehmen. (Das
Hammerschlagsrecht erlaubt es einem
Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu
betreten, um an seinem eigenen Gebäude
Reparaturarbeiten auszuführen. Das Leiterrecht
erlaubt es ihm, auf dem Nachbargrundstück ein
Gerüst aufzustellen sowie eventuell dort Geräte
und Materialien vorübergehend zu lagern.)
Zusätzlich erlaubt das Schaufelschlagsrecht Sand,
Schlamm und was sonst ausgehoben werden
muss, auf dem Nachbargrundstück zu lagern.
Insbesondere in dicht bebauten Gebieten entsteht
regelmäßig das Bedürfnis, im Zuge von Bau-,
Reinigungs- oder Erhaltungsarbeiten auf dem
eigenen Grundstück das Nachbargrundstück zu
betreten und auf oder über dem
Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste
aufzustellen.
Geduldet muss das Betreten des
Nachbargrundstücks aber auch dann nur,
wenn ein Vorhaben anders nicht durchführbar
ist oder die Kosten extrem hoch ausfallen
würden, wenn das Nachbargrundstück nicht
betreten werden darf.
Das Vorhaben auf Betreten des
Nachbargrundstücks muss aber mindestens 2
Wochen vorher angekündigt werden. Es darf auch
nicht zu Unzeiten ausgeübt werden.
Schäden, auch unverschuldet, müssen ersetzt
werden. Zieht sich das Vorhaben auf dem
Nachbargrundstück über zwei Wochen hinaus,
muss eine Entschädigung, in Form einer
ortsüblichen Miete, geleistet werden.
Das Recht zum Betreten darf aber nicht mit
Gewalt durchgesetzt werden. Verweigert der
Nachbar den Zutritt, muss dieses Recht erst
eingeklagt werden.
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Nachbarrecht