Das umzäunte Grundstück wird durch das Zivilrecht, aber auch durch das Strafrecht gegen eigenmächtiges Betreten durch Dritte geschützt. So wird nach §123 StGB (Hausfriedensbruch) auf Antrag derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, der in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt. Eine Berechtigung, das Nachbargrundstück zu betreten, kann sich aus folgenden Bestimmungen ergeben:
Verfolgungsrecht des Besitzers
Ist eine Sache auf das Grundstück des Nachbarn gelangt, so hat dieser grundsätzlich zu gestatten, dass man das Grundstück betreten und die Sache selbst wieder wegschaffen darf. Falls hierdurch ein Schaden entsteht (z.B. an Pflanzen, die niedergetrampelt werden), ist dieser zu ersetzen
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Hammerschlags- und Leiterrecht
Auch die Vorschriften über das Hammerschlags- und Leiterrecht geben ein Recht, das Nachbargrundstück zu betreten und in bestimmter Weise in Anspruch zu nehmen. Insbesondere in dicht bebauten Gebieten entsteht regelmäßig das Bedürfnis, im Zuge von Bau-, Reinigungs- oder Erhaltungsarbeiten auf dem eigenen Grundstück das Nachbargrundstück zu betreten und auf oder über dem Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen.
Eine Duldungspflicht besteht nur, wenn und insoweit
das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist
das Recht mit größtmöglicher Schonung des Nachbargrundstücks und nicht zur
Unzeit auszuüben. Die Absicht ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten
anzuzeigen. Auf dem Nachbargrundstück entstehender Schaden ist ohne Rücksicht
auf Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen des Nachbarn ist vor den Arbeiten
Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten, es sei denn, die
Arbeiten dulden zur Abwehr akuter Gefahr keinen Aufschub. Wird das
Nachbargrundstück länger als zwei Wochen in Anspruch genommen, ist für die
gesamte Zeit eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach der
ortsüblichen Miete richtet.
Das Nachbargrundstück darf vorübergehend betreten werden, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen.
Betreten Nachbargrundstück, erlaubt oder verboten, Gründe die berechtigen