Lärmbelästigung durch Altglascontainer, Nachbarschaft, NRW Mindestabstand vom Haus, Container Altglas
Nur in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf Verlegung eines Altglascontainers, z.B. dann wenn der Mindestabstand zu einem Wohnhaus nicht eingehalten wurde (VGH München Urteil vom 27.11.1995, 20 B 95.436 = VGH München NVzW 1996, 1031). Altglascontainer sind in allen Wohngebieten zulässig. Die mit der Benutzung von Altglascontainern verbundene Geräuschentwicklung ist als ortsüblich, wohntypisch anerkannt. Ein Abwehranspruch ist gem. §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB ausgeschlossen.
Typische Beeinträchtigungen müssen von den Anwohnern auch dann hingenommen werden, wenn die Richtwerte der TA Lärm überschritten werden. Das gilt auch für Lärmbelästigungen innerhalb und außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten (VGH München Urteil vom 27.11.1995, 20 B 95.
Der Grundstückseigentümer kann sich nicht auf Abwehrrechte gegen Altglas- und Altpapiercontainer berufen, die in der Nähe seines Grundstücks auf Veranlassung der Kommune aufgestellt worden sind.
VG Münster 22.2.1989 – 6 K 247/88 in NJW 1989/1820
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Nachbarklage gegen Altglascontainer
VG Schleswig 17.2.2000 NVWZ-RR 2001, 22
Der Nachbar, der sich gegen die Geräuschimmissionen einer Altglassammelanlage zur Wehr setzt, kann nur beanspruchen, vor schädlichen Umweltweinwirkungen geschützt zu werden. Weder aus § 22 I BImSchG noch aus § 906 I BGB lässt sich das Recht ableiten, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren. Erheblich sind Lärmeinwirkungen nur dann, wenn sie die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dies wiederum ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die bei Glascontainern ohnehin üblichen Schallpegel durch Splittern, Klirren und Dröhnen, die als lästig, aber wohngebietstypisch hinzunehmen sind, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das zwangsläufig mit ihnen verbunden ist, wenn eine solche Anlage einem Missbrauch Vorschub leistet. Es reicht nicht aus, wenn die Anwohner durch Verstöße gegen die vorgeschriebenen Einwurfzeiten auch zu nächtlicher Zeit gestört werden.
Abfallcontainer im Wohngebiet
VG Düsseldorf 9.5.2000 NVwZ-RR 2001, 23
In einem Wohngebiet sind die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche tagsüber ebenso hinzunehmen, wie die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen sowie bei der Entleerung der Altglasbehälter in die Entsorgungsfahrzeuge.
Ruhestörungen durch Papier-/Glas-Einwurf in den Papier-/Glasrecycling-Sammelcontainer sind vom Wohnungsmieter ebenso wenig als ortsüblich ohne Mietminderung hinzunehmen wie die Lärmstörungen eines Biergartens.
Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 20.5.1999, Aktenzeichen 1 C 914/98.