Container Altglas
Nur in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf
Verlegung eines Altglascontainers, z.B. dann wenn
der Mindestabstand zu einem Wohnhaus nicht
eingehalten wurde. (VGH München).
Zwar dürfen selbst in reinen Wohngebieten
Altglascontainer aufgestellt werden. Allerdings
sollte laut Umweltbundesamt ein Mindestabstand
von 12 m zum nächsten Wohnhaus eingehalten
werden (VGH München).
Altglascontainer sind in allen Wohngebieten
zulässig.
Der Lärm, der durch das Einwerfen von Glas und
Flaschen entsteht, gilt als ortsüblich und ein
Abwehranspruch ist damit gem. §§ 1004 Abs. 2,
906 BGB ausgeschlossen.
Es muss aber ein ausreichender Abstand zu
Wohnräumen und Außenwohnbereichen
(Balkone, Terrassen, Gärten u.ä.),
gewährleistet sein.
Ruhestörungen durch Papier- und Glaseinwurf in
den Sammelcontainer berechtigen auch nicht zur
Mietminderung, wenn diese ortsüblich sind.
Amtsgericht Rudolstadt,
Bei der Nutzung von Altglasscontainern betragen
die Einwurfzeiten: werktags von 7:00 Uhr bis
20:00 Uhr. Die Container sollten möglichst nicht
nach 17:00 Uhr entleert werden.
Bei nicht erlaubter Lärmbelästigung bei
öffentlichen Altglascontainern kann man sich an
die Kommune oder an den Betreiber des
Altglascontainers wenden. Beschwerden über
Altglascontainer auf privaten Grundstücken
werden an die Grundstückseigentümer gerichtet.
Es soll von den Städten und Gemeinden auch
immer geprüft werden, ob Container
vorteilhafter aufgestellt werden können.
Wer der Meinung ist, dass der Lärm durch
Flascheneinwurf nicht mehr zumutbar ist, sollte
ein Lärmprotokoll führen. (ev. Videobeweise) Und
das dann mit einer Beschwerde zur Gemeinde
schicken. Möglich wäre auch einen Vorschlag zu
unterbreiten, an welcher Stelle Container besser
aufgestellt wären.
Flaschenklau aus dem Altglascontainer ist
kein Diebstahl
Ein Ehepaar hatte aus einen Altglascontainer mit
einem Greifarm Flaschen entnommen. Es wurde
Anzeige wegen Diebstahls gestellt. Der Richter
lehnte den Strafbefehl mit der Begründung ab,
dass kein messbarer Schaden entstanden ist.
Denn es ging um 1,44 Euro.
Da diese Flaschen eingeschmolzen werden,
entsteht kein Schaden beim Pfandkreislauf.
Nur dem Betreiber des Containers hätte ein
Schaden entstehen können. Dieser sei aber
so gering, dass er auch nicht mehr messbar
war. Amtsgericht München
Die Miete kann gemindert werden, wenn sich
Mieter durch Flaschenlärm gestört fühlen, weil
Flaschen nachts eingeworfen werden, obwohl
das nach 19 Uhr verboten ist. Gerade dann,
wenn ein Flaschencontainer direkt neben einem
Fenster des Mieters steht. Es kann auch zu
Gerüchen und Schimmel an den Wänden
kommen. Amtsgericht Rudolstadt
Von Anwohnern muss auch hingenommen werden,
wenn Richtwerte überschritten werden. Sogar,
wenn Container außerhalb der Benutzungszeiten in
Anspruch genommen werden und es zu Lärm
durch Einwurf kommt. (VGH München). Bestimmte
Dinge gehören einfach zum normalen Wohnen
hinzu. Und der Einwurf von Flaschen verursacht
nun einmal Lärm.
Möglich wäre nur eine Ordnungswidrigkeit zu
erkennen, wenn mit Absicht durch Einwerfen
von Glas und Flaschen außerhalb der
Einwurfzeiten, für Lärm gesorgt wird, um
Anwohner zu verärgern oder aus absichtlichem
Störverhalten gegen Nachbarn.
Ansonsten kann sich ein Grundstückseigentümer
nicht dagegen wehren, wenn ein
Flaschencontainer durch normalen Einwurf Lärm
verursacht, der durch die Kommune aufgestellt
wurde. VG Münster
Nachbarn können sich nur dagegen wehren, wenn
von Containern schädliche Umwelteinwirkungen
ausgehen. Das kann durch Geruch oder
Ungeziefer sein.
Aber Lärmeinwirkungen sind nur dann zu
beanstanden, wenn sie die Grenze des
Zumutbaren überschreiten. Davon geht die
Rechtsprechung aber nur aus, wenn durch die
Einwurfgeräusche, der wohntypische Lärm durch
Glascontainer überschritten wird.
Es reicht auch nicht aus, wenn die Anwohner durch
Verstöße gegen die vorgeschriebenen
Einwurfzeiten auch in der Nacht gestört werden.
In einem Wohngebiet sind die durch das Einwerfen
von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden
Geräusche tagsüber ebenso hinzunehmen, wie die
Geräusche bei der Anlieferung von Altglas und
Altpapier mit Kraftfahrzeugen sowie bei der
Entleerung der Altglasbehälter in die
Entsorgungsfahrzeuge.
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