Nachbarrecht
Betreten Nachbargrundstück, erlaubt oder verboten, Gründe die berechtigen
Das umzäunte Grundstück wird durch das Zivilrecht, aber auch durch das Strafrecht gegen
eigenmächtiges Betreten durch Dritte geschützt. So wird nach §123 StGB (Hausfriedensbruch)
auf Antrag derjenige mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, der in das befriedete
Besitztum eines anderen widerrechtlich
eindringt. Eine Berechtigung,
das Nachbargrundstück zu betreten,
kann sich aus folgenden
Bestimmungen ergeben:
Verfolgungsrecht des
Besitzers Ist eine Sache auf das
Grundstück des Nachbarn
gelangt, so hat dieser grundsätzlich
zu gestatten, dass man
das Grundstück betreten und die
Sache selbst wieder
wegschaffen darf. Falls hierdurch
ein Schaden entsteht
(z.B. an Pflanzen, die
niedergetrampelt
werden), ist dieser zu ersetzen.
Hammerschlags- und
Leiterrecht Auch die Vorschriften
über das
Hammerschlags- und Leiterrecht
geben ein Recht, das
Nachbargrundstück zu betreten und in
bestimmter Weise in
Anspruch zu nehmen.
Insbesondere in dicht
bebauten Gebieten entsteht
regelmäßig das Bedürfnis,
im Zuge von
Bau-, Reinigungs- oder
Erhaltungsarbeiten auf dem eigenen
Grundstück das Nachbargrundstück
zu
betreten und auf oder über dem
Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen.
Eine Duldungspflicht besteht nur, wenn und insoweit das Vorhaben anders nicht zweckmäßig
oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und die mit der
Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem
Berechtigten erstrebten Vorteil stehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Recht mit
größtmöglicher Schonung des Nachbargrundstücks und nicht zur Unzeit auszuüben. Die
Absicht ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Auf dem Nachbargrundstück entstehender Schaden ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu
ersetzen. Auf Verlangen des Nachbarn ist vor den Arbeiten Sicherheit in Höhe des
voraussichtlichen Schadens zu leisten, es sei denn, die Arbeiten dulden zur Abwehr akuter
Gefahr keinen Aufschub. Wird das Nachbargrundstück länger als zwei Wochen in Anspruch
genommen, ist für die gesamte Zeit eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe
sich nach der ortsüblichen Miete richtet.
Das Nachbargrundstück darf vorübergehend betreten werden, wenn eine nach den
baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen
besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne
dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden
oder auf das Nachbargrundstück übergreifen.
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