Lärm duch Altglascontainer
Nachbarrecht NRW, Lärmbelästigung durch Altglascontainer,
Mindestabstand vom Haus
Container Altglas
Nur in Ausnahmefällen besteht
ein Anspruch auf
Verlegung eines
Altglascontainers, z.B.
dann wenn der
Mindestabstand zu
einem Wohnhaus nicht
eingehalten wurde
(VGH München Urteil vom
27.11.1995, 20 B
95.436 = VGH München
NVzW 1996, 1031).
Altglascontainer sind in
allen Wohngebieten zulässig.
Die mit der Benutzung von
Altglascontainern
verbundene
Geräuschentwicklung ist
als ortsüblich, wohntypisch
anerkannt. Ein
Abwehranspruch ist somit gem.
§§ 1004 Abs. 2, 906 BGB
ausgeschlossen. Typische
Beeinträchtigungen müssen
von den Anwohnern auch dann
hingenommen werden, wenn
die Richtwerte der TA Lärm überschritten werden. Das gilt auch für Lärmbelästigungen
innerhalb und außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten (VGH München Urteil vom
27.11.1995, 20 B 95.436 = VGH NVwZ 1996, 1031; BVerwG Beschluss vom 3.5.1996, 4
B 50/96 = BVerwG NVwZ 1996, 1001).
Allenfalls kommt hier ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Störer in Betracht.
Der Grundstückseigentümer kann sich nicht auf Abwehrrechte gegen Altglas- und
Altpapiercontainer berufen, die in der Nähe seines Grundstücks auf Veranlassung der
Kommune aufgestellt worden sind.VG Münster 22.2.1989 – 6 K 247/88 in NJW
1989/1820 Nachbarklage gegen Altglascontainer VG Schleswig 17.2.2000 NVWZ-RR
2001, 22
Der Nachbar, der sich gegen die Geräusche einer Altglassammelanlage zur Wehr setzt,
kann nur beanspruchen, vor schädlichen Umweltweinwirkungen geschützt zu werden.
Weder aus § 22 I BImSchG noch aus § 906 I BGB lässt sich das Recht ableiten,
Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren. Erheblich
sind Lärmeinwirkungen nur dann, wenn sie die Grenze des Zumutbaren überschreiten.
Das wiederum ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die
dazu führen, dass die bei Glascontainern üblichen Schallpegel durch Splittern, Klirren
und Dröhnen, die als lästig, aber wohngebietstypisch hinzunehmen sind, dass die
Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das zwangsläufig mit ihnen
verbunden ist.
Es reicht nicht aus, wenn die Anwohner durch Verstöße gegen die vorgeschriebenen
Einwurfzeiten auch zu nächtlicher Zeit gestört werden. Abfallcontainer im Wohngebiet
VG Düsseldorf 9.5.2000 NVwZ-RR 2001, 23 In einem Wohngebiet sind die durch das
Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche tagsüber ebenso
als sozialadäquat hinzunehmen, wie die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung
von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen sowie bei der Entleerung der
Altglasbehälter in die Entsorgungsfahrzeuge. Es ist aber: - auf einen ausreichenden
Abstand zu schützenswerten Wohnräumen und Außenwohnbereichen (Balkone,
Terrassen, Gärten u.ä.), zu achten, - auf eine hinreichende der Umgebung
zuzumutenden An- und Abfahrtsmöglichkeit auch für Kraftfahrzeuge, - und auf die
Vermeidung eines zu weiträumigen Einzugsbereiches des Altglas- Containers.
Ruhestörungen durch Papier-/Glas-Einwurf in den Papier-/Glasrecycling-
Sammelcontainer sind vom Wohnungsmieter ebenso wenig als ortsüblich ohne
Mietminderung hinzunehmen wie die Lärmstörungen eines Biergartens.
Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 20.5.1999, Aktenzeichen 1 C 914/98
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